Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 1. Februar 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Auswärtige Amt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf Gesetz zu dem Abkommen vom 15. Dezember 2003 über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits

Vom

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Begründung zum Vertragsgesetz

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes erforderlich, weil die Vereinbarung, die innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insofern für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Durch den Austritt Venezuelas aus der Andengemeinschaft im April 2006 sind Änderungen des Abkommenstextes notwendig geworden. Dies betrifft die Verweise auf Venezuela im Titel, bei der Benennung der Vertragsparteien und in Artikel 59 (räumlicher Geltungsbereich) des Abkommens. Die Streichung dieser Verweise soll durch Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft erfolgen. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Inkraftsetzung dieser Änderungen macht ein erneutes Gesetzgebungsverfahren nach erfolgtem Notenwechsel überflüssig.

Zu Artikel 3

Durch den Austritt Venezuelas aus der Andengemeinschaft im April 2006 sind Änderungen des Abkommenstextes notwendig geworden, die durch Notenwechsel zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft erfolgen sollen. Das Auswärtige Amt als das für das Abkommen federführende Ressort sollte zweckmäßigerweise das geänderte Abkommen in der Neufassung bekannt machen können.

Zu Artikel 4

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht den Erfordernissen des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach seinem Artikel 54 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Abkommen führt in den nächsten Jahren zu folgenden Belastungen:

Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (das sind insbesondere der Gemischte Ausschuss und der Gemischte Beratende Ausschuss) fallen Verwaltungskosten an. Das sind insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Post- und Fernmeldegebühren und Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung der Dokumente.

Diese Kosten werden vornehmlich entweder von der Europäischen Union oder von der Andengemeinschaft übernommen. Die Mitgliedstaaten werden lediglich während ihres jeweiligen EU-Ratsvorsitzes zur Mitwirkung verpflichtet.

Eine Schätzung dieser Ausgaben ist zu Beginn der Laufzeit des neuen Abkommens nicht möglich.

Mit dem vorliegenden Abkommen erklären beide Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die für beide Seiten von Interesse sind intensivieren zu wollen.

Wenn die Andengemeinschaft sich den technischen Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere den europäischen Normen für die Qualität gewerblicher Waren und Nahrungsmittelerzeugnisse sowie den entsprechenden Zertifizierungsverfahren angleicht ferner Verträge über die gegenseitige Anerkennung

Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Bolivien, Ecuador, Kolumbien, Peru und Venezuela) andererseits

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und die Europäische Gemeinschaft einerseits und die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Republik Bolivien, die Republik Ecuador, die Republik Kolumbien, die Republik Peru, die Bolivarische Republik Venezuela, andererseits,

haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen:

Titel I
Ziele, Art und Geltungsbereich des Abkommens

Artikel 1
Grundsätze

Artikel 2
Ziele und Geltungsbereich

Titel II
Politischer Dialog

Artikel 3
Ziele

Artikel 4
Mechanismen

Artikel 5
Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Titel III
Zusammenarbeit

Artikel 6
Ziele

Artikel 7
Mittel

Artikel 8
Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte, der Demokratie und der verantwortungsvollen Staatsführung

Artikel 9
Zusammenarbeit im Bereich der Konfliktprävention

Artikel 10
Zusammenarbeit bei der Modernisierung des Staats und der öffentlichen Verwaltung

Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Integration

Artikel 12
Regionale Zusammenarbeit

Artikel 13
Zusammenarbeit im Handelsbereich

Artikel 14
Zusammenarbeit im Dienstleistungsbereich

Artikel 15
Zusammenarbeit im Bereich geistiges Eigentum

Artikel 16
Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens

Artikel 17
Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerbspolitik

Artikel 18
Zusammenarbeit im Zollbereich

Artikel 19
Zusammenarbeit im Hinblick auf technische Vorschriften und Konformitätsbewertung

Artikel 20
Industrielle Zusammenarbeit

Artikel 21
Zusammenarbeit bei der Förderung von Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen

Artikel 22
Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft und ländliche Entwicklung

Artikel 23
Zusammenarbeit im Bereich Fischerei und Aquakultur

Artikel 24
Zusammenarbeit im Bergbaubereich

Artikel 25
Zusammenarbeit im Energiebereich

Artikel 26
Zusammenarbeit im Verkehrsbereich

Artikel 27
Zusammenarbeit in den Bereichen Informationsgesellschaft, Informationstechnologie und Telekommunikation

Artikel 28
Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Artikel 29
Zusammenarbeit im Tourismusbereich

