Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 90. Sitzung am 10. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/4720 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksache 17/4231 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 18.03.11

Erster Durchgang: Drucksache. 582/10 (PDF)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

2. Nummer 3 wird aufgehoben.

3. Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

"10. § 29 wird wie folgt geändert:

4. Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

"11. § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt geändert:

5. Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

"12. § 33 wird wie folgt geändert:

6. In Nummer 17 Buchstabe d wird in § 56a Absatz 3 Satz 1 die Nummer 1 wie folgt gefasst:

"1. Anforderungen an die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren, auch im Hinblick auf die Behandlung, festzulegen,".

7. Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 18a und 18b eingefügt:

"18a. Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

" § 57a Anwendung durch Tierhalter

Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden."

18b. In § 58 Absatz 1 werden die Wörter "Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen" durch die Wörter "Zusätzlich zu der Anforderung des § 57a dürfen Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind," ersetzt."

8. Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 25a eingefügt:

"25a. In § 97 Absatz 2 wird nach Nummer 22 folgende Nummer 22a eingefügt: "22a. entgegen § 57a Arzneimittel anwendet,". "