Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1.BMeldDÜV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1.BMeldDÜV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 16. Februar 2005


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden verschiedener Länder
(Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1.BMeldDÜV)

Auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2002, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.August 2004 (BGBl. I S. 2210), verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1
Allgemeines

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden verschiedener Länder in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 2 des Melderechtsrahmengesetzes.

(2) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so sind Meldebehörden im Sinne dieser Verordnung sowohl die für die Hauptwohnung als auch die für die Nebenwohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörden. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 2
Form und Verfahren der Datenübermittlungen

(1) Die Datenübermittlungen erfolgen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet. Abweichend von Satz 1 sind sie bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.

(2) Datenübertragungen erfolgen zwischen den Meldebehörden unmittelbar oder über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu versehen und zu verschlüsseln. Bei Datenübermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld; Absatz 4 Satz 3) zu Grunde zu legen.

(3) Bei Datenübertragungen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Satzbeschreibung OSCIXMeld (Absatz 4 Satz 1) und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport (Absatz 4 Satz 2) in der im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung zu Grunde zu legen.

(4) OSCI-XMeld ist die am 23. Juli 2003 von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlungen im Bereich des Meldewesens. OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperationsausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll. Der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegebene DSMeld in der Fassung vom 20. März 1994 legt Form und Inhalt der in automatisierter oder papiergebundener Form zu übermittelnden Daten fest. Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln, der DSMeld ist beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstr. 69, 70565 Stuttgart, zu beziehen. Beide Standards sowie der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt. Änderungen technischer Einzelheiten der i n S atz 1 und 2 bezeichneten Standards und des DSMeld werden von den jeweils in Satz 1 und 2 bezeichneten Stellen vorgenommen. Das Bundesministerium des Innern macht die erstmalige Herausgabe sowie spätere Änderungen unter Angabe des Herausgabedatums und des Beginns ihrer Anwendung im Bundesanzeiger sowie im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(5) Soweit bei Datenübermittlungen in papiergebundener Form nach Absatz 1 Satz 2 die Antwort auf eine Rückmeldung auch Daten nach § 2 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes enthält, hat sie in einem verschlossenen Briefumschlag zu erfolgen.

§ 3
Rückmeldung

Hat sich ein Einwohner eines Landes bei einer Meldebehörde eines anderen Landes angemeldet, so übermittelt diese Meldebehörde der bisher zuständigen Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen folgende Daten (Rückmeldung):

Blattnummer des DSMeId (Datenblatt)

1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201, 0202,
3. Vornamen0301, 0302,
4. Doktorgrad0401,
5. Ordensnamen/Künstlernamen0501, 0502,
6. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
7. Geschlecht0701,
8. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt)0901 bis 0914,
9. Staatsangehörigkeiten1001 bis 1004,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft1101,
11. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland1201 bis 1231,
12. Tag des Ein- und Auszugs und Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde1301, 1306,und 1311
13. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft1401 bis 1403,
14. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift)1501 bis 1515,1517 bis 1531,
15. minderjährige Kinder (Vor- und Familienname, Tag der Geburt)1601 bis 1604,
16. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes1701 bis 1709,
17. Übermittlungssperren1801, 1802.

Bei Zuzügen aus dem Ausland übermittelt die Meldebehörde die in Satz 1 genannten Daten des Einwohners an die für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde.

§ 4
Auswertung der Rückmeldung

(1) Ist die neue Wohnung die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung des Einwohners, so unterrichtet die bisher zuständige Meldebehörde die Meldebehörde der neuen Wohnung unverzüglich über das Vorliegen von Tatsachen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7 des Melderechtsrahmengesetzes (Datenblatt 2101 bis 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602, 2701). Satz 1 gilt auch, wenn eine Wohnung ihren Status als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Einwohners erhalten hat.

