Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Punkt 6 der 831. Sitzung des Bundesrates am 9. März 2007

Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss nicht angerufen wird, möge der Bundesrat folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat begrüßt die mit dem Gesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie zur grenzüberschreitenden Verschmelzung sowie die sonstigen Änderungen im innerstaatlichen Umwandlungsrecht als in großen Teilen praxisgerecht und sinnvoll.

Er weist jedoch darauf hin, dass er der gesetzlichen Festlegung von Regelentscheidungsfristen, wie sie in Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a und Artikel 3 Nr. 5 Buchstabe a des Gesetzes vorgesehen sind, kritisch gegenübersteht. Dies wurde bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 22. September 2006 - BR-Drs. 549/06(B) HTML PDF - zum Gesetzentwurf zum Ausdruck gebracht.

Wie bereits bei der Vorläuferregelung des § 246a Abs. 3 Satz 5 AktG ist auch hier die Vorgabe einer Entscheidungsfrist abzulehnen. In der Gesetzesbegründung zur Änderung des § 246a AktG wurde die Fristsetzung damit begründet, dass die Festlegung einer dreimonatigen Sollfrist für die gerichtliche Entscheidung den Charakter des Freigabeverfahrens als Eilverfahren unterstreichen und ein "Leitbild" für das Gericht aufstellen solle.

Einen solchen Hinweis an den Richter, dass er es mit einem Eilverfahren zu tun habe, hält der Bundesrat für überflüssig, da sich dies offensichtlich aus dem Verfahrensgegenstand ergibt. Es ist nicht ersichtlich, dass es in der gerichtlichen Praxis bei der Entscheidung von Freigabeverfahren zu nicht gerechtfertigten Verzögerungen kommt. Es besteht daher kein Anlass für eine gesetzliche Regelung.

Sollte sich die Tendenz fortsetzen, den Gerichten Fristen für ihre Entscheidung vorgeben zu wollen, würde zukünftig nicht mehr der Richter im Einzelfall, sondern der Gesetzgeber auf Grund einer schematischen Vorgabe darüber entscheiden, welche Verfahren in welcher Reihenfolge zu bearbeiten sind und welcher Aufwand für die Feststellung der entscheidungserheblichen Umstände erforderlich ist. Dies liegt nach Ansicht des Bundesrates weder im Interesse des rechtsuchenden Bürgers noch entspricht es der im Grundgesetz festgelegten Stellung der Justiz als dritter Staatsgewalt. Die erforderliche Abwägung kann allein der Richter auf Grund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vornehmen. Wird dagegen für einzelne Verfahrensarten ein Entscheidungszeitraum festgelegt, so werden hierdurch Beteiligte in anderen Verfahren strukturell benachteiligt. Eine Abwägung, welches Verfahren konkret besonders eilbedürftig und vorrangig zu fördern ist, fände dann nicht mehr statt.

Daneben ist der praktische Nutzen der angestrebten Ergänzung zu bezweifeln. Liegt eine Fallgestaltung vor, welche die vom Gericht vorzunehmende Abwägung besonders zeitaufwendig macht, stellt sich die dann erforderliche Zwischenbescheidungspflicht als hinderlich für das Verfahren dar. Es muss unnötiger Zeitaufwand in die Begründung der Verzögerung statt in die Begründung der eigentlichen Freigabeentscheidung investiert werden.

Solche Vorschriften dienen daher gerade nicht der Verfahrensbeschleunigung. Sie vergrößern vielmehr nur den vom Gericht zu leistenden bürokratischen Aufwand, ohne dass hiermit ein greifbarer Vorteil für die Antragsteller verbunden wäre.