Antrag der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen -Punkt 14 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat möge beschließen, den Gesetzentwurf nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 13 (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8, § 50 Abs. 1 Nr. 5 und 6 - neu bis 11 - neu - VwGO)

Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Vorschlag entspricht einem Antrag des Freistaates Sachsen zur BR-Drucksache 363/05 (PDF) und dem Antrag zu BR-Drucksache 467/05. Er steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2005 (TOP 3.3) und der Wirtschaftsministerkonferenz vom 09./10. Juni 2005 (TOP 4.2a). Danach ist eine gesetzgeberische Lösung zu finden, mit der die positiven Ergebnisse des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt werden, so dass die Sonderregelung für Ostdeutschland entbehrlich wird. Der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz nimmt ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Planfeststellungsverfahren Bezug, ebenso der Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD vom 11. November 2005, Punkt 6.2:

Daran anknüpfend wird in § 50 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Zuständigkeit entsprechend der bewährten Regelung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes zugewiesen. Darüber hinaus werden Streitigkeiten gegen Vorhaben nach dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz und dem Energiewirtschaftgesetz dem Bundesverwaltungsgericht erstinstanzlich zugeordnet.

Jede Gerichtsinstanz verlängert den Planungsprozess um etwa zwei Jahre. Erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabensträger eine gesicherte rechtliche Basis für die Ausführung seines Vorhabens. Da sich im Umfeld von Verkehrsinfrastrukturvorhaben in der Regel weitere Investoren ansiedeln, wirkt sich eine lang andauernde Rechtsunsicherheit auf die Standortwahl dieser Investoren aus. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes trägt damit zur Planungsbeschleunigung und zur wirtschaftlichen Entwicklung bei.

Angesichts der überragenden Dringlichkeit der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und von Erdkabeln zur Verhinderung von Übertragungs- oder Verteilungsengpässen sollte das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch für diese Streitigkeiten zuständig sein. Eine derartige Verkürzung des Rechtsweges hat sich entsprechend dem in den neuen Ländern geltenden Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz bewährt. Dort erbrachte die Rechtswegverkürzung von allen Maßnahmen den höchsten Beschleunigungseffekt. Es stünde im Widerspruch dazu, wenn für diese versorgungstechnischen Anlagen auf dieses Instrument verzichtet würde.

Darüber hinaus ist eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zudem durch die regelmäßig überregionale Bedeutung der betreffenden Vorhaben gerechtfertigt. Für Streitigkeiten, die Gasversorgungsleitungen betreffen wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO-E vorgesehen.