Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 259/2012

Der Bundesrat hat in seiner 908. Sitzung am 22. März 2013 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (§ 14 Absatz 2 Satz 5 WRMG)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist § 14 Absatz 2 Satz 5 wie folgt zu fassen:

"Die Anordnungen nach Satz 1 werden von der jeweils zuständigen Landesbehörde nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt."

Begründung:

Klargestellt werden soll mit dieser Vorschrift die Zuständigkeit der Landesbehörden im Gegensatz zur Zuständigkeit des Bundes. Weitergehende Regelungen, wie sie im Gesetzentwurf vorgesehen sind, etwa welche Landesbehörde zuständig sein soll, betreffen jedoch die Verwaltungshoheit der Länder. Mit der hier vorgeschlagenen Formulierung verbliebe diese bei den Ländern. Den Ländern bliebe damit die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, bei welcher Behörde die Zuständigkeit liegen soll, etwa auch die Ansiedelung der Zuständigkeit für Überwachung und Vollstreckung auf unterschiedlichen Ebenen.