Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes

A. Problem und Ziel

Die in § 9 Absatz 4 Umweltstatistikgesetz (UStatG) geregelte Erhebung der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen liefert Aussagen über das Umweltgefährdungspotenzial dieser Anlagen, insbesondere hinsichtlich des Grundwassers und der Oberflächengewässer. Es hat sich gezeigt, dass die Erhebung mit ihrem fünfjährigen Erhebungsturnus und dem beschränkten Erhebungsinhalt nicht die zur sorgfältigen Bewertung des von diesen Anlagen ausgehenden Gefährdungspotentials erforderlichen Daten bereitstellen kann. Bislang fehlen umfassende und aktuelle statistische Bezugszahlen.

Darüber hinaus sind durch Änderungen im Recht der Europäischen Union sowie im internationalen statistischen Begriffssystem zur Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (Classification of Environmental Protection Activities and Expenditures - CEPA 2000) Anpassungen statistischer Rechtsvorschriften des Bundes notwendig geworden, die überwiegend redaktioneller Art sind.

Im Rahmen des Hochbaustatistikgesetzes (HBauStatG) ergeben sich Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Baugrundstücken aufgrund fehlender Anschriftenmerkmale.

Des Weiteren lösen insbesondere die Merkmale zur Verwendung von Energie in Neubauten, die seit 2012 aufgrund des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) im Rahmen des HBauStatG zu erheben sind, in der Erhebungspraxis eine hohe Zahl an Rückfragen aus. Dies generiert bei den Statistischen Ämtern der Länder sowie den auskunftspflichtigen Bauaufsichtsbehörden und Bauherren einen hohen Aufwand, weil die in § 4 HBauStatG aufgeführten Hilfsmerkmale lediglich Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen erlauben, jedoch nicht bei den oftmals tatsächlich sachkundigen Bauvorlageberechtigten, die nicht der Auskunftspflicht unterliegen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Qualität der jeweiligen Statistik zu verbessern bzw. an EU-Regelungen anzupassen und aussagekräftigere Ergebnisse zu erhalten, wobei bereits vorhandene Daten besser genutzt und Übermittlungswege vereinfacht werden sollen.

B. Lösung

Das Gesetz sieht zur Lösung im Wesentlichen die folgenden Änderungen an bestehenden statistischen Rechtsvorschriften des Bundes vor:

Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Ergänzung der Hilfsmerkmale in § 4 HBauStatG um

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Umweltstatistikgesetz

Dem Bund entstehen einmalig anfallende Kosten für die Umstellung auf eine zentrale Durchführung durch das Statistische Bundesamt, die die Kosten einer Aktualisierung bei Beibehaltung der jetzigen Erhebung aber nicht übersteigen. Die bestehenden Programme sind veraltet und für die geltenden Erhebungsmedien nicht nutzbar. Für die Weiterführung der bisherigen Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG wäre eine Neuprogrammierung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme zur Durchführung der Statistik bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zwingend notwendig. Somit fielen auch bei einer Weiterführung der bestehenden Erhebung Umstellungskosten an. Um Mehrausgaben einzusparen, wurde die Erhebung nach der bisherigen Konzeption für das Berichtsjahr 2014 bereits ausgesetzt (Verordnung vom 26. März 2015; BGBl. I S. 364).

Darüber hinaus entstehen zusätzliche marginale Vollzugskosten in Höhe von rd. 4 800 Euro. Die zusätzlichen jährlichen Vollzugskosten werden innerhalb des Haushalts des Statistischen Bundesamtes kompensiert.

Bei den Statistischen Ämtern der Länder und den zuständigen kommunalen Ämtern werden die Kosten für die Durchführung der Erhebung sowie die für die bestehende Erhebung anfallenden Kosten einer Neuprogrammierung vollständig eingespart, da die neu konzipierte Erhebung zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt wird und somit der Arbeits- und Organisationsaufwand in den Ländern entfällt.

Die Anpassungen der Erhebungen nach §§ 11 und 12 UStatG an die CEPA 2000 (inklusive Sicherung der nationalen Interessen im Bereich Klimaschutz) sind kostenneutral. Dies betrifft sowohl den Umfang als auch die Durchführung der Erhebung: Sowohl die zu erhebenden Angaben als auch die Begrenzung der Berichtspflichtigen auf maximal 10 000 Unternehmen und Betriebe bleiben unverändert. Der bestehende Fragebogen wird inhaltlich an die international geltende CEPA 2000 angepasst. Die im Gesetzentwurf zu § 12 angestrebte Einbeziehung der Einheiten der Umweltwirtschaft über ihr Produktportfolio anstatt über die Wirtschaftszweigklassifikation, bedingt weder im Bund noch in den Ländern einen Mehraufwand. Die Recherchearbeiten zur Berichtskreisfindung sind gleich gelagert zur Erhebungskonzeption 2005. Die gesetzliche Regelung, Einheiten jetzt über ihr Produktportfolio in den Berichtskreis der Umweltschutzwirtschaft einzubeziehen, erleichtert zudem die künftige Erhebungsdurchführung. Der Bearbeitungsaufwand dieser Erhebung in Bund und Ländern bleibt gleich, es entstehen durch die Ausführung des Gesetzes keine Mehrkosten.

Hochbaustatistikgesetz

Die Aufnahme der Anschrift des Grundstücks als Hilfsmerkmal generiert keinen messbaren Mehraufwand.

Durch die Änderung des HBauStatG reduzieren sich durch die Angabe der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie deren Kontaktdaten (zum Beispiel Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) die Kosten bislang postalisch durchzuführender Rückfragen bei den Statistischen Ämtern der Länder.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Zuge der Änderung des § 9 Absatz 4 UStatG entfallen, je nach Wahl der Art der elektronischen Datenübermittlung, auf die derzeit 51 in Deutschland anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen rund 1,2 Millionen Euro an einmaligem Umstellungsaufwand.

Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein jährlicher Erfüllungsaufwand. Die "One in one out"-Regel findet daher keine Anwendung.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Im Zuge der Änderung des § 9 Absatz 4 UStatG reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf Landes- bzw. kommunaler Ebene durch den Wegfall der bisherigen Meldepflicht bei den nach Landesrecht zuständigen Vollzugsbehörden (in der Regel die unteren Wasserbehörden) um circa 40 000 Euro. Die Statistischen Ämter der Länder werden um jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 28 000 Euro entlastet. Durch den Wegfall der Abstimmung mit 14 Statistischen Ämtern der Länder, den Einsatz standardisierter Verfahren und die zu erwartenden Routineeffekte erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für das Statistische Bundesamt trotz der Umstellung von einem fünfjährlichen Turnus auf eine jährliche Erhebung nur marginal um circa 4 800 Euro pro Jahr. Die aufgrund von Neuprogrammierungen im Statistischen Bundesamt anfallenden einmaligen Umstellungskosten werden im Bagatellbereich erwartet.

Die Änderung des HBauStatG führt bei der Verwaltung der Länder insgesamt zu einer Entlastung von rund 117 000 Euro: Durch die Aufnahme der Anschrift und die Angabe der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 136 000 Euro bei den auskunftspflichtigen Bauaufsichtsbehörden bewirkt. Demgegenüber stehen eine deutliche Reduzierung des Rechercheaufwands bei den Statistischen Ämtern der Länder sowie die Vermeidung von Rückfragen, die die Verwaltung zusammen um etwa 253 000 Euro entlasten.

F. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 11. März 2016
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.04.16

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Umweltstatistikgesetzes

Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 (BGBI. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

"6. der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),".

2. § 9 wird wie folgt geändert:

3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

4. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz

5. § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) im Falle des Absatzes 4 die vertretungsberechtigten natürlichen Personen der anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen".

6. Dem § 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die für die Anerkennung von Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 9 Absatz 4 erforderlichen Namen und Anschriften der anerkannten Sachverständigenorganisationen."

7. § 16 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Das Hochbaustatistikgesetz vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nummer 4 ist freiwillig."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Anpassung des Umweltstatistikgesetzes

Das Hauptziel der Änderungen von § 9 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c und § 15 Absatz 4 UStatG liegt darin, umfangreiche Informationen über das Gefährdungspotenzial der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen für die Umwelt, insbesondere für das Grundwasser und die Oberflächengewässer zu gewinnen. Die Ergebnisse der Erhebung liefern Daten über die Situation in den Anlagen, für die zurzeit in den jeweiligen Länderverordnungen und in Zukunft in der bundesweit einheitlichen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Regelungen getroffen werden.

Gemessen an den 7,5 Milliarden Euro Gesamtinvestitionen für den Umweltschutz entfiel mit 3,1 Milliarden Euro im Jahr 2013 fast die Hälfte des Gesamtvolumens auf den Umweltbereich Gewässerschutz.

Über die statistische Erfassung der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen können die Wirksamkeit der Maßnahmen, die für vorbeugenden Gewässerschutz betrieben werden, dokumentiert werden.

Gleichzeitig sollen statistische Berichtspflichten reduziert und die von den Sachverständigenorganisationen bereits jetzt an die jeweiligen Anerkennungsbehörden zu meldenden anlagenbezogenen, stoffbezogenen und prüfergebnisbezogenen Angaben effektiv genutzt werden. Mit der Gesetzesänderung wird die Übermittlung von Angaben aus den Prüfberichten der Sachverständigenorganisationen u.a. zu den Anlagenarten, den festgestellten Mängeln und den Prüfanlässen geregelt. Die Nutzung der elektronischen Meldewege zur Übermittlung der bei den Sachverständigenorganisationen vorliegenden Daten entspricht einer effizienten Datenübermittlung nach § 11a Bundestatistikgesetz. Es ist zu erwarten, dass diese neukonzipierte Erhebung zu umfassenderen und aussagekräftigeren Ergebnissen als die bisherige Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG führen wird. Da die Prüfungen der Anlagen von bestellten Sachverständigen durchgeführt werden, ist davon auszugehen, dass diese Angaben zuverlässig sind.

Die Änderungen der §§ 11 und 12 UStatG dienen der Anpassung an die Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (CEPA 2000). Danach werden europaweit Tätigkeiten, Erzeugnisse, Ausgaben und andere Transaktionen klassifiziert, deren Hauptzweck der Umweltschutz ist. Auf diese Klassifizierung wird auch in der strukturellen Unternehmensstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) sowie der umweltökonomischen Gesamtrechnung nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Bezug genommen.

Der neue § 16 Absatz 3 UStatG stellt klar, dass analog zum bisherigen Absatz 3 (jetzt Absatz 4) die Angaben zu Investitionen für den Umweltschutz, die im Rahmen der Statistik im Produzierenden Gewerbe erhoben werden, auch zur Ermittlung der nach § 11 Auskunftspflichtigen und für die Plausibilisierung der Angaben verwendet werden dürfen.

2. Anpassung des Hochbaustatistikgesetzes

Wesentliches Ziel der Änderung des § 4 HBauStatG ist es, bei der Erfassung von Merkmalen, insbesondere der Merkmale zur Erfüllung des EEWärmeG, den Aufwand für Rückfragen bei den berichtspflichtigen Stellen bzw. Personen zu reduzieren. Darüber hinaus soll eine redaktionelle Klarstellung der Hilfsmerkmale sicherstellen, dass zukünftig auch die Anschrift von Baugrundstücken erhoben wird, damit diese räumlich eindeutig zugeordnet werden können.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Anpassung des Umweltstatistikgesetzes

Nach der geltenden Fassung des § 9 Absatz 4 UStatG erfassen die zuständigen Vollzugsbehörden der Länder (in der Regel die unteren Wasserbehörden) den Bestand der ihnen bekannten Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und melden diesen an die Statistischen Ämter der Länder. Letztere melden Landesergebnisse an das Statistische Bundesamt. Diese amtliche Erhebung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen liefert nur alle fünf Jahre Ergebnisse zur Anzahl dieser Anlagen und zwar nur für die Anlagen, die einer wiederkehrenden Prüfpflicht unterliegen. Beispielsweise wird die Anzahl neu errichteter Anlagen, die nur vor Inbetriebnahme geprüft werden müssen, in dieser Statistik nicht nachgewiesen, da diese Anlagen von den Vollzugsbehörden nicht weiter betrachtet werden. Auch über die Zahl der stillgelegten Anlagen liefert diese Erhebung ebenso wenige Angaben wie über eventuelle Mängel der Anlagen, die bei den Prüfungen durch die Sachverständigenorganisationen festgestellt werden.

