Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 2 Absatz 3 Satz 2a - neu - AufenthG)

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a ist wie folgt zu fassen:

'a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Nach Nummer 2.3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG liegt auch dann eine Sicherung des Lebensunterhalts nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen wird. Vielfach wird aber Wohngeld auch dann gewährt, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 1 AufenthG ohne Einbeziehung dieser Leistung gesichert ist.

Dies führt u.a. dazu, dass dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG erteilt werden darf. Zur Vermeidung derartiger aufenthaltsrechtlicher Nachteile verzichten viele Ausländer auf die Gewährung von Wohngeld, obwohl ihnen diese Leistung zusteht. Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass in den Fällen, in denen der Lebensunterhalt bereits durch eigene Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 AufenthG gesichert wird, der Bezug von Wohngeld unschädlich ist.

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb - neu - (§ 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG)

Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c ist wie folgt zu fassen:

'c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Die Ergänzung dient der Anpassung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses hat am 22. Mai 2012 festgestellt, dass bei einem nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich des Assoziationsratsbeschlusses Nr. 001/80 EWG/Türkei (ARB 1/80) bestehenden Daueraufenthaltsrecht die deklaratorische Aufenthaltserlaubnis eine Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren haben und einen textlich eindeutigen Hinweis auf das Daueraufenthaltsrecht nebst Rechtsgrundlage enthalten muss (Urteil vom 22. Mai 2012, 1 C 6.11).

Diese erforderliche Klarstellung soll nicht nur für den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der assoziationsberechtigten Familienangehörigen nach Artikel 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 001/80 gelten, sondern für alle Fallkonstellationen des Artikel 7 ARB 1/80. Diese Gleichbehandlung ist geboten, da die erworbenen Rechte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur unter denselben Voraussetzungen entfallen können (Ausweisungen nach Artikel 14 ARB 001/80 oder ein Verlassen des Bundesgebiets für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe; Urteil C 467/02 vom 11. November 2004; Cetinkaya, Rdnr. 3 8).

In die Regelung einbezogen werden auch Arbeitnehmer, die ein Recht nach Artikel 6 Absatz 1 dritter Spiegelstrich ARB 001/80 erworben haben, da beide assoziationsrechtliche Regelungen dieselbe Rechtsfolge enthalten und daher eine Gleichbehandlung geboten ist.

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 (§ 18c Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 - neu - AufenthG)

Artikel 1 Nummer 10 ist wie folgt zu fassen:

'10.

§ 18c wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe b zu streichen.

Begründung:

Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifiziertenrichtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 mit dem auch § 18c AufenthG ins Gesetz aufgenommen wurde, sind durch zwei Prinzipien gekennzeichnet. Dies sind eine erleichterte Anwerbung neuer Fachkräfte aus dem Ausland und die Verfestigung bereits im Land lebender Fachkräfte. Es würde dem wichtigen Leitgedanken der Aufenthaltsverfestigung zuwiderlaufen, wenn in Deutschland lebende qualifizierte Ausländer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausreisen müssen.

Nach bisheriger Rechtslage ist die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche nicht möglich, wenn sich der Ausländer zu einem anderen Zweck in Deutschland aufhält. Davon ist auch der Aufenthalt zur Beschäftigung umfasst. De facto ist damit die Arbeitssuche im Anschluss an eine Beschäftigung ausgeschlossen. Ein Ausländer, der unvorhergesehen arbeitslos wird, verliert damit sein Aufenthaltsrecht und müsste ausreisen, um vom Ausland aus, einen Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG zu beantragen. In der Praxis behilft sich die Ausländerbehörde über Ermessenspielräume zur Verkürzung des ursprünglichen Aufenthaltstitels zur Beschäftigung. So steht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I beispielsweise einer nachträglichen Verkürzung des ursprünglichen Aufenthaltstitels nach § 7 Absatz 2 Satz 2 AufenthG entgegen. Das Ausweichen in solche Hilfskonstruktionen hilft aber nur bedingt. So verbietet sich diese Möglichkeit, wenn der Aufenthaltstitel aus einem anderen Grund ausläuft und eigentlich verlängert werden müsste. Auch lassen solche Lösungen die erforderliche Rechtsklarheit für den Betroffenen vermissen.

Lediglich die Blaue Karte EU (§ 19a AufenthG) sieht aufgrund der Richtlinienvorgaben vor, dass eine dreimonatige Arbeitslosigkeit nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Hier wird also der Inhaber einer Blauen Karte gegenüber Inhabern anderer befristeter Aufenthaltstitel, privilegiert. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum anderen qualifizierten Fachkräften, die Aufenthaltstitel außerhalb des § 19a AufenthG besitzen, z.B. Forscher, dieses Recht nicht eingeräumt wird. Eine Anwendung des § 18c AufenthG schafft hier Abhilfe.

Die Ausnahme wird auf die Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung beschränkt, um dem mit der Regelung ursprünglich verfolgten Zweck, eine Flucht in die Arbeitssuche zu verhindern, gerecht zu werden. Die Gefahr der Belastung inländischer Sozialsysteme ist gering, weil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG die Sicherung des Lebensunterhaltes voraussetzt. Ebenso ist der Anwendungsbereich auf Akademiker beschränkt. Ein akademischer Abschluss erhöht die Chancen auf ein neues Arbeitsverhältnis. Durch die begrenzte Gültigkeit des Aufenthaltstitels nach § 18c AufenthG ist auch in zeitlicher Hinsicht einem Missbrauch Einhalt geboten.

