Punkt 2 der 855. Sitzung des Bundesrates am 20. Februar 2009
A.
- 1. Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4, Artikel 104b Absatz 2, Artikel 105 Absatz 3 und Artikel 106 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.
B.
- 2. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, zu dem Gesetz folgende Entschließung zu fassen:
Der Bundesrat begrüßt, dass mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland zielgerichtet und rasch angemessene Maßnahmen zur Stabilisierung der Konjunktur eingeleitet werden. Die Länder werden für eine erfolgreiche Abwicklung der Maßnahmen des Zukunftsinvestitionsgesetzes Sorge tragen. Allerdings stellt das vom Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz teilweise Anforderungen, die nach Auffassung des Bundesrates bei nächster Gelegenheit zu korrigieren sind:
Der Bundesrat sieht ebenfalls die Notwendigkeit, zur Stabilisierung der Konjunktur zusätzliche Investitionen anzustoßen. Er ist jedoch der Auffassung, dass die in § 3a Absatz 2 des Zukunftsinvestitionsgesetzes geforderte Zusätzlichkeit von Investitionen von den Ländern in dieser Form nicht umsetzbar ist. Vor allem hinsichtlich der Kommunen ist eine Prüfung der Additionalität in Bezug auf die Summe der Investitionsausgaben weder sachgerecht noch leistbar, weil das Land keinen Einfluss auf die Investitionstätigkeit der Gesamtheit seiner Kommunen hat. Hieraus ergeben sich für die Länder nicht kalkulierbare Haftungsrisiken gegenüber dem Bund.
Die einzelnen Kommunen sind aufgrund ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechtes in ihren Investitionsentscheidungen weitgehend frei.
Teilnahmewilligen Kommunen eine Förderung deshalb zu verwehren, weil sie ihr Investitionsvolumen nicht auf einem - ggf. zufällig - erhöhten Niveau des Referenzzeitraums halten können, wäre nicht zu rechtfertigen, da dadurch sinnvolle Investitionen unterbleiben würden.
Der Bundesrat stellt außerdem fest, dass das in § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes formulierte Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes die verfassungsgerichtlich bestätigten Zuständigkeitsgrenzen des Bundes und die geübte Praxis in vergleichbaren Fällen überschreitet. Die vom Bund ausgereichten Finanzhilfen werden im Vollzug von den zuständigen Landesbehörden in eigener Verantwortung verwaltet. Diese unterliegen der parlamentarischen Kontrolle und der Kontrolle des jeweiligen Rechnungshofes des Landes. Demzufolge reicht die parlamentarische Kontrolle des Bundestages und des Bundesrechnungshofes nur bis zur Hingabe der Finanzmittel an die Länder (so das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 96).
Der Bundesrat erwartet daher, dass sowohl § 3a Absatz 2 als auch § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes bei nächster Gelegenheit in diesem Sinne korrigiert werden.