Unabhängig von der Erhebung nach der geltenden Fassung des § 9 Absatz 4 UStatG übermitteln die anerkannten Sachverständigenorganisationen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen seit 1999 jährlich zusammengefasste Ergebnisse ihrer Prüftätigkeiten an die zuständigen Anerkennungsbehörden der Länder. Die Meldungen werden im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Sachsen für das gesamte Bundesgebiet zusammengefasst. Diese Aufbereitung der Meldungen erfolgt bisher auf freiwilliger Basis.

Mit der Änderung des § 9 UStatG werden die beiden Erhebungen zusammengefasst und vereinfacht. Die Angaben werden künftig vom Statistischen Bundesamt bei den Sachverständigen für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erhoben und zu einer Bundesstatistik aufbereitet. Sämtliche zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten erforderlichen Angaben liegen in den Prüfberichten der Sachverständigen vor und müssen nicht zusätzlich erhoben werden. Die Übermittlung der Angaben erfolgt elektronisch.

Demnach entfällt die bisherige Erhebung durch die Vollzugsbehörden der Länder sowie die Aufbereitung durch die Statistischen Ämter der Länder. Bei den Anerkennungsbehörden entfällt die Übermittlung der von den Sachverständigenorganisationen zusammengefassten Ergebnisse an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Die freiwillige Aufbereitung der Meldungen beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wird obsolet.

Im Rahmen der in der Anerkennung geforderten Jahresberichterstattung bleiben die Sachverständigenorganisationen weiterhin verpflichtet, statistische Angaben über die durchgeführten Prüfungen an die Anerkennungsbehörden zu übermitteln. In Zukunft wird das Statistische Bundesamt den Sachverständigenorganisationen auf Anforderung entsprechende Auswertungen ihrer übermittelten Angaben zur Weiterleitung an die Anerkennungsbehörden zur Verfügung stellen.

Durch die Umstellung auf eine jährliche Erhebung der Angaben lassen sich Veränderungen im Bestand sowie Entwicklungen bei den festgestellten Mängeln aktuell verfolgen. Die Summierung der Anlagenzahl über die Prüfzeiträume der jeweiligen Anlagenart ermöglicht jährliche Angaben zum Gesamtbestand an Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen, sowie zum zukünftig anfallenden Prüfaufwand. Zudem sollen diese Ergebnisse für die Evaluierung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen genutzt werden (siehe Bundesrats-Drucksache 077/14 (PDF) ). So soll die neue Statistik auch Angaben über Anlagen liefern, die durch die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu prüfpflichtig werden.

Die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch Sachverständige ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um dem Vorsorgeprinzip gerecht zu werden. Mit der Umsetzung des Gesetzentwurfs liegen künftig weitreichende Informationen vor, um Schäden und Beeinträchtigungen der Wasserressourcen durch Einträge von wassergefährdenden Stoffen aus entsprechenden Anlagen zu minimieren. Darüber hinaus lassen sich Aussagen über die Qualität sowie über die Schwere von evtl. vorliegenden Mängeln einzelner Anlagearten treffen.

Im Bereich der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben werden Tätigkeiten, Erzeugnisse, Ausgaben und andere Transaktionen europaeinheitlich durch die CEPA 2000 klassifiziert. Auf diese Klassifizierung wird auch in der strukturellen Unternehmensstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 sowie der umweltökonomischen Gesamtrechnung nach der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 Bezug genommen.

Um verlässliche und mit internationalen Anforderungen konsistente statistische Daten zu erhalten, sind die Formulierungen in §§ 11 und 12 UStatG an die EU-weiten Klassifizierungen anzupassen. Nur so sind Umweltstatistiken auf europäischer Ebene zu erhalten, auf deren Basis Entscheidungen über Politiken und Maßnahmen gefällt werden können.

2. Anpassung des Hochbaustatistikgesetzes

Das in § 4 HBauStatG aufgeführte Hilfsmerkmal "Straße und Hausnummer des Baugrundstücks" schließt nicht die Postleitzahl ein, die jedoch ein wichtiges Kriterium zur eindeutigen lokalen Zuordnung eines Baugrundstücks ist. Insbesondere in zusammengeschlossenen Gemeinden sowie in Großstädten sind Straßennamen oft mehrfach vergeben bzw. gehören Straßen mitunter zu unterschiedlichen Gemeindeteilen. In der Erhebungspraxis wird das Merkmal "Gemeindeteil" zwar erfragt, jedoch oft nicht angegeben, wenn Berichtspflichtige über nur mangelhafte Ortskenntnisse verfügen. Die sachlich korrekte Zuordnung einer Straße zum Gemeindeteil ist dann nicht mehr unmittelbar bzw. nur mit erhöhtem Rechercheaufwand durch die Statistischen Ämter der Länder möglich und führt mitunter zu Qualitätseinbußen der Statistik. Darüber hinaus ermöglicht die Anschrift, die die Postleitzahl beinhaltet, im Falle doppelter Gemeindenamen die eindeutige Zuordnung zu einem Kreis.

Durch die Änderung des § 4 Nummer 2 HBauStatG mit Aufnahme der Anschrift des Baugrundstücks als Hilfsmerkmal wird dieser Mangel beseitigt.

Das HBauStatG wurde zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert. In Folge dessen sind bei Neubauten komplexe Merkmale zur Nutzung von Energie im Wärmebereich zu erheben, welche nicht Bestandteil der Bauvorlagen sind und daher auch nicht durch die Baubehörden gegeben werden können. Besonders diese Merkmale lösen bei den mit der Erhebung beauftragten Statistischen Ämtern der Länder hohen Aufwand für Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen aus, weil die in § 4 HBauStatG aufgeführten Hilfsmerkmale "Name und Anschrift des Bauherrn" bzw. "des Eigentümers" nur Rückfragen bei den auskunftspflichtigen Personen erlauben.