(2) Weichen die der bisher zuständigen Meldebehörde nach § 3 übermittelten Daten von den bei ihr über den Einwohner gespeicherten Daten ab, so unterrichtet sie hierüber unverzüglich die Meldebehörde der neuen Wohnung und alle für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden. Eine Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die Abweichung ausschließlich darauf beruht, dass die bisher zuständige Meldebehörde weniger Daten über den Einwohner gespeichert hat.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sollen zum Zweck der richtigen Zuordnung folgende Daten des Einwohners zusätzlich übermittelt werden:

Datenblatt

1. Familiennamen (jetziger Name mit Namensbestandteilen)0101 bis 0106,
2. Geburtsname mit Namensbestandteilen0201, 0202,
3. Vornamen0301,
4. Tag und Ort der Geburt0601 bis 0603,
5. Anschriften (gegenwärtige und frühere Anschrift)1201 bis 1212, 1215 bis 1222.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6 des Melderechtsrahmengesetzes hat die bisher zuständige Meldebehörde der Meldebehörde der neuen Wohnung auch die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise zu übermitteln, soweit sie im Melderegister gespeichert sind.

§ 5
Fortschreibung der Daten

(1) Werden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6 des Melderechtsrahmengesetzes bezeichnete Daten bei einer für eine Wohnung des Einwohners zuständigen Meldebehörde fortgeschrieben, insbesondere weil sie unrichtig oder unvollständig waren, oder weil der Einwohner seinen Meldepflichten nach den §§ 11 bis 13 des Melderechtsrahmengesetzes nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, so übermittelt diese Meldebehörde die fortgeschriebenen Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise den für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich durch Abmeldung oder besondere Erklärung des Meldepflichtigen der Status der Wohnung ändert. In diesen Fällen sind auch der neue Wohnungsstatus (Datenblatt 1213) und das Datum des Wohnungsstatuswechsels (Datenblatt 1214) zu übermitteln.

(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den

Der Bundesminister des Innern

Schily

Begründung

I. Allgemeiner Teil

I. Allgemeines

Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 1. BMeIdDÜV - hat sich in den nunmehr 20 Jahren ihres Bestehens bewährt. Das in ihr geregelte Rückmeldeverfahren zwischen Meldebehörden verschiedener Länder ist zusammen mit den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen Garant für die Richtigkeit und Aktualität der Melderegister und damit für die Leistungsfähigkeit des Meldewesens als Informationssystem für viele Bereiche der öffentlichen Verwaltung und des privaten Sektors.

Mit der Verordnung werden die durch das Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes und anderer Gesetze vom 25.3.2002 (BGBl. I S. 1186) - MRRG-Novelle 2002 - und des Vierten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 25.8.2004 (BGBl. I S. 2210) geschaffenen rechtlichen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation zwischen den Meldebehörden durch detaillierte Regelungen ausgefüllt. Die im Rahmen der MRRG-Novelle 2002 erfolgte Abschaffung der Abmeldung für Inlandsumzüge kann nur dann ohne spürbare Informationsverluste kompensiert werden, wenn gleichzeitig das meldebehördliche Rückmeldeverfahren effektiver als bisher gestaltet wird. Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes haben nach § 17 Abs. 1 Satz 2 MRRG Rückmeldungen spätestens "drei Werktage nach der Anmeldung durch Datenübertragung" zu erfolgen. Die Übermittlung in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern wurde in einer Übergangsvorschrift bis zum 31.12.2006 zugelassen. Priorität bei der Umsetzung der neuen Regelungen hat daher die zukünftige Ausgestaltung der meldebehördeninternen Kommunikation auf elektronischem Wege nach § 17 Abs. 1 MRRG bzw. den entsprechenden, an die Bundesregelung noch anzupassenden Regelungen der Länder. Dementsprechend hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) auf ihrer Sitzung am 6. Dezember 2002 einen standardisierten Datenaustausch im Meldewesen befürwortet und das Bundesministerium des Innern gebeten, "die für die länderübergreifende Kommunikation der Meldebehörden untereinander notwendigen Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport im notwendigen Umfang vorzuschreiben und festzulegen, dass keine Software im Einwohnermeldewesen eingesetzt werden darf, die nicht diese Standards implementiert hat."

