Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
(Bundeswehrreform-Begleitgesetz - BwRefBeglG)

Punkt 23 der 895. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2012

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes ergänzend wie folgt Stellung nehmen:

Diese Hilfen sollen umfassen:

Begründung:

Daneben ist es erforderlich, dass die Bundesregierung bei der Finanzierung der zusätzlichen Hilfen durch Bund, Länder und Kommunen dafür Sorge trägt, dass die Finanzierungsanteile des Bundes und der Länder auch kommunale Strukturprobleme berücksichtigen und demzufolge so gewählt werden, dass Konversionsprojekte vor allem in strukturschwachen Regionen nicht an den fehlenden finanziellen Möglichkeiten der betroffenen Kommunen scheitern.

Ferner muss der Verkauf der nicht mehr genutzten Liegenschaften durch die BImA in Abstimmung mit den Kommunen und Gebietskörperschaften in ein geeignetes Verfahren der Bürgerbeteiligung eingebettet werden, um eine konsensorientierte Diskussion über mögliche Nachnutzungskonzepte sicherzustellen und um auszuschließen, dass eine ausschließlich auf Erlös orientierte Veräußerungspolitik eine städtebaulich, sozial sowie naturschutzfachlich gebotene Verwertung behindert.

Schließlich sollte die Entscheidung über die Freigabe konkreter Liegenschaften nicht nur im Hinblick auf militärische und innerbehördliche Gesichtspunkte getroffen werden. Bei der Auswahl der einzelnen Objekte in den Standorten und in den jeweiligen Regionen sollte auch die Frage der Verwertungsfähigkeit der Immobilien und ihre Bedeutung für eine geordnete städtebauliche und strukturelle Entwicklung einbezogen werden.

Bislang militärisch genutzte Liegenschaften stellen in vielen Fällen und unter sehr verschiedenen Aspekten umwelt- bzw. naturschutzfachlich wertvolle oder sensible Räume dar. Entscheidungen über ihre weitere Verwendung, Veränderung, Behandlung oder Sanierung bedürfen daher der frühzeitigen und angemessenen Beteiligung der zuständigen Natur- und Umweltschutzbehörden der Länder. Hierüber können auch die über die Einzelfläche hinausgehenden umwelt- und naturschutzfachlichen Bedeutungen und Erfordernisse ausreichend Berücksichtigung erlangen.