Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens

Der Bundesrat hat in seiner 921. Sitzung am 11. April 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b (§ 10 Absatz 1 Satz 2 BMG)

In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b ist das Wort "Abrufverfahren" durch das Wort "Einzelfall" zu ersetzen.

Begründung:

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Die Ergänzung des § 10 Absatz 1 Satz 2 BMG muss sprachlich nach den Wort "Einzelfall" eingefügt werden. Ansonsten könnte die Norm missverstanden werden, dass Auskunft nur dann gegeben werden muss, wenn nur eine Person auf dem Datenträger gespeichert ist und nicht, wenn Daten zu mehreren Personen auf einem Datenträger übermittelt werden. Mit dem Änderungsantrag wird dies korrigiert.

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - (§ 42 Absatz 1 Nummer 11 BMG) Doppelbuchstabe aa1 - neu - (§ 42 Absatz 2 Nummer 5 BMG)

In Artikel 1 Nummer 1 ist Buchstabe d wie folgt zu ändern:

Begründung:

Gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 9 MRRG dürfen die Meldebehörden derzeit auch die letzte frühere Anschrift an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften übermitteln. Dieses Datum dient der Identifikation der betroffenen Person, dem Abgleich mit bereits vorhandenen Daten und der Klärung der aktuellen und früheren Zuständigkeiten auf Seiten des Datenempfängers. Anfragen der Religionsgesellschaften basieren zumeist auf der dort bekannten früheren Anschrift. Die Meldebehörden können durch eine Übermittlung der letzten früheren Anschrift entlastet werden, da die Anfragen der Religionsgesellschaften bei den Meldebehörden der Wegzugsbehörden auf Grund des ihnen möglichen Datenabgleichs rückläufig sein werden.

Die Einzelbegründung zu § 42 BMG-E enthält keinen Hinweis, weshalb die Regelung des § 19 Absatz 1 Nummer 9 MRRG hinsichtlich der letzten früheren Anschrift nicht übernommen wurde.

Nach § 55 Absatz 2 BMG sind die Länder zwar ermächtigt, den Datenkatalog in § 42 durch Landesrecht zu erweitern. Dies führt jedoch zumindest vorübergehend zu einer Abweichung von der bislang vorhanden bundeseinheitlichen Verfahrensweise und verursacht auf Seiten der Länder einen vermeidbaren Regelungsaufwand.

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - (§ 42 Absatz 4a - neu - BMG)

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d ist folgender Doppelbuchstabe anzufügen:

'cc) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

Begründung:

§ 42 Absatz 4a BMG regelt die Befugnis zur Durchführung einer einmaligen Bestandsdatenübermittlung. Bestandsdatenübermittlungen sind notwendig, da sichergestellt werden soll, dass die künftigen regelmäßigen Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 für die Datenempfänger auch nutzbar sind. Dies ist nicht gewährleistet, solange die derzeit bei den Kirchen vorhandenen Daten als Ausgangsbasis genutzt werden müssen, da diese nicht dem Standard XMeld entsprechen. Daher ist es zweckmäßig, den Datenbestand der Meldebehörden zu Kirchenmitgliedern und ihren Familienangehörigen einmal zu übermitteln und diesen neuen Datenbestand dann fortlaufend zu aktualisieren.

Die mitgliederstarken öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften der katholischen und der evangelischen Kirche werden sich den im Meldewesen verwendeten Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport anschließen und die Bestandsdaten sowie künftig die regelmäßigen Datenübermittlungen in diesem Standard empfangen.

Mit der Regelung des § 42 Absatz 4a BMG wird sicherstellt, dass die Bestandsdatenlieferung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag durchgeführt werden kann. Dieser ist mit den Ländern und den beteiligten Religionsgesellschaften abzustimmen. Rechtsverbindlich wird der Stichtag durch Verkündung des Termins im Bundesanzeiger.

Die Regelung ist notwendig, da § 34 Absatz 1 BMG als Rechtsgrundlage für die Bestandsdatenübermittlung nicht ausreichend ist. Öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften sind keine anderen öffentlichen Stellen i.S.v. § 34 BMG. Bei der Übermittlung zur Erfüllung von Aufgaben der Religionsgesellschaften ist zu berücksichtigen, dass diese nach Artikel 140 des Grundgesetzes als Institution mit dem Recht der Selbstbestimmung vom Staat anerkannt sind, ihre Aufgaben aber nicht von ihm herleiten. Sie können deshalb nicht mit den anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften verglichen werden, die in den Staat eingegliederte Verbände sind (vgl. Belz, Kommentar zum Meldegesetz für Baden-Württemberg, Rn. 7 zu § 30).

Für Datenübermittlungen an die Kirchen ist zudem lediglich § 34 Absatz 5 BMG entsprechend anwendbar (vgl. § 42 Absatz 4 BMG), so dass auch einfachgesetzlich keine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 34 Absatz 1 BMG möglich ist.

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d (§ 42 BMG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die vorgesehenen Neuregelungen in § 42 BMG ausgestaltet werden müssen, damit die bei den Kirchen beschäftigten Personen, die Mitglieder der Kirche sind und eine Lebenspartnerschaft führen oder deren Ehe geschieden worden ist, vor einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen geschützt werden.

Aus der Sicht des Bundesrates kommt hierbei beispielsweise die Einführung einer Widerspruchsmöglichkeit für die betroffenen Personen in Betracht, die zur Folge hat, dass im Melderegister eine bereichsspezifische Übermittlungssperre eingetragen werden kann, die die Übermittlung von Daten betreffend die Tatsache des Führens einer Ehe oder Lebenspartnerschaft in § 42 BMG sowohl zum Kirchenmitglied als auch zu dem oder der Familienangehörigen bzw. zu der Lebenspartnerin oder zu dem Lebenspartner gegenüber den kirchlichen Datenempfängern unterbindet.

Begründung:

Auch wenn aufgrund der erfolgten steuerrechtlichen Gleichstellung von Ehen und Lebenspartnerschaften für Zwecke der Erhebung der Kirchensteuer ein Erfordernis für die Übermittlung der Tatsache des Bestehens einer Lebenspartnerschaft an die öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften gegeben ist, können durch die Übermittlung dieses Datums ebenso wie bei dem Bekanntwerden der Scheidung einer Ehe schutzwürdige Interessen des betroffenen Personenkreises erheblich beeinträchtigt werden. Diesem Umstand trägt der Gesetzentwurf in seiner jetzigen Fassung weder im Regelungsteil, noch in der Begründung hinreichend Rechnung.

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c - neu - ( Artikel 4 Satz 3 MeldFortG)

Artikel 1 Nummer 3 ist folgender Doppelbuchstabe anzufügen:

Begründung:

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Durch die Einführung einer "Sonderregelung" zum Inkrafttreten im neuen Satz 2 kann das Wort "Gleichzeitig" im neuen Satz 3 (Außerkrafttreten) zu einer irreführenden Auslegung Anlass geben, da unklar ist, auf welchen Zeitpunkt es sich bezieht. Falls es auf den neuen Satz 2 bezogen wird, wird die Norm sogar ungewollt fehlerhaft.