Die in § 2 getroffenen Verfahrensregelungen für Datenübermittlungen tragen dem Votum der IMK in vollem Umfang Rechnung, indem dort für die elektronische Datenübermittlung die im Rahmen des MEDIA@Komm-Projektes von der OSCI-Leitstelle beim Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen entwickelten Informations- bzw. Prozessmodelle "OSCI-XMeld" und "OSCI-Transport" als verbindliche, hersteller- und produktunabhängige Standards vorgeschrieben werden. Das länderübergreifende Rückmeldeverfahren soll dabei zunächst vorzugsweise über zentrale Stellen der Länder (Vermittlungsstellen) abgewickelt werden. Diese haben zu gewährleisten, dass die Kommunikation zwischen den beteiligten Meldebehörden technisch sicher und ohne Zeitverlust erfolgt.

Der Bund hat die Entwicklung der Standards im Projekt MEDIA@Komm zur Förderung von E-Government-Anwendungen unterstützt. Die Standards können bei vielen E-Government-Anwendungen, auch des Bundes und der Länder, zum Einsatz kommen. Daher beabsichtigt der Bund die Fortsetzung der Förderung, insbesondere durch Beteiligung an der Finanzierung der OSCI-Leitstelle, die die Pflege und Weiterentwicklung aller in OSCI zusammengefassten Standards koordiniert.

Weitere Änderungen betreffen die vollständige Übermittlung aller in § 2 Abs. 1 MRRG aufgeführten Daten und die Abschaffung der bisher vorgesehenen Familienrückmeldung (vgl. § 3).

Da die Stammverordnung in der Fassung vom . Juni 1995 (BGBl. I S. 796) bereits dreimal geändert worden ist (vgl. insoweit die Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 25. November 1999 (BGBl. I S. 2391), Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 742) sowie Artikel 20 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 - StÄndG 2003) vom 15.12.2003 (BGBl. I S. 2645)) und die Änderungen durch diese Novelle umfangreich sind, wurde vorliegend die Form der Ablösungsverordnung gewählt.

II. Kosten

Die durch die flächendeckende Einführung eines elektronischen Rückmeldeverfahrens zwischen Meldebehörden verschiedener Länder anfallenden Kosten sind nur annähernd quantifizierbar. Die bereits bestehende EDV-Infrastruktur in den Ländern ist sehr unterschiedlich und steht einer einheitlichen Kostenaussage für alle Länder zudem weitgehend entgegen.

€ jährlich). Hinzu kommen derzeit nicht bezifferbare Kosten für die Errichtung und den Betrieb eines Verzeichnisdienstes, einer PKI (Public Key Infrastruktur) sowie ggf. von Vermittlungsstellen. Da es sich hierbei jedoch um fachübergreifende Technik handelt, die für zahlreiche E-Government-Anwendungen genutzt werden kann, dürfen diese Kosten nicht allein dem Meldewesen zugerechnet werden.

€) sowie die Implementierung der OSCI-Standards und eines Intermediärs in die verschiedenen Einwohnerverfahren an. Hiervon wiederum ist nur ein Teilbetrag der länderübergreifenden Rückmeldung zuzurechnen, da auch andere Geschäftsprozesse im Meldewesen, wie etwa das landesinterne Rückmeldeverfahren, Datenübermittlungen an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen und das Verfahren elektronischer Melderegisterauskünfte hiervon profitieren können. Die Aufteilung der Kosten auf Bund und Länder erfolgt nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung.

€.

€ pro Fall. Für diese Rechnung wurde eine Schätzung des Deutschen Städtetages zugrunde gelegt, wonach der für länderübergreifende Rückmeldung anzusetzende Anteil an allen im Meldewesen anfallenden Geschäftsvorfällen höchstens 20 Prozent betrage.

€ pro Fall auf Grund dieser Verordnung.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu § 1
(Allgemeines)

Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme einer redaktionellen Änderung wörtlich der geltenden Fassung der Absätze 1 und 2.

