Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung von Zulassungsverfahren für Verkehrsprojekte - Antrag des Landes Hessen -Punkt 14 der 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006

Der Bundesrat beschließt, den Gesetzentwurf nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

Zu Artikel 13 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 13 ist wie folgt zu fassen:

"Artikel 13
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch , wird wie folgt geändert:

Folgeänderungen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Antrag entspricht weitgehend den Vorschlägen der Bundesregierung in dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 4.11.2005 (BT-Drs. 016/54 ). Er steht in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der Verkehrsministerkonferenz vom 6./7. April 2005 (TOP 3.3) und der Wirtschaftsministerkonferenz vom 09./10. Juni 2005 (TOP 4.2a). Danach ist eine gesetzgeberische Lösung zu finden, mit der die positiven Ergebnisse des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes auf ganz Deutschland ausgedehnt werden, so dass die Sonderregelung für Ostdeutschland entbehrlich wird. Der Beschluss der Wirtschaftsministerkonferenz, nimmt ausdrücklich auf die Möglichkeit einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Planfeststellungsverfahren Bezug, ebenso der Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD vom 11.11.2005, Punkt 6.2:

Angesichts der überragenden Dringlichkeit der Errichtung neuer Hochspannungsleitungen und von Erdkabeln zur Verhinderung von Übertragungs- oder Verteilungsengpässen soll das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch für diese Streitigkeiten zuständig sein. In diesem Punkt geht der Antrag über die Vorschläge der Bundesregierung hinaus.

Daran anknüpfend wird in § 50 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Zuständigkeit zugewiesen.

Jede Gerichtsinstanz verlängert den Planungsprozess um etwa zwei Jahre. Erst nach Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hat der Vorhabensträger eine gesicherte rechtliche Basis für die Ausführung seines Vorhabens. Da sich im Umfeld von Verkehrsinfrastrukturvorhaben in der Regel weitere Investoren ansiedeln wirkt sich eine lang andauernde Rechtsunsicherheit auf die Standortwahl dieser Investoren aus. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für ausgewählte Infrastrukturprojekte trägt damit zur Planungsbeschleunigung und zur wirtschaftlichen Entwicklung bei.