Berichtigung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Es wird gebeten, in der Drucksache 121/07 (PDF) das Blatt mit den Seiten 27 und 28 durch die beiliegende Seite 27 "zu Drucksache 121/07 (PDF) " auszutauschen.

genaussage für eine Identifizierung oder eine andere Unterstützung bei der Beweiserhebung oder strafrechtlichen Verfolgung im Sinne dieses Übereinkommens wird unter die Bedingung gestellt, dass

erteilen, wobei diese auch an Bedingungen geknüpft werden kann.

Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat die Befugnis und die Pflicht, die betreffende Person in Haft zu halten, sofern der andere Staat nichts anderes verlangt oder genehmigt. Des Weiteren darf der Staat, dem die Person überstellt wird, den anderen Staat nicht um eine Auslieferung zwecks Rücküberstellung in Bezug auf diese Person ersuchen. Die Haftzeit, welche in dem Staat verbracht wurde, wird von dem Staat, in dem sie die Strafe zu verbüßen hat, angerechnet.

Absatz 3 dieser Vorschrift entspricht weitgehend Artikel 11 Abs. 1 i. V. m. Artikel 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386). Denn in Absatz 3 ist geregelt, dass die Person von dem Vertragsstaat, in den sie überstellt wird, grundsätzlich nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden darf. Sie genießt damit grundsätzlich freies Geleit. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertragsstaat, von dem die Person überstellt wird, einer anderen Vorgehensweise zustimmt.

Zu Artikel 18

Artikel 18 regelt die Modalitäten der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, sowie die Verwendung des beschlagnahmten Materials bei Abschluss eines Verfahrens.

Nach Absatz 1 sind bei der Beschlagnahme Maßnahmen zu treffen, die das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage neutralisieren, sowie für die Verwahrung des Kernmaterials die Sicherungsmaßnahmen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu beachten.

Nach Abschluss eines Ermittlungsverfahrens sind nach Absatz 2 die beschlagnahmten Gegenstände dem Vertragsstaat zurückzugeben, dem sie gehören, in dessen Hoheitsgebiet sie gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft wurden oder dessen Staatsangehörige die natürliche oder juristische Person ist, in deren Eigentum das Material stand.

Absatz 3 trifft Regelungen für den Fall, dass das radioaktive Material nach interstaatlichem Recht oder Völkerrecht nicht zurückgegeben oder entgegengenommen werden darf. Nach Absatz 4 kann zwischen den beteiligten Staaten und den zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über die Entsorgung getroffen werden. Der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden, können andere Vertragsstaaten sowie die zuständigen internationalen Organisationen nach Absatz 5 um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen.

Absatz 6 verpflichtet die Vertragsstaaten, den Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Art der Entsorgung oder Verwahrung nach diesem Artikel zu unterrichten.

Zu Artikel 19

In dieser Vorschrift ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen das Ergebnis eines Verfahrens nach diesem Übereinkommen mitzuteilen haben. Der Generalsekretär unterrichtet dann die anderen Vertragsstaaten.

Dadurch sollen dem Generalsekretär und den Vertragsstaaten Information und Überblick über die Anwendung des Rechts in Bezug auf dieses Übereinkommen verschafft werden. Es ist nicht Gegenstand dieser Vorschrift, an die Vereinten Nationen personenbezogene Daten aus den relevanten Strafverfahren zu übermitteln.

Zu Artikel 20

Artikel 20 regelt das Konsultationsverfahren der Vertragsstaaten untereinander zur Sicherstellung einer wirksamen Durchführung des Übereinkommens.

Zu Artikel 21

Artikel 21 verpflichtet die Staaten zur Erfüllung des Übereinkommens nach den Grundsätzen der souveränen Gleichheit und territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.

Zu Artikel 22

Hier wird klargestellt, dass dieses Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht berechtigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates Gerichtsbarkeit auszuüben oder hoheitliche Aufgaben wahrzunehmen.

Zu Artikel 23

In Artikel 23 ist geregelt, wie im Falle eines Konfliktes über die Auslegung dieses Übereinkommens zu verfahren ist.

Absatz 1 bestimmt, dass nach Scheitern der Verhandlungen auf Verlangen eines Vertragsstaates ein Schiedsverfahren einzuleiten ist und - sofern nicht binnen sechs Monaten nach Verlangen des Schiedsverfahrens eine Einigkeit über das Auswahlverfahren getroffen wurde - jede Vertragspartei die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten kann.

Absatz 2 gewährt den Vertragsstaaten die Möglichkeit, bei der Zeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens zu erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht gebunden fühlt. Sofern ein Vertragsstaat einen solchen Vorbehalt eingelegt hat, sind die anderen diesem gegenüber ebenfalls nicht gebunden.

Zu den Artikeln 24 bis 28

In den Artikeln 24 und 25 sowie 27 und 28 sind die Modalitäten der Ratifikation, der Zustimmung und des Beitritts sowie des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und der Kündigungsmöglichkeit geregelt. Artikel 26 enthält eine Regelung für mögliche Änderungen des Übereinkommens aufgrund von Vorschlägen seitens der Vertragsstaaten.