Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAFöGÄndG)

Punkt 23 der 832. Sitzung des Bundesrates am 30. März 2007

Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG) Nr. 6 Buchstabe c (§ 11 Absatz 4 BAföG) Nr. 23 (§ 66a BAföG)

Die Bundesregierung wird gebeten, zu prüfen:

Begründung

zu 1.:

Durch die in Art. 1 Nr. 6 Buchst. b) vorgesehene Änderung soll die bisherige elternunabhängige Förderung von Auszubildenden an Abendgymnasien und Kollegs beseitigt werden. Dies ist bildungspolitisch kontraproduktiv. Die Schulen des Zweiten Bildungswegs sind - neben den Gymnasien - als zweite Säule des Wegs zur Hinführung zur allgemeinen bzw. fachgebundenen Hochschulreife anzusehen. Es geht hier insbesondere um folgende Schwerpunkte:

Es ist bildungspolitisch notwendig, insbesondere für Auszubildende aus sog. bildungsferneren Schichten, Anreize zur Weiterbildung mit dem Ziel des Erwerbs der Hochschulreife zu bieten. Für den ersten Schritt in diese Richtung benötigen die Betreffenden finanzielle Unterstützung des Staates. Denn dieser erste Schritt ist für den betroffenen Personenkreis typischerweise mit erheblichen Hemmnissen und Risiken verbunden (z.B. Aufgabe des gesicherten Arbeitsplatzes; Gefahr des Scheiterns an der Schule und die damit verbundene Angst, keinen gleichwertigen Arbeitsplatz mehr zu finden; Verlust des eigenen, regelmäßigen Einkommens; ungeklärte Finanzierung des Unterhalts), sodass eine finanzielle Absicherung erforderlich erscheint.

Würde den Absolventen einer Berufsausbildung noch eine zusätzliche Berufstätigkeit abverlangt, bevor sie in den Genuss des elternunabhängigen BAföG gelangen könnten, würde dies die Gesamtausbildungszeit verlängern - ein Ergebnis, das allen politischen Forderungen nach Verkürzung von Ausbildungszeiten und früherem Einstieg insbesondere von Akademikern in das Erwerbsleben diametral zuwiderläuft.

Bei der Streichung von Buchst. c) Doppelbuchst. aa) in Art. 1 Nr. 6 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Streichung von Art. 1 Nr. 6 Buchst. b). zu 2.: Nr. 2 ist eine Folgeänderung zu Nr. 1: Bei einem Weiterbestehen der elternunabhängigen Förderung ist die Übergangsregelung entbehrlich.