Beschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 157. Sitzung am 17. Februar 2005 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses - Drucksache 015/4870 - zu dem

Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze angenommen.

Deutscher Bundestag Drucksache 015/4870
15. Wahlperiode 16. 02.2005

Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses
zu dem Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze - Drucksachen 015/3784, 015/3984, 015/4173, 015/4378, 015/4576, 015/4755 -

Berichterstatter im Bundestag: Abgeordneter Hans-Joachim Hacker
Berichterstatter im Bundesrat: Staatsminister Erwin Huber

Der Bundestag wolle beschließen:

Das vom Deutschen Bundestag in seiner 138. Sitzung am 11. November 2004 beschlossene Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze wird nach Maßgabe der in der Anlage zusammengefassten Beschlüsse geändert.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 seiner Geschäftsordnung hat der Vermittlungsausschuss beschlossen, dass im Deutschen Bundestag über die Änderungen gemeinsam abzustimmen ist.

Berlin, den 16. Februar 2005
Der Vermittlungsausschuss

Dr. Henning Scherf Vorsitzender
Hans-Joachim Hacker Berichterstatter
Erwin Huber Berichterstatter

Anlage Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze



Zu Artikel 1
(Änderung des AufenthG)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 wird § 15a Abs. 4 wie folgt geändert:

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt: "2a. Dem § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: " § 9 findet keine Anwendung.

3. In Nummer 3a wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt und die Angabe "Satz 2 bis 5" gestrichen.

4. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 1 la eingefügt: "1 la. § 83 wird wie folgt geändert:

5. Nummer 18 wird aufgehoben.



Zu Artikel 6 Nr. 6a
(1 Abs: 1 Nr. 3 AsylbLG)

Artikel 6 Nr. 6a wird wie folgt gefasst:



Zu Artikel 10 Abs. 2
(Inkrafttreten)

Artikel 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: