Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und Veröffentlichung von Daten über das Auftreten von Zoonosen und Zoonoseerregern entlang der Lebensmittelkette
(AVV-Zoonosen-Lebensmittelkette)

843. Sitzung des Bundesrates am 25. April 2008

Der federführende Agrarausschuss (A), der Finanzausschuss (Fz) und der Gesundheitsausschuss (G) empfehlen dem Bundesrat, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 6 Abs. 6 Satz 2 - neu -

Dem § 6 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:

"Die Anzahl der Lebensmittelproben, die nach § 4 Abs. 1 genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 9 Satz 3 der AVV-Rahmen-Überwachung angerechnet."

Begründung

Diese Ergänzung wird zur Klarstellung eingefügt. Bei den Monitoringproben handelt es sich um Proben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Dies heißt bei den Lebensmittelproben, dass es keine zusätzlichen Proben im Rahmen der Vorgaben der AVV-RÜb sind.

2. Zu § 6 Abs. 6 Satz 2 - neu -

Dem § 6 Abs. 6 ist folgender Satz anzufügen:

"Die Anzahl der Lebensmittelproben, die nach § 4 Abs. 1 genommen und untersucht werden, wird auf das Probenkontingent nach § 9 Satz 3 der AVV-Rahmen-Überwachung bezüglich Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen angerechnet."

Begründung

Diese Ergänzung wird zur Klarstellung eingefügt. Bei den Monitoringproben handelt es sich um Proben im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Dies heißt bei den Lebensmittelproben, dass keine zusätzlichen Lebensmittelproben mit mikrobiologischen Fragestellungen im Rahmen der Vorgaben der AVV-RÜb zu nehmen sind. Somit werden die zuständigen Behörden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet.

3. Zu § 11 Abs. 2

§ 11 Abs. 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Überwachungsbehörden der Länder müssen die Daten erheben und berichten. Daher sollte der Ausschuss "Zoonosen" auf wissenschaftlicher Grundlage über die Erstellung der Erhebungsunterlagen entscheiden. Das ist nicht jährlich erforderlich, soll aber auch für Änderungen und Aktualisierungen der Erhebungsbögen gelten.

4. Zu § 11 Abs. 4

In § 11 Abs. 4 ist das Wort "örtlich" zu streichen.

Begründung

Die Änderung dient der Klarstellung, dass nicht nur die unteren Gesundheitsbehörden, sondern selbstverständlich auch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Landesbehörden angesprochen werden.