Durch die Änderung der Terminologie von "Aufenthaltstitel" zur "Aufenthaltserlaubnis" wird deutlich, dass es sich um eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 7 AufenthG handelt. Damit wird der Rechtscharakter des § 18c AufenthG klargestellt. Durch die Änderungen in § 18c AufenthG wird die Änderung des Inhaltsverzeichnisses obsolet.

4. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 75 Nummer 7 AufenthG)

In Artikel 1 Nummer 26 § 75 ist Nummer 7 wie folgt zu fassen:

"7. Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel;".

Begründung:

Die Formulierung von § 75 Nummer 7 AufenthG-E wird abgelehnt. Aktuell hat das BAMF nach § 75 Nummer 7 AufenthG lediglich die "Gewährung der Auszahlungen der nach den Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bewilligten Mittel" als Aufgabe. Die beabsichtigte Neufassung sieht dagegen die "Durchführung der Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr" vor.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das BAMF zusammen mit der IOM das Bund-Länder-Rückkehrförderprogramm REAG/GARP durchführt und daher zur Klarstellung der Aufgabe eine redaktionelle Anpassung erforderlich ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich jedoch nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Aufgabenerweiterung, die außerdem in nicht zulässiger Weise festlegen würde, dass allein das BAMF für die Durchführung der Programme zuständig wäre (Inhalt und Umsetzung). Akteure der Rückkehrförderung finden sich jedoch nicht nur auf Bundesebene, sondern bei den Ländern, Kommunen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.

Tatsächlich hat sich das Aufgabengebiet des Bundesamtes in den letzten Jahren durch verstärkte Anstrengungen im nationalen Bereich sowie auf EU-Ebene geändert, wobei die politischen und inhaltlichen Grundsatzentscheidungen durch das Bundesministerium des Innern und den Innenressorts der Länder getroffen werden.

Das BAMF verwaltet und zahlt inzwischen nicht nur Fördermittel aus, sondern wirkt in diesem Sinne an diversen Projekten mit und hat eine von den Ländern durchaus erwünschte Koordinierungsfunktion übernommen. Dementsprechend ist eine gesetzliche Anpassung erforderlich.

5. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - (§ 81 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG)

Nach Nummer 27 ist folgende Nummer einzufügen:

'27a. Nach § 81 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1."

Begründung:

In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass auch ein Schengen-Visum nach § 6 Absatz 1 AufenthG die Fortgeltungsfiktion des § 81 Absatz 4 AufenthG auslösen kann (siehe OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. Oktober 2011, 11 ME 315/11 (PDF) ). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AufenthG. Die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vorgesehene - einzig sachlich richtige - Beschränkung der Fortgeltungsfiktion auf nationale Visa nach § 6 Absatz 3 AufenthG ist damit nicht mehr durchsetzbar. Daher ist eine gesetzliche Klarstellung erforderlich.

6. Zu Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a0 - neu - (Nummer 6 Spalte A Buchstabe b1 - neu - der Anlage AZRG-DV), Buchstabe a01 - neu - (Nummer 9 Spalte A Buchstabe c der Anlage AZRG-DV), Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Dreifachbuchstabe aaa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - (Nummer 10 Spalte A Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu -, Buchstabe d Doppelbuchstabe cc der Anlage AZRG-DV), Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (Nummer 11 Spalte A Buchstabe p1 neu der Anlage AZRG-DV), Buchstabe c1 - neu - (Nummer 17 Buch- stabe b Spalte A der Anlage AZRG-DV)

Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 ist wie folgt zu ändern:

Folgeänderung:

Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 2
Änderung des AZR-Gesetzes

Das AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Begründung:

Zu Buchstabe b:

Der Speichersachverhalt sollte geschaffen werden, damit die Ausländerbehörden eine Bescheinigung nach § 51 Absatz 2 Satz 3 AufenthG im AZR vermerken können und somit die automatische Löschung des Datensatzes nach zehn Jahren im AZR verhindert wird.

Zu Buchstabe d:

Um einen Überblick über die bestehenden Abschiebungshindernisse zu bekommen, ist die Erfassung der häufigsten Duldungsgründe im Bereich der rechtlichen und tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung (§ 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG) erforderlich.

Die restlichen Änderungen bestehen aus redaktionellen Anpassungen oder betreffen bislang fehlende Speichersachverhalte, die für die Ausländerbehörden dringend erforderlich sind, um die Validität des AZR zu gewährleisten.

Bei der Änderung des Artikels 2 handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung auf Grund der Änderung AZRG-DV Anlage Nummer 17 hinsichtlich der Aufnahme der Duldungsgründe.

7. Zu Artikel 6 Absatz 3 Nummer 01 - neu - (§ 4 Absatz 3 IntV)

Artikel 6 Absatz 3 Nummer 1 ist folgende Nummer voranzustellen:

Begründung:

Das Aufenthaltsgesetz verlangt für länger im Bundesgebiet aufhältige Ausländer fast durchgängig ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B 1, vgl.

§ 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7, § 43 Absatz 3 Satz 1 AufenthG). Mit der Änderung des § 28 Absatz 2 Satz 1 AufenthG soll dies künftig auch für den Familiennachzug zu Deutschen gelten.

Mit dem Antrag soll das unter Integrationsaspekten unabdingbare Sprachniveau B 1 zudem auf § 4 Absatz 3 IntV übertragen werden. Damit wird es den Ausländerbehörden ermöglicht, Ausländer auch dann wegen besonderer Integrationsbedürftigkeit zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten (vgl. § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG), wenn sie das Sprachniveau A 1, nicht aber B 1 erfüllen. Damit könnten die Bildungschancen von Kindern aus Migrantenfamilien, die statistisch schlechtere schulische Leistungen erzielen, verbessert werden.