Die von den Statistischen Ämtern der Länder zu kontaktierenden Auskunftspflichtigen müssen jedoch oftmals zu den sachkundigen Bauvorlageberechtigten (je nach Landesbauordnung Architekten/-innen, Entwurfs- oder Planverfasser/-in genannt) Kontakt aufnehmen, um schwierige Rückfragen beantworten zu können. Weder Telefonnummer noch E-Mail-Adresse der Bauvorlageberechtigten dürfen derzeit erhoben werden. Dies wird durch die Einfügung des Merkmals "Name und Kontaktdaten der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen" in der neuen Nummer 4 des § 4 HBauStatG ermöglicht. Die direkte Kontaktaufnahme mit den sachkundigen Stellen und die Nutzung von E-Mail und/oder Telefon reduzieren den Aufwand für Rückfragen sowohl bei den Statistischen Ämtern der Länder als auch bei den Auskunftspflichtigen erheblich. Die Auskunftserteilung zu diesen Angaben ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 HBauStatG freiwillig.

Da die meisten Gesetzesänderungen im Bereich der Bundesstatistik mehrere Jahre zurückliegen, entspricht die Nutzung des Oberbegriffs "Kontaktdaten" noch nicht der üblichen Terminologie anderer Statistikgesetze. Dies soll sich künftig ändern, um dem kontinuierlichen Wandel des Kommunikationsverhaltens Rechnung zu tragen und erneute Gesetzesanpassungen zu vermeiden.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 73 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Statistik für Bundeszwecke).

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar.

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Vereinfachung und Reduzierung von Berichtspflichten in der amtlichen Statistik führt zu einer Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Der Gesetzentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Der präventive Schutz von Grund-, Oberflächen- oder Küstengewässern vor schädlichen Einflüssen, wie zum Beispiel wassergefährdenden Stoffeinträgen, ist einer der zentralen Grundsätze für eine nachhaltige Wasserpolitik. Die statistische Erfassung von Angaben über prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen liefert hierzu wesentliche Basisinformationen.

Andere Nachhaltigkeitsaspekte werden durch das Gesetz nicht berührt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Dem Bund entstehen einmalig anfallende Kosten für die Umstellung auf eine zentrale Durchführung durch das Statistische Bundesamt, die die Kosten einer Aktualisierung bei Beibehaltung der jetzigen Erhebung aber nicht übersteigen. Die bestehenden Programme sind veraltet und für die geltenden Erhebungsmedien nicht nutzbar. Für die Weiterführung der bisherigen Erhebung nach § 9 Absatz 4 UStatG wäre eine Neuprogrammierung der Erhebungs- und Aufbereitungsprogramme zur Durchführung der Statistik bei den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder zwingend notwendig. Somit fielen auch bei einer Weiterführung der bestehenden Erhebung Umstellungskosten an. Um Mehrausgaben einzusparen, wurde die Erhebung nach der bisherigen Konzeption für das Berichtsjahr 2014 bereits ausgesetzt (Verordnung vom 26. März 2015; BGBl. I S. 364).

Darüber hinaus entstehen zusätzliche marginale Vollzugskosten in Höhe von rd. 4 800 Euro. Die zusätzlichen jährlichen Vollzugskosten werden innerhalb des Haushalts des Statistischen Bundesamtes kompensiert.

Bei den Statistischen Ämtern der Länder werden die Kosten für die Durchführung der Erhebung sowie die für die bestehende Erhebung anfallenden Kosten einer Neuprogrammierung vollständig eingespart, da die neu konzipierte Erhebung zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführt wird und somit der Arbeits- und Organisationsaufwand in den Ländern entfällt.

Weiterer Erfüllungsaufwand durch die Änderungen der §§ 11 und 12 entsteht nicht.

Im Zuge der Änderung des HBauStatG reduzieren sich durch die Angabe der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sowie deren Kontaktdaten (z.B. Telefonnummer und/oder E-Mail-Adresse) die Kosten bislang postalisch durchzuführender Rückfragen der Statistischen Ämter der Länder.

4. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Im Zuge der Änderung des § 9 Absatz 4 UStatG werden die derzeit 51 in Deutschland anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen künftig zur Bundesstatistik berichtspflichtig. Für die Übermittlung der entsprechenden Angaben bietet das Statistische Bundesamt verschiedene nach dem Stand der Technik sichere Datenübertragungswege an. Dazu gehört z.B. die Meldung mit der elektronischen Internet Datenerhebung im Verbund (IDEV), welche eine formularbasierte Eingabe von Daten und das Hochladen von Dateien ermöglicht und die Programmierung einer eigenen Schnittstelle für die korrekte Datenübertragung ersetzen kann. Bei Sachverständigenorganisationen, für die die Nutzung eines solchen Datenübermittlungsverfahrens nicht praktikabel ist, fallen einmalige Kosten für die Programmierung eines entsprechenden EDV-Programms bzw. für die Implementierung einer Schnittstelle in bereits bestehende betriebliche Software von insgesamt 1,2 Millionen Euro an. Diese Einschätzung ergab eine Abfrage bei neun Sachverständigenorganisationen. Regelmäßige geringe Kosten entstehen durch die bei der Mehrzahl der Sachverständigenorganisationen automatische Übertragung des Datenmaterials an das Statistische Bundesamt. Unter der Annahme, dass für die Datenübermittlung pro Sachverständigenorganisation als Obergrenze ein halber Arbeitstag (4 Stunden) Zeitaufwand anfällt, beträgt der daraus jährlich entstehende Erfüllungsaufwand - auf Basis des durchschnittlichen Standardtarifs über alle Wirtschaftszweige in Höhe von 33,20 Euro pro Stunde - rund 6 773 Euro (4 x 33,20 Euro x 51 Fälle). Alle zu übermittelnden Informationen liegen den Sachverständigenorganisationen auf Grund ihrer Prüftätigkeit vor, eine gesonderte Ermittlung ist nicht notwendig.