Artikel 30
Zusammenarbeit zwischen Finanzinstitutionen

Artikel 31
Zusammenarbeit im Bereich der Investitionsförderung

Artikel 32
Gesamtwirtschaftlicher Dialog

Artikel 33
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Artikel 34
Zusammenarbeit im Bereich Verbraucherschutz

Artikel 35
Zusammenarbeit im Bereich Datenschutz

Artikel 36
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Artikel 37
Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung

Artikel 38
Zusammenarbeit im Bereich Umwelt und biologische Vielfalt

Artikel 39
Zusammenarbeit im Bereich Naturkatastrophen

Artikel 40
Kulturelle Zusammenarbeit und Schutz des Kulturerbes

Artikel 41
Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich

Artikel 42
Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Artikel 43
Beteiligung der organisierten Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit

Artikel 44
Zusammenarbeit im Bereich Gleichstellung

Artikel 45
Zusammenarbeit in Bezug auf indigene Völker

Artikel 46
Zusammenarbeit im Hinblick auf

vertriebene entwurzelte Bevölkerungsgruppen und ehemalige Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppen

Artikel 47
Zusammenarbeit im Kampf gegen illegale Drogen und die damit verbundene organisierte Kriminalität

Artikel 48
Zusammenarbeit im Kampf gegen die Geldwäsche und die damit verbundene Kriminalität

Artikel 49
Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Artikel 50
Zusammenarbeit im Bereich der Terrorismusbekämpfung

Titel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 51
Ressourcen

Artikel 52
Institutioneller Rahmen

Artikel 53
Bestimmung des Begriffs "Vertragspartei"

Anhang
Einseitige Erklärungen der Europäischen Union

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückführung und die Rückübernahme illegaler Migranten (Artikel 49 des Abkommens)

Artikel 49 des Abkommens lässt die interne Verteilung der Zuständigkeiten für den Abschluss von Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unberührt.

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Bestimmung des Begriffs "Vertragsparteien" (Artikel 53 des Abkommens)

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel IV des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland der Andengemeinschaft notifiziert dass es gemäß dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt gemäß dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

Denkschrift

I. Allgemeines

Am 15. Dezember 2003 haben die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Andengemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten andererseits in Rom ein Abkommen über Politischen Dialog und Zusammenarbeit unterzeichnet.

Da das Abkommen neben Materien in Gemeinschaftskompetenz auch Materien regelt, für die die Mitgliedstaaten zuständig sind (sog. gemischtes Abkommen), bedarf es der Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten.

Die bisherige Zusammenarbeit der Vertragsparteien beruht auf dem 1993 unterzeichneten Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten.

Seither besteht ein kontinuierlicher Austausch in den Bereichen der vertrauens- und sicherheitsbildenden Maßnahmen, Handel, der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, der Wissenschaft und Technologie, bei Investitionen, Verschuldung, der regionalen Integration, Umwelt, Drogenbekämpfung und Bekämpfung des Terrorismus.

Beide Parteien haben zudem bereits 1996 in Rom in einer gemeinsamen Erklärung über den Politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft die Bedeutung eines solchen regelmäßigen Dialogs zu bilateralen, regionalen und internationalen Fragen unterstrichen.

Das Abkommen mit der Andengemeinschaft bedeutet eine Ausweitung und Intensivierung des Kooperationsprogramms, das in dem 1993 unterzeichneten Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Andengemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten festgelegt worden ist.

Hierbei werden als Grundsätze der Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den o. g. Staaten die gemeinsame Verantwortung für eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung, die Achtung der Demokratie und der Menschenrechte, das Eintreten für die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortlichen Staatsführung festgeschrieben.

Das Abkommen zielt darauf, einen Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region zu leisten sowie den politischen Dialog zu vertiefen und die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu stärken. Darüber hinaus fördert das Abkommen insgesamt die Entwicklung einer neuen Dynamik in den Beziehungen zwischen der EU und den Andenstaaten. Es soll die Voraussetzungen für ein Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Andengemeinschaft schaffen dessen Verhandlungen im Juni 2007 offiziell aufgenommen wurden.

II. Besonderes

Titel I
Ziele, Art und Geltungsbereich des Abkommens (Artikel 1 und 2)

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen niedergelegt sind, sowie die Wahrung des Rechtsstaatsprinzips sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und werden zu wesentlichen Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. Ein schwerwiegender

Verstoß gegen diese Grundsätze berechtigt in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 3 des Abkommens zur einseitigen fristlosen Kündigung.

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung, die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele, die Grundsätze der verantwortlichen Staatsführung und die Bekämpfung der Korruption.

Ziele des Abkommens sind:

Das Abkommen regelt den politischen Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und enthält Bestimmungen über die für seine Anwendung erforderlichen Organe. Es legt nicht den Standpunkt der Vertragsparteien in laufenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Handelsverhandlungen fest. Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßig die erzielten Fortschritte zu bewerten und dabei die vor Inkrafttreten des Abkommens erzielten Fortschritte zu berücksichtigen.

Titel II
Politischer Dialog (Artikel 3 bis 5)

Dieser Teil des Abkommens enthält Vorschriften über den politischen Dialog, der auf der Grundlage der Grundsätze, die im Kooperationsabkommen von 1993 und in der Erklärung von Rom von 1996 niedergelegt sind, intensiviert werden soll. Hauptziel ist die Ebnung des Wegs für neue Initiativen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele und zur Schaffung einer gemeinsamen Basis in allen Bereichen beiderseitigen Interesses, wie regionale Integration,

Eindämmung der Armut und sozialer Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung, regionale Sicherheit und Stabilität, Konfliktprävention und -beilegung, Menschenrechte, Demokratie, verantwortliche Staatsführung, Migration und Bekämpfung von Korruption, Terrorismus, Drogen und Kleinwaffen und leichten Waffen. Darüber hinaus erklären die Vertragsparteien, in der Außen- und Sicherheitspolitik zusammenarbeiten zu wollen.

Der politische Dialog soll wie folgt durchgeführt werden:

Titel III
Zusammenarbeit (Artikel 6 bis 50)

In Titel III des Abkommens sind Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich geregelt.

Allgemeine Ziele der Zusammenarbeit sind:

Zur Erreichung dieser Ziele soll in Form von technischer und finanzieller Hilfe, Studien, Ausbildung, Maßnahmen zum Austausch von Informationen und Fachwissen, Tagungen, Seminaren, Forschungsprojekten oder jeder anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Form zusammengearbeitet werden. Im Einzelnen regelt Titel III des Abkommens eine Zusammenarbeit:

Des Weiteren sieht Titel III eine regionale Zusammenarbeit (Artikel 12), eine industrielle Zusammenarbeit (Artikel 20), einen gesamtwirtschaftlichen Dialog (Artikel 32), eine kulturelle Zusammenarbeit (Artikel 40) und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Zusammenarbeit (Artikel 43) vor.

Titel IV
Allgemeine Bestimmungen (Artikel 51 bis 60)

Im letzten Teil des Abkommens werden die Mittel (Artikel 51) und der institutionelle Rahmen (Artikel 52) der Zusammenarbeit sowie dessen Inkrafttreten (Artikel 54) und Laufzeit (Artikel 55) festgelegt. Des Weiteren umfasst er Bestimmungen zum Begriff der Vertragsparteien (Artikel 53), zur Erfüllung der Verpflichtungen (Artikel 56), künftigen Entwicklungen (Artikel 57), Datenschutz (Artikel 58), dem räumlichen Geltungsbereich (Artikel 59) sowie dem verbindlichen Wortlaut (Artikel 60) des Abkommens.

Um zur Verwirklichung der in dem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit beizutragen, verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene Mittel, einschließlich Finanzmitteln, bereitzustellen.

Darüber hinaus ergreifen sie geeignete Maßnahmen, um die Tätigkeit der Europäischen Investitionsbank in der Andengemeinschaft nach deren eigenen Verfahren und Finanzierungskriterien zu fördern und gemäß den Rahmenabkommen zwischen der Gemeinschaft und jedem Andenland Fachleuten aus der Gemeinschaft Erleichterungen und Garantien zu gewähren sowie die abgabenfreie Einfuhr von Waren für die Maßnahmen der Zusammenarbeit zu gewähren.

Der Gemischte Ausschuss, der mit dem Kooperationsabkommen EG- Andengemeinschaft von 1983 eingesetzt wurde bleibt bestehen und ist für die Durchführung des Abkommens zuständig. Zudem erörtert er Fragen, die die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien betreffen. Zusätzlich wird ein Gemischter Beratender Ausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, den Gemischen Ausschuss bei der Förderung des Dialogs mit der Zivilgesellschaft zu unterstützen.

Es wird festgelegt, dass das Abkommen am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es ersetzt ab dem Tag seines Inkrafttretens das Kooperationsabkommen von 1993. Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, und die Vertragsparteien können es im gegenseitigen Einvernehmen ausdehnen, um seinen Geltungsbereich auf der Grundlage der bei seiner Durchführung gewonnenen Erfahrung durch Abschluss von Abkommen über einzelne Bereiche oder Maßnahmen zu erweitern. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.