Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

Der federführende Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Rechtsausschuss (R) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 4 Absatz 6)

Artikel 1 Nummer 3 ist zu streichen.

Begründung:

Die vorgesehene Änderung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bund und Ländern wird abgelehnt.

Eineinhalb Jahre nach Erscheinen der letzten TEHG-Novelle sollten die dort nach langen Verhandlungen in der Form des jetzigen § 19 festgelegten Zuständigkeiten beibehalten werden. Die Landesbehörden haben den größeren Kenntnisstand bezüglich der in ihrem Land jeweils ansässigen emissionshandelspflichtigen Unternehmen. Durch eine Ausweitung der Zuständigkeit des UBA ist keine Verbesserung im Vollzug zu erwarten.

Der vorliegende Entwurf zur Änderung des TEHG sieht vor, bei "allen Entscheidungen nach diesem Gesetz" durch die Landesbehörden eine Stellungnahme des Umweltbundesamtes (UBA) einzuholen. Diese Veränderung würde für die Landesbehörden zu einem verwaltungsinternen Mehraufwand führen. Darüber hinaus ist dieses Vorgehen mit einer Verfahrensverzögerung verbunden.

Durch die Regelung im Gesetzentwurf würde die originäre Vollzugskompetenz der Länder aus dem Grundgesetz (Artikel 83 GG), insbesondere für die Regelung des § 4 Absatz 4 TEHG, geschwächt. Diese besagt, dass für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind (Bestandsanlagen), die immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG umfasst. Der Anlagenbetreiber kann aber auch in diesem Fall eine gesonderte Genehmigung beantragen.

Ferner sind auch die gesonderten Verfahren zur Feststellung, ob eine Anlage dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegt - oder eben nicht - betroffen. Bislang war für diese Fälle keine Stellungnahme des UBA einzuholen. Das ist aus Sicht des Bundesrates weiterhin nicht notwendig, auch um eine weitere Bürokratisierung zu vermeiden.

Die in der Begründung des vorliegenden Gesetzentwurfs getroffene Aussage, es handele sich lediglich um eine Klarstellung, kann aus den vorgenannten Gründen nicht nachvollzogen werden. Aus Sicht der Länder geht es bei der beabsichtigten Änderung um eine Neuregelung, die abzulehnen ist.

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 19 Absatz 2)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a ist § 19 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist und die sich gegen das Umweltbundesamt richten, ist das Verwaltungsgericht am Sitz der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt örtlich zuständig."

Begründung:

Der Gesetzentwurf beschränkt die Zuständigkeit auf Klagen, die sich gegen

"eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten". Nicht erfasst werden Feststellungsklagen und jede Art von Eilrechtsschutz. In der Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a des Gesetzentwurfs wird jedoch davon ausgegangen, dass durch § 19 Absatz 2 TEHG-E "alle das TEHG betreffende Klageverfahren" am Verwaltungsgericht Berlin gebündelt werden. Diese Absicht des Gesetzgebers sollte dann aber auch im Wortlaut ihren Niederschlag finden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a (§ 19 Absatz 2 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a ist dem § 19 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:

"Ist in dem Land, in dem die von dem Rechtsstreit betroffene Anlage nach § 3 Nummer 1 gelegen ist, nach § 36 der Verwaltungsgerichtsordnung ein Vertreter des öffentlichen Interesses bestimmt, so stehen diesem seine Rechte auch vor dem Gericht nach Satz 1 zu."

Begründung:

Der Vorschlag stellt klar, dass das Recht der Länder, einen Vertreter des öffentlichen Interesses zu benennen, der sich an Verwaltungsstreitverfahren beteiligen kann, welche insbesondere im Land belegende Streitgegenstände betreffen (§ 52 Nummer 1 VwGO), wie dies Anlagen nach § 3 Nummer 1 TEHG sind, nicht durch die Zentralisierung des Gerichtsstandes verkürzt wird.