Die Sachverständigenorganisationen erstellen seit 1999 einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten, der auch statistische Angaben über die durchgeführten Prüfungen enthält. Diese statistischen Angaben können zukünftig vom Statistischen Bundesamt zusammengestellt werden. Damit entfällt der entsprechende Aufwand in den einzelnen Sachverständigenorganisationen, bei denen dafür mindestens ein halber Arbeitstag (d.h. 4 Stunden) zu veranschlagen ist. Die Höhe der daraus resultierenden jährlichen Entlastung entspricht der Belastung der vorangegangenen Vorgabe (4 x 33,20 Euro x 51 Fälle = 6 733 Euro).

Darüber hinaus entsteht der Wirtschaft durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Die "One in one out"-Regel findet keine Anwendung.

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Im Zuge der Änderung des § 9 Absatz 4 UStatG reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf Landes- bzw. kommunaler Ebene durch den Wegfall der bisherigen Meldepflicht bei den nach Landesrecht zuständigen Vollzugsbehörden (in der Regel die unteren Wasserbehörden) um circa 40 000 Euro. Die Statistischen Ämter der Länder werden um jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 28 000 Euro entlastet. Durch den Wegfall der Abstimmung mit 14 Statistischen Ämtern der Länder, den Einsatz standardisierter Verfahren und die zu erwartenden Routineeffekte erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand für das Statistische Bundesamt trotz der Umstellung von einem fünfjährlichen Turnus auf eine jährliche Erhebung nur marginal von bisher 13 200 Euro um etwa 4 800 Euro auf etwa 18 000 Euro pro Jahr. Diese zusätzlichen Kosten setzen sich aus etwa 300 Euro Personalkosten und etwa 4 500 Euro Sachkosten zusammen. Die aufgrund von Neuprogrammierungen im Statistischen Bundesamt anfallenden einmaligen Umstellungskosten werden im Bagatellbereich erwartet.

Die Änderung des HBauStatG führt bei der Verwaltung der Länder insgesamt zu einer Entlastung von rund 117 000 Euro: Durch die Aufnahme der Anschrift und die Angabe der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen wird ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von etwa 136 000 Euro bei den auskunftspflichtigen Bauaufsichtsbehörden bewirkt. Demgegenüber stehen eine deutliche Reduzierung des Rechercheaufwands bei den Statistischen Ämtern der Länder sowie die Vermeidung von Rückfragen, die die Verwaltung zusammen um etwa 253 000 Euro entlasten.

5. Weitere Kosten

Durch dieses Gesetz entstehen keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen. Es sind keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen zu erwarten, da Frauen und Männer weder unmittelbar noch mittelbar unterschiedlich von dem Gesetzentwurf betroffen sind. Die Regelungen sind entsprechend § 1 Absatz 2 Satz 1 Bundesgleichstellungsgesetz geschlechtergerecht formuliert.

VII. Befristung; Evaluation

Eine Befristung kommt nicht in Betracht, da die regelmäßigere statistische Erfassung von Angaben über prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wesentlich zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips beiträgt. Darüber hinaus fördern die getroffenen Maßnahmen das Ziel, Statistikpflichten und damit Bürokratie-Belastungen durch die stärkere Nutzung vorhandener Verwaltungsdaten zu reduzieren. Auch die Statistischen Ämter der Länder werden durch die Nutzung elektronischer Kommunikationswege dauerhaft bei der Datenaufbereitung entlastet.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Umweltstatistikgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1 Nummer 6)

Mit dieser Vorschrift wird die Bezeichnung der Erhebung angepasst.

Zu Nummer 2 (§ 9)

Die Überschrift der Vorschrift wird klarstellend neu gefasst.

Der neue Absatz 4 benennt die Periodizität, das erste Berichtsjahr, die erforderlichen Merkmale für die Erhebung sowie die Termine für die Übermittlung der Angaben. Das Statistische Bundesamt stellt verschiedene technische Mittel zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung. Auskunftspflichtige können bei Bedarf mit dem Statistischen Bundesamt unterjährige Teillieferungen der Angaben vereinbaren. Damit können individuelle Arbeitsabläufe und Voraussetzungen bei den auskunftspflichtigen Stellen berücksichtigt werden. Die für diese Statistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den durch dieses Gesetz festgelegten Zwecken. Die Geheimhaltung der dem Statistischen Bundesamt übermittelten Einzelangaben ist durch die rechtlichen Regelungen, insbesondere im Bundesstatistikgesetz, sichergestellt.

Zu den Erhebungsmerkmalen nach Satz 1 im Einzelnen:

Die Angabe des Standortes der Anlage (Nummer 1) mittels postalischer Anschrift wird benötigt, um die Anlage regional zuordnen zu können. Die Übersetzung der Anschrift in Geokoordinaten ermöglicht die präzise Zuordnung der Anlage nicht nur nach Verwaltungsgliederungen (Kreise, Länder), sondern auch die eindeutige Zuordnung nach Flussgebietseinheiten und deren Untergliederungen, wie sie in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist (Wasserrahmenrichtlinie), als hydrogeologisches Zuordnungssystem gefordert wird. Die regionale Darstellung der Ergebnisse der Erhebung wird durch die künftige zentral durch das Statistische Bundesamt durchgeführte Erhebung nicht eingeschränkt. Die Ergebnisse werden weiterhin auf Länderebene und nach Bedarf in tieferer regionaler Gliederung, auch nach Flussgebietseinheiten, zur Verfügung gestellt.

Die Standortgegebenheiten geben Auskunft zur Lage der Anlage in einem Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Überschwemmungsgebiet. Je nach Standortgegebenheit unterliegen die Anlagen unterschiedlichen Vorschriften über die zeitlichen Prüfintervalle.

Die Angabe des Jahres der Inbetriebnahme (Nummer 2), auch nach einer wesentlichen Änderung, ermöglicht die Bestimmung des Alters der Anlage. Bei einer Erstprüfung nach einer wesentlichen Änderung ist das Jahr der Inbetriebnahme nach der wesentlichen Änderung anzugeben. Ist das Jahr der Inbetriebnahme nicht mehr zu ermitteln, kann alternativ das Baujahr angegeben werden, gegebenenfalls basierend auf einer sorgfältigen Schätzung.

