Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Zweite Verordnung zur Änderung der BHV1-Verordnung

Punkt 55 der 933. Sitzung des Bundesrates am 8. Mai 2015

Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 3 der Drucksache 94/1/15 wie folgt beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc (§ 1 Absatz 2 Satz 2)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wie folgt zu fassen:

Begründung:

Mit Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc soll sichergestellt werden, dass nicht gegen die BHV1-Infektion geimpfte BHV1-freie Rinder, die in einen Bestand nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c eingestellt worden sind, nicht geimpft werden müssen mit dem Ziel, möglichst rasch BHV1-freie Bestände ohne Impfung aufzubauen.

Die Ergänzung der bisherigen Formulierung um den letzten Halbsatz dient der Klarstellung des Gewollten.

Bestände nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c der BHV1- Verordnung verfügen noch nicht über die amtliche Anerkennung als BHV1- freier Rinderbestand. In solchen Beständen kann auf die Impfung und Nachimpfung von Rindern, die aus einem BHV1-freien Bestand im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a in den Bestand eingestellt worden sind, nur verzichtet werden, wenn in diesem Bestand alle Reagenten entfernt wurden.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

In der bisherigen Ziffer 3 der Empfehlungsdrucksache 94/1/15 wird der neu angefügte Satz am Ende um den Halbsatz "...,sofern im Bestimmungsbestand alle Reagenten entfernt wurden." ergänzt, um deutlich zu machen, dass auf die Impfung und Nachimpfung der in diese, noch nicht BHV1-freien Betriebe eingestellten BHV1-freien, aber nicht gegen die BHV1-Infektion geimpften Rinder nur verzichtet werden kann, wenn in diesen Beständen alle Reagenten entfernt wurden. Damit soll verhindert werden, dass die eingestellten BHV1- freien, nicht mehr gegen das BHV1 geschützten Rinder der Gefahr einer Reinfektion ausgesetzt werden. Die Ergänzung korrespondiert zudem mit dem neu gefassten § 2 Absatz 2a Satz 1 der BHV1-Verordnung, wonach der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen hat.