Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V)

Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 die aus der Anlage ersichtliche Entschließung gefasst

Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, dem Bundesrat noch in dieser Legislaturperiode einen Bericht zur Situation der Solo-Selbständigen, deren sozialer Absicherung und der Haltung der Bundesregierung zur Unterstützung der Solo-Selbständigen vorzulegen. Dabei möge dargestellt werden, welche Maßnahmen die Bundesregierung angesichts veränderter Arbeitswelten als Unterstützung für geeignet hält.

Auf der Grundlage der Ergebnisse des Berichts bittet der Bundesrat die Bundesregierung darüber hinaus um Vorschläge.

Begründung:

Die Bedingungen zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit haben sich in den letzten Jahren gravierend gewandelt. Eine Folge daraus ist eine steigende Anzahl von Solo-Selbständigen mit geringen Einkommen. Aus deren Einkommen sind neben dem Lebensunterhalt des/der Solo-Selbständigen unter anderem auch die Beiträge zur sozialen Absicherung im Krankheitsfall zu bestreiten.

Die bestehenden gesetzlichen Regelungen des § 240 SGB V und die "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler" lassen es dem Grunde nach zu, dass die Beitragsbelastung für Solo-Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung gemindert werden kann. Die Möglichkeit der Minderung ist jedoch begrenzt. Auf Antrag können die Beiträge für Mitglieder, deren beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 001/40 der monatlichen Bezugsgröße unterschreiten, nach den tatsächlichen Einnahmen, mindestens jedoch nach 001/60 der monatlichen Bezugsgröße für den Kalendertag bemessen werden. Die Bezugsgröße im Jahr 2017 beträgt 2 975 Euro pro Monat in den alten Ländern. In den neuen Ländern beträgt sie 2 660 Euro. Der Beitragsberechnung wird danach ein monatliches Mindesteinkommen in Höhe von 1 487,50 Euro bzw. 1 330,00 Euro zugrunde gelegt. Eine weitere Absenkung ist derzeit nicht möglich. Der Beitrag ist von den Selbständigen allein zu tragen.

Etwa 71 Prozent der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Selbständigen sind Solo-Selbständige. Der Anteil der Solo-Selbständigen mit einem Einkommen von bis zu 15 011 Euro beträgt in der gesetzlichen Krankenversicherung 82 Prozent. Das Jahresdurchschnittseinkommen dieser Personengruppe beträgt 9 444 Euro (787,00 Euro pro Monat). Der durchschnittliche Anteil des für die gesetzliche Krankenversicherung aufzuwendenden Einkommens am Gesamteinkommen beträgt 46,5 Prozent (Haun, Jacobs: Die Krankenversicherung von Selbständigen - GGW 2016, Heft 1, Seiten 22 bis 30).

Die Beitragslast der Solo-Selbständigen ist im Vergleich zum erzielten Einkommen zu hoch. Im Vergleich zu Arbeitnehmern besteht weder die Möglichkeit zur Minderung der Beitragszahlung, wie zum Beispiel bei der Gleitzonenregelung für geringe Einkommen, noch die Möglichkeit der hälftigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber. Eine Minderung der Beitragsbelastung ist deshalb gesetzlich geboten.