Die Angaben zu Art, Verwendungszweck und Bauart der Anlagen (Nummer 3), zum maßgebendem Volumen oder Fassungsvermögen bzw. Masse (Nummer 4) sowie zur Gefährdungsstufe (Nummer 5) gehören zur wasserrechtlichen Beschreibung der Anlagen. Auch die Angabe der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird und der Wassergefährdungsklasse (Nummer 6), gehören zur wasserrechtlichen Beschreibung der Anlage. Dabei sollen nicht die einzelnen Stoffe angegeben werden, sondern Kategorien, in denen die wassergefährdenden Stoffe zusammengefasst werden, wie z.B. Mineralöle oder sonstige Stoffe. Das Jahr der Prüfung (Nummer 7) ist bei zeitlich übergreifenden Datenmeldungen für die Zuordnung zu einem Berichtszeitraum notwendig.

Die Prüfberichtsnummer (Nummer 8) wird zur eindeutigen Identifikation der Prüfung im Falle von Rückfragen durch das Statistische Bundesamt sowie zum Ausschluss von Doppelmeldungen einzelner Datensätze benötigt.

Angaben zum Anlass der Prüfung (Art der Prüfung, Nummer 9) liefern die Grundlage zur Differenzierung der Anlagen in Hinblick auf die Prüfpflichten und für die rechnerische Ermittlung des jährlichen Bestands der Anlagen, die einer Prüfpflicht unterliegen.

Das Ergebnis der Prüfung (Nummer 9) und die Art der festgestellten Mängel (Nummer 10) geben in aggregierter Form Auskunft über den qualitativen Zustand der geprüften Anlagen.

Die statistische Erhebung ist so konzipiert, dass sie in der vorgesehenen Form unabhängig vom Inkrafttreten der neuen, bundesweit geltenden Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) auf Basis der geltenden Länderverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) durchgeführt werden kann.

Zum Termin der Datenübermittlung nach Satz 2 und 3 im Einzelnen:

Der vollständige Eingang der Datenmeldung im Statistischen Bundesamt ist bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres abzuschließen. Daneben sind auch unterjährige Meldungen von Teildatenmengen an das Statistische Bundesamt jederzeit möglich. Damit wird unterschiedlichen Arbeits- und Umsetzungsprozessen bei den auskunftspflichtigen Sachverständigenorganisationen Rechnung getragen. Den Auskunftspflichtigen stehen damit nach Abschluss des Berichtsjahres für die Datenübermittlung drei Monate zur Verfügung. Durch ausschließlich elektronische Datenübermittlung ist dieser Zeitrahmen ausreichend. Erlischt die Berichtspflicht einer Sachverständigenorganisation unterjährig, stehen ihr ab dem Datum des Wegfalls der Berichtspflicht 10 Wochen für die abschließende Datenmeldung über sämtliche im laufenden Berichtsjahr vollständig durchgeführten Prüfungen zur Verfügung. Damit wird sichergestellt, dass die Datenlieferung relativ zeitnah nach dem Wegfall der Berichtspflicht erfolgt. Der Zugriff auf die erforderlichen Angaben und die Verarbeitung der Daten ist in diesem Zeitraum noch unproblematisch, Ansprechpartner stehen zum Beispiel für die Klärung von Rückfragen weiterhin zur Verfügung. Zudem entspricht der Zeitraum von 10 Wochen in etwa der Dauer, die Auskunftspflichtigen nach Abschluss eines vollständigen Berichtsjahres für die Datenmeldung zur Verfügung stehen würde.

Zu Nummer 3 (§ 11 Absatz 1)

Die geltende Umweltbereichsgliederung nach § 11 Absatz 1 Satz 2 unterscheidet sich zwar nur geringfügig von dem Wortlaut der europaweit geltenden Klassifizierung der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (CEPA 2000), dennoch stimmen die Begrifflichkeiten teilweise inhaltlich nicht überein. Die internationalen Datenanforderungen basieren auf der strukturellen Unternehmensstatistik nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 sowie auf UGR-Ebene auf der Verordnung (EU) Nr. 691/2011. Beide Verordnungen nehmen Bezug auf die Umweltbereichsgliederung nach der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (CEPA 2000). Für die Berichterstattung ist daher für die Erhebungen nach § 11 Absatz 1 eine Anpassung an diese Klassifizierung sinnvoll und erforderlich.

Die national bisher gefragten Inhalte zum Bereich Klimaschutz bleiben in der bisherigen Gliederung erhalten. Sie umfassen neben den Treibhausgas-Emissionen gemäß der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (CEPA 2000) noch die Investitionen und Ausgaben in den Bereichen der erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz.

In Deutschland sind eine Reihe von Rechtsvorschriften erlassen worden (z.B. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014), Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), Energieeinsparverordnung (EnEV)), um die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die Steigerung der Energieeffizienz zu fördern. Die Darstellung der wertmäßigen Entwicklung von Investitionen und Aufwendungen der Unternehmen für Maßnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und zur Effizienzsteigerung sind daher von hohem Nutzerinteresse.

Zu Nummer 4 (§ 12)

Auf internationaler Ebene wurden Vorgaben zur Identifizierung und statistischen Erfassung der Umweltschutzwirtschaft erarbeitet und in einem Handbuch zum "Environmental Goods and Service Sektor (EGSS)" zusammengetragen. Darauf aufbauend wird mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 ab dem Berichtsjahr 2014 eine internationale Berichtspflicht zum Environmental Goods and Service Sector (EGSS) zu erfüllen sein. Die Ergebnisse sind gemäß der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) Rev. 2, der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und ausgaben (CEPA 2000) und der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) in der jeweils geltenden Fassung zu gliedern. Daher war eine Anpassung der Erhebung an die Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (CEPA 2000) auch in diesem Bereich erforderlich.

