Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Punkt 5 der 868. Sitzung des Bundesrates am 26. März 2010

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 5. März 2010 verabschiedeten Gesetz, gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel der Überarbeitung von Artikel 9a des Gesetzes (Funktionsverlagerung im Außensteuergesetz) zu verlangen.

Begründung

Bei der Funktionsverlagerung geht es darum zu verhindern, dass eine inländische Wertschöpfung in das Ausland verlagert wird und Deutschland dadurch Steuersubstrat verliert. Insbesondere bei immateriellen Wirtschaftsgütern besteht die Gefahr, dass der Aufwand ihrer Herstellung steuerlich im Inland geltend gemacht wird, das darin enthaltene Gewinnpotential aber im Ausland realisiert wird, weil das immaterielle Wirtschaftsgut in einem Transferpaket dorthin verlagert wurde. Deshalb wird die Verlagerung eines Transferpakets nach den Regeln der Funktionsverlagerung in Deutschland besteuert.

Nach der gegenwärtigen Rechtslage ist der bei einer Funktionsverlagerung anzusetzende Wert des Transferpakets in der Regel höher als die Summe der Werte aller Einzelwirtschaftsgüter (Einzelbewertung). Bislang konnte der Steuerpflichtige nur dann an der für ihn einfacheren Einzelbewertung festhalten wenn er nachweisen konnte, dass keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter übertragen worden sind. Vor allem im Bereich von Forschung und Entwicklung ist deshalb eine Einzelbewertung nicht möglich, so dass - so die Erklärung der Länder BW, HH, NW, SL und SH im Finanzausschuss des Bundesrates am 11. März 2010 - insoweit nachteilige Auswirkungen auf den Standort Deutschland zu befürchten sind.

Die vorgesehene Gesetzesänderung würde bedeuten, dass bei einer genauen Bezeichnung eines einzelnen wesentlichen immateriellen Wirtschaftsguts für die übrigen Bestandteile des Transferpakets Einzelverrechnungspreise anzuerkennen sind. Damit würde die Ausnahme zur Regel, weil es vielen Steuerpflichtigen gelingen könnte, ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut zu benennen, das Gegenstand einer Funktionsverlagerung ist.

Die neue Bewertungsregelung ist nicht auf den Bereich Forschung und Entwicklung begrenzt. Damit könnte eine wesentliche Finanzierungsmaßnahme der Unternehmensteuerreform 2008 mit einem Gegenfinanzierungsvolumen bis zu 1,77 Mrd. Euro auch dort zurückgenommen werden, wo dies durch verbesserte Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung gerechtfertigt wäre. Der Bundesrat legt Wert darauf die Auswirkungen der Neuregelung zur Funktionsverlagerung frühzeitig zu evaluieren, um negative Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte zu vermeiden.

Im Vermittlungsausschuss könnte die vereinfachende Einzelbewertung auf den Bereich der Forschung und Entwicklung begrenzt werden. Darüber hinaus wäre es möglich, den Steuerpflichtigen zu verpflichten, nicht nur ein wesentliches immaterielles Wirtschaftsgut zu benennen, sondern alle oder alle funktional wesentlichen im Transferpaket enthaltenen immateriellen Wirtschaftsgüter