Zu § 2
(Form und Verfahren der Datenübermittlung)

Im Hinblick darauf, dass die Meldedaten bei allen Meldebehörden bzw. bei den von ihnen beauftragten Rechenzentren in elektronischer Form gespeichert werden, die erforderlichen Kommunikationsnetze und Computerprogramme vorhanden und die Sicherheitsfunktionalitäten implementiert sind, wird es künftig möglich sein, auch die Datenübermittlungen der Meldebehörden elektronisch durchzuführen.

Absatz 1 Satz 1 schreibt vor, dass die Datenübermittlungen durch Datenübertragung über verwaltungseigene Kommunikationsnetze oder über das Internet erfolgen (elektronische Übermittlung). Satz 2 lässt entsprechend den gesetzliche Vorgaben des Vierten Gesetzes zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes die Rückmeldung bis zum 31.12.2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zu.

Im Falle der elektronischen Übermittlung ist die Entscheidung über das zu verwendende Netz von den Meldebehörden unter Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zu treffen. Hinsichtlich der Frage, inwieweit - evtl. landesweite - Verwaltungsnetze der Kommunen hierfür zum Einsatz kommen sollen, wird die Möglichkeit der gleichzeitigen Nutzung dieser Netze für andere Anwendungen, z.B. weitere Fachanwendungen oder der Ermöglichung eines sicheren Zugangs zum Internet von entscheidender Bedeutung sein. Aus der Sicht der Meldebehörden wird insbesondere zu prüfen sein, mit welcher der möglichen Sicherheitstechnologien möglichst viele der potenziellen Kommunikationspartner erreicht werden können. Die Regelung bietet insoweit die Chance, entsprechende Netze zu etablieren und damit die Voraussetzung für weitere Anwendungen zu schaffen.

Die in Absatz 1 Satz 2 getroffene Übergangsregelung ermöglicht es den Meldebehörden, nach und nach entsprechend ihren Möglichkeiten auf elektronische Übermittlung umzustellen. Insoweit ist davon auszugehen, dass bei der elektronischen Übermittlung Softwareprodukte verschiedener Hersteller für das Meldewesen und für die elektronische Kommunikation zum Einsatz kommen werden. Um ein reibungsloses Zusammenwirken dieser Produkte und einen ungehinderten Datenfluss zu gewährleisten, steht eine Implementierung zentraler Funktionalitäten und Schnittstellen des Standards OSCI-Transport in einer Bibliothek, d.h. einer Sammlung von Programmkomponenten, die eine Anpassung der vorhandenen Software an den Standard OSCI-Transport erleichtert, zur Verfügung.

Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass die elektronische Übermittlung nicht unmittelbar zwischen den Meldebehörden erfolgen muss, sondern auch zentrale Vermittlungsstellen, z.B. beauftragte Rechenzentren zwischengeschaltet sein können. Zwar sind die vorgesehenen Verfahren für elektronische Übermittlungen zwischen beliebig vielen Kommunikationspartnern (Meldebehörden) geeignet. Es kann jedoch nicht nur für eine Übergangszeit zweckmäßig sein, Aufgaben durch zentrale Vermittlungsstellen wahrnehmen zu lassen. Die Verarbeitung und Nutzung von Meldedaten durch die Vermittlungsstellen richtet s ich n ach Landesrecht. D ie i n S atz 2 und Absatz 3 genannten Standards gelten nicht im (internen) Verhältnis zwischen der Meldebehörde und der Vermittlungsstelle, deren sich die Meldebehörde zur Durchführung des Rückmeldeverfahrens bedient; sie müssen jedoch im Verhältnis zu anderen Meldebehörden beachtet werden.

In diesem Zusammenhang ist auf das Vorhaben "Clearingstellen" im Rahmen der nationalen eGovernment-Strategie "Deutschland Online" hinzuweisen, in dem Bund, Länder und Kommunen ein Konzept zur Einrichtung von Clearingstellen für den Datenaustausch zwischen den Stellen der öffentlichen Verwaltung Deutschlands entwickeln, beginnend mit dem Meldewesen.