Im Bereich Klimaschutz wird neben den Treibhausgas-Emissionen gemäß der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben (CEPA 2000) unterschieden nach Gütern und Leistungen in den Bereichen erneuerbare Energien sowie Energieeffizienz.

Die Umweltschutzwirtschaft ist heterogen aufgebaut und kann nicht über typische Wirtschaftszweige abgebildet werden. Die Umweltschutzwirtschaft ist die "Branchenbezeichnung" für diejenigen Betriebe, die Umweltschutzgüter und -dienstleistungen zur Vermeidung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen anbieten.

International wird folgende Abgrenzung der Umweltschutzwirtschaft verwendet:

Die Umweltschutzwirtschaft besteht aus einer branchenübergreifenden Vielfalt an Produzenten, die in der gesamten Wirtschaft angesiedelt sind. Diese Produzenten erstellen Güter bzw. erbringen Leistungen, die:

Diese Technologien und Produkte, Güter und Leistungen müssen das "end of purpose criterion" erfüllen, das heißt, sie müssen vorrangig dem Ziel des Umweltschutzes oder der Ressourcenschonung dienen (Umweltschutz-Zweck).

Durch Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 soll der heterogene Berichtskreis nicht mehr nach der Zugehörigkeit zu bestimmten Wirtschaftszweigen, sondern über eine Definition der Umweltschutzgüter und -leistungen (funktionaler Ansatz) identifiziert und abgegrenzt werden.

Die eindeutige Abgrenzung zwischen Umweltschutztechnologien und Konsumgütern kann nur über die Zweckbestimmung der Güter und dem der Erhebung beigefügten statistischen Verzeichnis der Umweltschutzgüter und -leistungen erfolgen. Umweltschutzrelevante Konsumgüter oder auch umweltfreundliche Güter, die in der Herstellung, im Gebrauch oder bei ihrer Entsorgung umweltschonender oder ressourceneffizienter sind als vergleichbare Standardprodukte (z.B. umweltfreundliche Waschmaschinen oder Tüten aus besonders gut abbaubaren Geweben, Strom aus erneuerbaren Energien), sollen nicht über die Erhebung nach § 12 erfragt werden. Solche Güter dienen in erster Linie nicht dem Zweck des Umweltschutzes, sondern anderen Hauptzwecken (z.B. waschen, transportieren oder zur Nutzung von Energie).

Die Beschäftigungseffekte einer sich entwickelnden "Umweltschutzwirtschaft" sind wichtige Kenngrößen in der Politik. Die Frage, wie die Umweltschutzwirtschaft die Zahl der Arbeitsplätze beeinflusst, soll durch die Erhebung statistisch erfasst werden. Ziel ist es, durch Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 die Anzahl der direkt in der Produktion von Umweltschutzgütern und die mit der Erbringung von Dienstleistungen für den Umweltschutz beschäftigten "tätigen Personen" zu erfassen.

Neben der Politik fordern auch europäische Rechtsvorschriften Angaben über die Anzahl der in der Umweltschutzwirtschaft tätigen Personen in Vollzeitäquivalenten.

Die Neufassung des Absatzes 2 Nummer 1 dient der Abgrenzung der berichtspflichtigen Betriebe und Einrichtungen sowie der Vermeidung zusätzlicher Befragungen, da die genannten Einheiten im Rahmen der Kostenstrukturerhebung im Produzierenden Gewerbe ausreichend erfasst werden.

Die Neufassungen des Absatzes 2 Nummern 2, 3 und 4 dienen der Abgrenzung der berichtspflichtigen Einheiten.

Zu Nummer 5 (§ 14 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe c)

Diese Bestimmung regelt die Auskunftspflicht zur Erhebung neu. Berichtspflichtig sind künftig die vertretungsberechtigten natürlichen Personen der anerkannten Sachverständigenorganisationen zur Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Jede Sachverständigenorganisation muss für die Anerkennung eine natürliche Person benennen, die berechtigt ist, die Organisation zu vertreten. Diese natürliche Person ist auch verantwortlich dafür, dass die im UStatG angeordnete Auskunftspflicht zur Statistik vollständig erfüllt wird.

Zu Nummer 6 (§ 15 Absatz 4)

Die neue Regelung verpflichtet die Anerkennungsbehörden zur Übermittlung von Namen und Anschrift der auskunftspflichtigen Sachverständigenorganisationen an das Statistische Bundesamt. So wird sichergestellt, dass das Statistische Bundesamt über Änderungen der Anzahl von Sachverständigenorganisationen, die zur Statistik melden, immer aktuell informiert wird. Die Zahl der Sachverständigenorganisationen kann sich dadurch ändern, dass neue Sachverständigenorganisationen anerkannt werden, eine erteilte Anerkennung widerrufen wird, eine Anerkennung erlischt oder die Befristung einer Anerkennung nicht verlängert wird. Auch kann eine Sachverständigenorganisation im laufenden Berichtsjahr ihre Tätigkeit einstellen.

Zu Nummer 7 (§ 16 Absatz 3 und 4)

Die genannten Erhebungs- und Hilfsmerkmale aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe dürfen nur zu den ausdrücklich bestimmten Zwecken im Bereich der Umweltstatistiken verwendet werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Hochbaustatistikgesetzes)

Zu Nummer 1

(§ 4 Nummer 2)

Es wird redaktionell klargestellt, dass das Hilfsmerkmal auch die zur eindeutigen lokalen und regionalen Zuordnung notwendige Anschrift und damit die Postleitzahl umfasst.

(§ 4 Nummer 4)

Die in der neuen Regelung bestimmten Angaben der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen können neben deren Namen und Telefonnummern weitere Kontaktdaten enthalten. Der Begriff "Kontaktdaten" bezeichnet die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mittels der einschlägigen Kommunikationsmedien, wie z.B. Telefonnummern und E-Mail Adressen und ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Damit wird der laufenden technischen Entwicklung Rechnung getragen. Es sollen die jeweils neuesten Kommunikationsmedien genutzt werden dürfen, um Rückfragen möglichst schnell und einfach klären zu können. Dies reduziert den Aufwand für Rückfragen bei den Statistischen Ämtern der Länder erheblich. Ebenso werden diejenigen Berichtspflichtigen entlastet, die für Rückfragen eine dritte zur Verfügung stehende Person angeben (z.B. Architekten/-innen) und somit überflüssige Rückfragen durch die Statistischen Ämter der Ländervermieden.

Zu Nummer 2 (§ 6 Absatz 1 Satz 2)

Es wird klargestellt, dass die Angabe von Namen und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen freiwillig ist.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung. Die Änderung des § 9 Absatz 4 macht eine Datenerhebung nach dem geltenden § 9 Absatz 4 entbehrlich. Für das Berichtsjahr 2014 wurde die Erhebung deshalb bereits per Rechtsverordnung ausgesetzt. Die entsprechenden Daten stehen zunächst über die Jahresberichte der Sachverständigenorganisationen an die Anerkennungsbehörden und ab dem Berichtsjahr 2017 über die Meldung der Sachverständigenorganisationen zur amtlichen Statistik zur Verfügung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3514:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und des Hochbaustatistikgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft
Einmaliger Erfüllungsaufwand:1,2 Mio. Euro
Verwaltung
Bund: Umweltstatistikgesetz
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund 5.000 Euro
Länder: Umweltstatistikgesetz
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund -68.000 Euro
Länder: Hochbaustatistikgesetz
Jährlicher Erfüllungsaufwand:rund -117.000 Euro
One in, one out-RegelDie "One in one out"-Regel kommt nicht zur Anwendung. Durch neue und geänderte Vorgaben saldieren sich Beund Entlastungen. Ein zusätzlicher jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht nicht.
Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden das Umweltstatistikgesetz (UStatG) und das Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG) geändert.

Das geltende UStatG regelt in § 9 Abs. 4 UStatG die Erhebung von Daten über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Aus Sicht des Ressorts schafft die Ausgestaltung der bestehenden Statistikpflicht keine angemessene Datenlage mehr, um das Gefährdungspotenzial der Anlagen zu dokumentieren und letztlich beurteilen zu können. Die zuletzt im Jahr 2014 vorzunehmende Erhebung wurde auch aus diesem Grund ausgesetzt. Zudem sollen die Adressaten der Berichtspflichten angepasst werden, um die Erhebung zu vereinfachen und mit anderen Berichten zusammenzufassen.

Weitere Anpassungen im UStatG dienen der Anpassung an das internationale Begriffssystem CEPA 2000 zur Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten und -ausgaben.

Auch beim HBauStatG sollen geänderte Erhebungsmerkmale die Qualität der Statistik verbessern.

Der Gesetzentwurf sieht daher folgende wesentliche Änderungen vor:

1. Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar in den Ausführungen zum Gesetzentwurf dargestellt.

Danach entsteht für die Wirtschaft ein einmaliger Erfüllungsaufwand von etwa 1,2 Mio. Euro. Dieser Umstellungsaufwand basiert im Wesentlichen auf Kosten neuer EDV-Programme und die Implementierung einer Schnittstelle zur Verwaltung. Die Notwendigkeit resultiert aus der neuen Vorgabe für die 51 in Deutschland anerkannten Sachverständigenorganisationen, Daten zum Vollzug von § 3 9 Abs. 4 UStatG jährlich an das Statistische Bundesamt zu übermitteln. Soweit für Teile der Sachverständigenorganisationen eine Meldung im Wege der elektronischen Datenerhebung im Verbund (IDEV) nicht praktikabel ist, müssen zusätzlich EDV-Programme und Schnittstellen implementiert werden.

Jährliche Be- und Entlastungen saldieren sich für die Wirtschaft zu Null, so dass kein jährlicher Erfüllungsaufwand entsteht.

Der Bundesverwaltung entsteht ein geringer jährlicher Erfüllungsaufwand. Das Statistische Bundesamt (StBA) wird nach eigenen Angaben durch die Änderung der Datenerhebung bei § 9 Abs. 4 UStatG von einem 5-Jahres-Rhythmus zu einem jährlichen Erhebungsrhythmus nur einen geringen Mehraufwand haben. Aus Sicht des StBA erhöht sich bei einer jährlichen Erhebung die Routine, darüber hinaus werden auch standardisierte Verfahren genutzt. Im Ergebnis schätzt das Ressort geringfügige jährliche Folgekosten.

Für die Verwaltungen der Länder wird insgesamt eine Entlastung erzielt: Der Vollzug des UStatG bewirkt für die - in der Regel - unteren Wasserbehörden, die nunmehr die Erhebung für etwa 1,3 Mio. Anlagen nicht mehr durchführen müssen, eine Entlastung von jährlich etwa 40.000 Euro. Im Nachgang dieser Erhebung war bisher eine Konsolidierung der Daten auf Landesebene durch die Statistischen Landesämter vorgesehen. Auch für diese entfällt mit der Vorgabe jährlicher Erfüllungsaufwand von etwa 28.000 Euro.

Der Vollzug des HStatG führt zu weiteren Entlastungen. Zwar erhöht sich der Aufwand für die unteren Bauaufsichtsbehörden durch die Einfügung eines neuen Hilfsmerkmals. Die Erhebung der PLZ führt bei jährlich geschätzt 210.000 Baugenehmigungen zu zusätzliche Personal- und Sachkosten von insgesamt etwa 136.000 Euro (Aufwand im Einzelfall: 1 Minute).

Im Gegenzug entfallen bei den Statistischen Landesämtern die Rückfragen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. und bei letzteren die entsprechenden Antwortzeiten (Aufwand im Einzelfall: je 3 Minuten). Insoweit reduzieren sich die Personal- und Sachkosten um jeweils rund 82.000 Euro.

Bei einem Anteil der Rückfragen musste bisher zusätzlich postalisch Kontakt aufgenommen werden. Mit dem Wegfall dieses Aufwandes (im Einzelfall 15 Minuten) reduzieren sich die Personal- und Sachkosten um 90.000 Euro.

Insgesamt wird die Verwaltung der Länder durch die Änderung des HStatG um etwa 117.000 Euro pro Jahr entlastet.

Der NKR erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin