Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 18. Februar 2013 zu dem Gesetzentwurf Folgendes mitgeteilt:
Mit Schreiben der Bundeskanzlerin an den Präsidenten des Bundesrates vom 8. Februar 2013 wurde der oben genannte Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes übersandt.
Durch ein Büroversehen wurden im Bundeskabinett beschlossene Änderungen nicht in das Zuleitungsexemplar eingearbeitet. Die Änderungen betreffen die Seiten 2 und 15 in der BR-Drucksache. Beide Seiten enthalten eine redaktionelle Anpassung an den Lissabon-Vertrag. Es wurden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäische Union" ersetzt.
Ich bitte, dieses im Wege einer Berichtigungsdrucksache zu korrigieren. Die korrekten Seiten liegen als Austauschseiten bei.
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- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zu regeln, denen zu errichtende Gebäude genügen müssen.
- (3) Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung nach Absatz 2 vor dem 1. Januar 2019 zu erlassen."
- 2. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Inspektion" die Wörter "einschließlich Inspektionsberichten, die Berechtigung zur Durchführung von Inspektionen sowie die Anforderungen an die Qualifikation der inspizierenden Personen" eingefügt.
- 3. § 5a wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Europäischen Gemeinschaften" durch die Wörter "Europäischen Union" ersetzt und nach dem Wort "Gebäudeteils" ein Komma sowie die Wörter "eines Bauteils" eingefügt.
- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 5 wird das Wort "begleitende" gestrichen und wird das Wort "kostengünstige" durch das Wort "kosteneffiziente" ersetzt.
- bb) In Nummer 6 werden die Wörter "zugänglich zu machen" durch die Wörter "vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf- und Vermietung, zu nennen" ersetzt.
- cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,".
- c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in
Zu Nummer 3 (§ 5a - Energieausweise)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Die redaktionelle Änderung ("Europäischen Union") dient der Anpassung an den Vertrag von Lissabon.
Die Einfügung der Wörter "eines Bauteils" dient der Klarstellung; in Energieausweisen sind teilweise auch Angaben zur energetischen Qualität der Gebäudehülle enthalten. Im Hinblick auf Angaben zur Nutzung erneuerbarer Energien in den Energieausweisen muss Satz 1 nicht geändert werden. Solche Angaben werden bereits vom bisherigen Wortlaut erfasst. Unter "Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz" fallen auch Angaben zum Energieträger bzw. zur Energieversorgung oder Energiequelle.
Zu Buchstabe b (Satz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 5)
Die Streichung des Adjektivs "begleitende" in Nummer 5 trägt Artikel 11 Absatz 2 Gebäuderichtlinie Rechnung, nach dem Modernisierungsempfehlungen den Energieausweis künftig nicht lediglich "begleiten", sondern Bestandteil des Energieausweises sind. Die Umstellung von "kostengünstige" auf "kosteneffiziente" Empfehlungen folgt dem geänderten Wortlaut der Richtlinie. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 6)
Die Änderungen in Nummer 6 sollen verdeutlichen, dass auf Grund dieser Verordnungsermächtigung auch die Übergabe von Energieausweisen als Pflicht vorgegeben werden kann. Gleichzeitig wird in Anlehnung an die Wortwahl der Richtlinie anstelle des Begriffs "zugänglich machen" das Wort "vorlegen" verwendet. Ferner ermöglicht die Erweiterung der Nummer 6, auf Verordnungsebene die Angabe von Energiekennwerten in Immobilienanzeigen, insbesondere Vermietungs- und Verkaufsanzeigen, in kommerziellen Medien als Verpflichtung einzuführen. Die Änderungen erfolgen vor dem Hintergrund entsprechender Vorgaben in Artikel 12 Absatz 2 und 4 Gebäuderichtlinie. Unter kommerziellen Medien sind insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, und kostenpflichtige neue Medien, wie Internet, zu verstehen. Nicht erfasst werden private, kostenfreie Kleinanzeigen, z.B. kostenfreie Aushänge an "schwarzen Brettern" in Supermärkten o.ä.