Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Beschluss des Bundesrates zur Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Berlin, den 30 September 2015

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
beiliegend übersende ich Ihnen eine Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukte (Bundesrats-Drucksache 096/15(B) HTML PDF ).

Mit freundlichen Grüßen
Andrea Nahles

Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Eindämmung nicht konformer Laser als Verbraucherprodukt - BR-Drs. 096/15(B) HTML PDF vom 08.05.2015 - Hintergrund/Sachstand

Laserlicht kann für den Menschen unmittelbar (Schädigung der Haut und insbesondere der Augen) und mittelbar (Unfälle in Folge Blendung) gefährlich werden. Die Entschließung des Bundesrates zielt auf die Sicherheit von Laserprodukten für Verbraucher, insbesondere auf die Gefährdung durch Blendung mittels sogenannter Laserpointer, die seit einigen Jahren ein zunehmendes Problem darstellen.

Auf nationaler Ebene ist die Sicherheit von Laserprodukten für Verbraucher durch die Technische Spezifikation zu Lasern als bzw. in Verbraucherprodukte(n) (Stand: Oktober 2013) des Arbeitskreises "Laser als Verbraucherprodukte" unter Herausgeberschaft der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gewährleistet. Danach gelten bereits heute Laser der Klassen 3R, 3B und 4, die für Verbraucher bestimmt sind, als nicht sicher im Sinne des § 3 Absatz 2 ProdSG. Ihre Bereitstellung auf dem Markt ist daher faktisch verboten. Erlaubt sind Laserprodukte der Klassen 1, 1M, 2 oder 2M, die gemeinhin als ungefährlich betrachtet werden, da ihre Strahlungsleistung auf einen Wert von maximal 1mW begrenzt ist. Die Technische Spezifikation wurde im Oktober 2009 der Europäischen Kommission notifiziert. Ihre Fundstelle ist im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden (Fundstellenveröffentlichung der Version vom Oktober 2013: GMBl. v. 20.03.2014, S. 202) und löst seitdem die Vermutungswirkung gemäß § 5 Absatz 2 ProdSG zugunsten der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 ProdSG aus.

Auf europäischer Ebene sind im Jahr 2014 nach mehrjähriger Diskussion Sicherheitsanforderungen, denen europäische Normen für Lasereinrichtungen für Verbraucher genügen müssen, beschlossen worden (Beschluss der Kommission (2014/59/EU) vom 5. Februar 2014, ABl. 2014 L36, S. 20). Der Beschluss folgt der gleichen Klassifizierung und Ungefährlichkeitsbewertung wie die deutsche Technische Spezifikation.

Der darauf beruhende Normungsauftrag der Kommission (Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Februar 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) betreffend Lasereinrichtungen für Verbraucher gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wurde von CENELEC angenommen. Danach soll CENELEC die bestehende europäische Norm EN 60825-1 überarbeiten oder eine oder mehrere neue europäische Norm(en) bis zum 31. Dezember 2017 erarbeiten. Bis dahin wird ein jährlicher Arbeitsbericht jeweils zum 31. Dezember erstattet.

Stellungnahme der Bundesregierung

Zu Nummer 1 der Entschließung (Bemühung um europäische Regelung nach Artikel 13 der Produktsicherheitsrichtlinie)

Die Regelung des Artikels 13 der Produktsicherheitsrichtlinie zielt auf Fälle, bei denen von bestimmten Produkten eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeht und erwiesenermaßen Meinungsunterschiede bestehen, wie der Gefahr zu begegnen ist. Letzteres ist aber nicht der Fall; vielmehr hat man sich bereits mit dem zuvor zitierten Beschluss (2014/59/EU) darauf festgelegt, entsprechende Konkretisierungen, wann ein Laserprodukt für Verbraucher als gefährlich anzusehen ist, durch Ergänzung bzw. Änderung der europäischen Normen vorzunehmen.

Eine Regelung nach Artikel 13 der Produktsicherheitsrichtlinie ist daher rechtlich nicht möglich und darüber hinaus auch nicht erforderlich, da auf europäischer Ebene bereits geeignete Maßnahmen ergriffen wurden.

Zu Nummer 2 der Entschließung (nationale Übergangsregelung auf der Grundlage des § 8 Absatz 1 ProdSG)

Die seit nunmehr fünf Jahren bestehende Regelung zu Laserprodukten für Verbraucher in Form der Technischen Spezifikation ist eine geeignete und dem Gesamtsystem des Produktsicherheitsrechts entsprechende Regelung. Sie bietet die erforderlichen Eingriffsmöglichkeiten für die Marktüberwachungsbehörden, um gegen gefährliche Laser für Verbraucher vorzugehen. Mit einer Überführung der Technischen Spezifikation in eine eigene Verordnung nach § 8 ProdSG wäre kein Sicherheitsgewinn für die Verbraucher verbunden. Sie wäre zudem als Einzelfallregelung systemwidrig und mit unnötigem bürokratischem Aufwand verbunden. Konkrete technische Anforderungen an einzelne Produkte werden üblicherweise durch Normen und Technische Spezifikationen geregelt. Eine Verordnung könnte den Marktüberwachungsbehörden auch keinerlei zusätzliche oder erweiterte Handlungsinstrumente an die Hand geben, die nicht ohnehin schon mit dem ProdSG gegeben sind (z.B. Verkaufsverbote).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass es hinsichtlich der Bereitstellung von Laserprodukten für Verbraucher auf dem Markt von gesetzgeberischer Seite derzeit keinen Handlungsbedarf gibt. Auf nationaler Ebene gibt es mit der bei der EU notifizierten und die Vermutungswirkung nach § 5 Absatz 2 ProdSG auslösenden Technischen Spezifikation bereits heute eine geeignete und ausreichende Regelung.

Auf europäischer Ebene ist auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission (2014/59/EU), der die gleiche Klassifizierung und Gefährlichkeitsbewertung wie die deutsche Technische Spezifikation vornimmt, ein Normungsmandat an CENELEC erteilt.