Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Punkt 1b der 855. Sitzung des Bundesrates am 20. Februar 2009

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 13. Februar 2009 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes aus folgendem Grund einberufen wird:

Zu Artikel 6 Nummer 1 ( § 3 Absatz 2 des Autobahnmautgesetzes)

In Artikel 6 Nummer 1 sind die Wörter "mit Zustimmung des Bundestages" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates" zu ersetzen.

Begründung

Die Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Regelung der Mauthöhe soll auch künftig nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden können.

Die Höhe der Maut pro Kilometer hat im nationalen und internationalen Wettbewerb erheblichen Einfluss auf die Standortgunst. Ferner hat die Mauthöhe große Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Transportunternehmen. Durch die Mauthöhe werden damit wichtige wirtschafts- und verkehrspolitische Interessen der Länder stark berührt.

Schließlich soll über das Zustimmungserfordernis des Bundesrates sichergestellt werden, dass gegebenenfalls Mauterhöhungen zusätzlich dem Verkehrshaushalt zugeführt und in vollem Umfang zweckgebunden für die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur verwendet werden und damit den Ländern zugute kommen.