Absatz 2 Satz 2 schreibt die zur Datenübermittlung notwendige Signatur vor. Zur Gewährleistung der Integrität und Authentizität der zu übermittelnden Daten genügt der Einsatz der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes, da kein Schriftformerfordernis besteht. Die Verpflichtung der Verschlüsselung setzt die Regelung in § 18 Abs. 1 a Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz um. Satz 3 entspricht inhaltlich § 1 Abs. 3 der geltenden Fassung und stellt für den Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 sicher, dass für die bis zu diesem Zeitpunkt noch möglichen Übermittlungen in Papierform nach Absatz 1 Satz 2 der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeId) zu Grund gelegt wird.

Absatz 3 schreibt die bei elektronischen Datenübermittlungen einzuhaltenden Standards für die Satzbeschreibung (OSCI-XMeld) und das Übermittlungsprotokoll (OSCI-Transport) verbindlich vor. Dabei wird davon ausgegangen, dass Produktvielfalt und Wettbewerb ebenso wenig wie der notwendige Datenfluss eingeschränkt werden sollen. Darüber hinaus wird durch den Einsatz dieser Standards ein einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet. Die hierfür erforderliche Satzbeschreibung OSCIXMeld und das Übertragungsprotokoll OSCI-Transport wurden im Projekt MEDIA@Komm zur Erprobung kommunaler eGovernment-Dienstleistungen definiert. Die Bezeichnung "OSCI" (Online Services Computer Interface) steht für eine Menge von Protokollen, deren gemeinsames Merkmal die besondere Eignung für das EGovernment ist. Bestandteile dieser Protokolle sind

OSCI-XMeld basiert auf dem Standard XML (Extensible Markup Language) der sich für Datensatzbeschreibungen international durchgesetzt hat. OSCI-Transport ermöglicht die sichere Datenübermittlung mittels Signatur und Verschlüsselung. Aus Sicht der Fachanwendung ist es dabei unerheblich, welche Signatur- bzw. Verschlüsselungsverfahren zum Einsatz kommen; OSCI-Transport unterstützt alle gängigen Verfahren. Umgekehrt muss nicht jedes einzelne Signatur- und Verschlüsselungsverfahren die Schnittstelle jeder Fachanwendung unterstützen; auch diese wird durch OSCI-Transport übernommen. OSCI-Transport und die Softwareprodukte, in die OSCI-Transport integriert wird, bilden eine sichere eGovernment-Infrastruktur, die vom Meldewesen als einer der ersten großen E-Government-Anwendungen in Anspruch genommen wird.

Bei der Einführung der elektronischen Übermittlung für die Rückmeldung kann hinsichtlich der erforderlichen Signatur- und Verschlüsselungsverfahren auf bestehende Infrastrukturen zurückgegriffen werden. Im Auftrag des Kooperationsausschusses ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich (KoopAADV) wurde eine Zertifizierungs-Infrastruktur für fortgeschrittene elektronische Signaturen und Verschlüsselung einschließlich eines Verzeichnisdienstes für Zertifikate (die so genannten "PKI-1 Verwaltung") aufgebaut. Diese wird für die Belange des Meldewesens gezielt auszubauen sein.

Nach Absatz 4 Satz 1 wird bei der Übermittlung der Daten mit OSCI-XMeld nach Absatz 1 Satz 1 und bei der Übermittlung durch Übersenden von automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in papiergebundener Form nach Absatz 1 Satz 2 der Datensatz für das Meldewesen -Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) zugrunde gelegt. Diese Regelung entspricht inhaltlich § 1 Abs. 3 Satz 1 der geltenden Fassung.

Absatz 4 Satz 1 bis 3 legt fest, welche Stellen die Standards OSCI-Transport und OSCI-XMeld sowie den DSMeld herausgeben. Der Standard OSCI-XMeld ist ein fachlicher Standard. Seine inhaltliche Bestimmung, seine Weiterentwicklung sowie seine nachhaltige Pflege und Entwicklung erfolgen durch die für das Meldewesen in Deutschland zuständigen Stellen. Im Hinblick darauf, dass für den Vollzug des Melderechts die Gemeinden zuständig sind, wird nach Absatz 4 Satz 1 der Standard OSCI-XMeld sowie nach Absatz 4 Satz 3 der DSMeld durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben. Inhaltlich besteht zwischen diesen beiden insoweit ein Zusammenhang, als dem Standard OSCI-XMeld der DSMeld zugrunde liegt, so dass Voraussetzung für eine inhaltliche Weiterentwicklung des Standards OSCI-XMeld regelmäßig auch die Änderung des DSMeld ist. Demgegenüber ist der KoopA ADV das für Fragen der DV-technischen Infrastruktur zuständige Gremium der öffentlichen Verwaltung in Deutschland. Er ist insbesondere auch für die Weiterentwicklung und die nachhaltige Pflege und Wartung des infrastrukturellen, fachunabhängigen Standards OSCI-Transport maßgebend. Dementsprechend wird nach Absatz 4 Satz 2 OSCI-Transport vom KoopA ADV herausgegeben. Die Standards OSCI-XMeld und OSCI-Transport können beim Bundesverwaltungsamt, Barbarastr. 1, 50735 Köln, der DSMeld, wie bereits bisher, beim Verlag W. Kohlhammer GmbH, Heßbrühlstraße 69, 70565 Stuttgart, gegen Entgelt bezogen werden. Sowohl die OSCI- Standards als auch der DSMeld sind bei dem Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.

Da die vorgesehenen Verfahren zur elektronischen Übermittlung neu sind und im Hinblick auf absehbare technologische Innovationen, ist die Notwendigkeit der gelegentlichen Weiterentwicklung und Anpassung der Standards absehbar. Diese muss so rechtzeitig bekannt gegeben werden, dass die Anbieter von Software für das Meldewesen ihre Produkte ggf. rechtzeitig anpassen können. Nach Absatz 4 Satz 6 soll dieser "Änderungsdienst" durch die herausgebenden Stellen erfolgen. Danach werden Änderungen technischer Einzelheiten der Standards OSCI-Transport vom KoopA ADV und des Standards OSCI-XMeld sowie des DSMeld von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vorgenommen. Nach Absatz 4 Satz 7 macht das Bundesministerium des Innern die Änderungen im Bundesanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger allgemein bekannt. Letzteres dient insbesondere einer zeitnahen, allgemeinen Verfügbarkeit der Änderungen.

Die Regelung in Absatz 5 entspricht inhaltlich § 5 A bs. 2 d er geltenden Fassung. Diese Regelung ist für die für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 noch mögliche Übermittlung in Papierform nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erforderlich.

Zu § 3
(Rückmeldung)

Absatz 1 entspricht § 17 Abs. 1 Satz 1 MRRG, wonach alle in § 2 Abs. 1 MRRG aufgeführten Daten (mit Ausnahme des Sterbetages und -ortes) des Einwohners an die bisher zuständige Meldebehörde und allen für weitere Wohnungen des Einwohners zuständigen Meldebehörden zu übermitteln sind. Entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 4 MRRG wird des Weiteren in Satz 2 vorgeschrieben, dass für den aus dem Ausland zuziehenden Einwohner, der vor seinem Wegzug ins Ausland für eine Wohnung im Inland gemeldet war, eine Rückmeldung a n d ie für den letzten Wohnort im Inland zuständige Meldebehörde zu erfolgen hat.

Für die bisher zulässige Familienrückmeldung besteht im Hinblick auf den erreichten Automationsstand der Meldebehörden kein Bedarf mehr; sie wird daher nicht wieder in diese Verordnung aufgenommen.

Zu § 4
(Auswertung der Rückmeldung)

Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 3 der geltenden Fassung überein. In Absatz 3 sind zum Zweck der richtigen Zuordnung des Einwohners weitere Daten zum Lebenspartnerschaftsnamen sowie Geburtsort aufgenommen worden.

Zu § 5
(Fortschreibung der Daten)

Die Vorschrift stimmt wörtlich mit § 4 der geltenden Fassung überein.

Zu § 6
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und das Außerkrafttreten der abzulösenden Verordnung.