Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2005 (Haushaltsgesetz 2005)

TOP 76 der 808. Sitzung des Bundesrates am 18. Februar 2005

Der Bundesrat möge beschließen,

gegen das Gesetz gemäß Artikel 77 Abs. 3 des Grundgesetzes Einspruch einzulegen.

Begründung

Der Bundesrat hält es für unverantwortlich, dass der Bundeshaushaltsplan - in der vom Bundestag verabschiedeten Fassung - gravierende Risiken negiert, massive strukturelle Mängel aufweist und durch eine kurzatmige Politik des Stopfens von Einnahmelücken zu Lasten der Zukunft geprägt ist. Der Bundesrat weist mit Nachdruck darauf hin, dass schon eine geringe Abweichung von der Planung auf der Einnahmen- wie auf der Ausgabenseite dazu führt, dass sowohl der verfassungsrechtliche Rahmen der Neuverschuldung als auch die Vorgaben des europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts überschritten würden. Es steht zu befürchten, dass Deutschland im laufenden Jahr zum vierten Mal in Folge die Maastricht-Kriterien nicht wird einhalten können.

Im Übrigen verweist der Bundesrat auf seine Beschlüsse vom 17. Dezember 2004 in Drucksache. 920/04(B) HTML PDF und vom 24. September 2004 in Drucksache. 650/04(Beschluss) PDF .