Antrag des Freistaates Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der gesundheitlichen Prävention

Punkt 26 der 809. Sitzung des Bundesrates am 18. März 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Empfehlungen der Ausschüsse in BR-Drucksache 97/1/05, Ziffer 1 bis 11, beschließen:

Der Bundesrat bekräftigt die Notwendigkeit, die gesundheitliche Prävention in Deutschland zu fördern. Allgemeine Gesundheitsprävention fällt in die originäre Zuständigkeit der Länder. Um jedoch einen einheitlichen Rahmen für Präventionsmaßnahmen zu bilden, haben die Länder den Bund in seiner Zuständigkeit im Bereich der Sozialversicherungen bereits mehrfach (BR-Drucksache 437/02(Beschluss) , BR-Drucksache 780/03(Beschluss) PDF ) aufgefordert, ein Präventionsgesetz vorzulegen.

Zuletzt in seiner Entschließung vom 28.11.2003 (BR-Drucksache 780/03(Beschluss) PDF ) hat der Bundesrat festgestellt, dass hierfür keine zusätzlichen Verwaltungsstrukturen aufgebaut werden dürfen. Dem wird der Gesetzentwurf insoweit nicht gerecht, als neben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung eine bundesunmittelbare rechtsfähige "Stiftung Prävention und Gesundheitsförderung" im Bereich der Prävention neu errichtet werden soll. Die Errichtung dieser Stiftung steht im Gegensatz zu den Forderungen der Länder, einfache und transparente Organisationsstrukturen zu schaffen und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die Kosten, die den Ländern für den Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen zur Erledigung der neuen Organisations- und Kontrollaufgaben und für die Erfüllung der neuen Berichtspflichten entstehen, müssen in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden.

Der Gesetzentwurf weist Überregulierungen auf, die nicht mit dem Ziel des Bürokratieabbaus übereinstimmen.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Gesetzentwurf einer Überarbeitung bedarf, um im Sinne der vorgenannten Ausführungen einfachere und transparentere Organisationsstrukturen auf der Bundesebene zu schaffen, die den bürokratischen Aufwand verringern.