Antrag des Freistaats Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz

Freistaat Thüringen
Erfurt, den 4. März 2014
Die Ministerpräsidentin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung des Freistaats Thüringen hat beschlossen, dem Bundesrat die anliegende Entschließung des Bundesrates zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz zur Beratung zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 920. Sitzung am 14. März 2014 zu setzen und eine sofortige Sachentscheidung herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Christine Lieberknecht

Entschließung des Bundesrates zur Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat begrüßt die Ankündigung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz, eine Verschärfung der strafrechtlichen Regelungen zum Kinderund Jugendschutz zu prüfen. Er teilt die Auffassung, dass das gewerbsmäßige Handeln mit Nacktbildern von Kindern oder Jugendlichen unter Strafe zu stellen ist, und bittet die Bundesregierung, schnellstmöglich einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Begründung:

Nach deutschem Recht ist es nicht strafbar, Nacktaufnahmen von Kindern und Jugendlichen, die sie beispielsweise beim Baden, Spielen, Toben oder in der Sauna zeigen, die vielfach weltweit vertrieben werden und auf Pädophile stimulierend wirken können, käuflich zu erwerben.

Insbesondere der gewerbliche Handel mit solchen Nacktaufnahmen kann einen schweren Verstoß gegen die Menschenwürde der betroffenen Kinder und Jugendlichen darstellen.

Verbreitung, Erwerb oder Besitz solcher Aufnahmen sind derzeit weder nach dem Strafgesetzbuch (StGB) noch nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) strafbar.

Nach §§ 184b und c StGB sind Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinder- bzw. jugendpornografischen Schriften strafbar. Dazu gehört nach der Rechtsprechung u.a. auch der Erwerb oder der Besitz sog. Posendarstellungen. Nicht strafbar sind dagegen Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen, die keine sexuellen Handlungen zeigen, sondern sie in scheinbaren Alltagssituationen abbilden - die aber sexuelles Interesse wecken können.

Kinder und Jugendliche genießen nach dem Grundgesetz und nach der UNKinderrechtskonvention den besonderen Schutz des Staates.

Deshalb muss, ungeachtet einer Verbesserung des Schutzes des Rechtes am eigenen Bild betroffener Kinder bzw. deren Eltern, speziell die kommerzielle Vermarktung dieser Aufnahmen unterbunden werden. Um Abgrenzungsschwierigkeiten zu Aufnahmen im Privatbereich zu vermeiden, ist der gewerbsmäßige Handel mit Nacktaufnahmen von Kindern und Jugendlichen strafrechtlich zu sanktionieren.

Ferner bedürfen die Regelungen des Strafgesetzbuches als auch des Jugendschutzgesetzes einer generellen Prüfung auf Regelungslücken und sind gegebenenfalls zu novellieren.