Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021
(Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)

976. Sitzung des Bundesrates am 12. April 2019

Ziffer 15 erhält folgende Fassung:

15. Zu § 34a - neu - ZensG 2021

Nach § 34 ist folgender § 34a einzufügen:

" § 34a Information der Öffentlichkeit

Begründung:

Die Zuständigkeit für die Veröffentlichungen der Daten aus dem Zensus 2021 sollten klarer geregelt werden. Sie lassen sich im föderativ gegliederten System der Statistik auch präzise voneinander abgrenzen. Auch im ZensusG 2011 hat es eine Regelung über die Art und Weise der Information der Öffentlichkeit gegeben.