Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 6. September 2016 Folgendes mitgeteilt:

Im Rechtsetzungsverfahren zum Tabakerzeugnisgesetz hatte der Bundesrat in seiner 943. Sitzung am 18. März 2016 eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung aufgefordert wurde, sich gegenüber der EU-Kommission für angemessene Übergangsfristen für die notwendige Produktionsumstellung einzusetzen. Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

Die Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU (TPRL) war bis zum 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen. Das Tabakerzeugnisgesetz vom 8. April 2016 und die Tabakerzeugnisverordnung vom 24. April 2016 sind am 20. Mai 2016 in Kraft getreten.

Ab diesem Zeitpunkt sind die Regelungen auch im Wesentlichen anzuwenden. Die TPRL enthält eine einjährige Frist für den Abverkauf solcher Tabakerzeugnisse, die bis zum 20. Mai 2016 nach den alten Regelungen hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden. Eine weitergehende Übergangsfrist zur Umstellung der Produktion sieht die Richtlinie nicht vor. Diese zwingenden Vorgaben zu den Fristen wurden im Tabakerzeugnisgesetz entsprechend übernommen.

Im Hinblick auf die Bedeutung dieses Themas hatte sich Herr Bundesminister Schmidt wiederholt an den zuständigen Kommissar Andriukaitis gewandt und auf die Fristenproblematik hingewiesen. Zudem hatte er sich für eine schnelle Verabschiedung der zur Umstellung der Verpackungen erforderlichen europäischen Durchführungsrechtsakte und eine rechtzeitige Zurverfügungstellung der technischen Dateien durch die EU-Kommission eingesetzt.