Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung

956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7, Spalte 1 und 3 Satz 2 - neu -)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a ist Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der Produktkennzeichnung ist nach Anlage 2 der Stoff gemäß seiner Bezeichnung nach Spalte 1 anzugeben. Nach der Vorlage bedeutet dies, dass auch bei ausschließlichem Einsatz von Polymeren auf Basis von Stärke der gesamte Text "Polymere, synthetisch oder auf Basis von Chitin oder Stärke" anzugeben ist.

Die vorgeschlagene Änderung bedeutet eine Klarstellung des Gewollten.

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa (Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 Spalte 3, Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in Anlage 2 Tabelle 7 Nummer 7.4.7 Spalte 3 und Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 jeweils die Wörter "Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf." zu streichen.

Begründung:

Die Anwendungsvorgabe "Anwendung nur bei tatsächlichem Bedarf" soll sich auf die eingesetzten Polymere beziehen, ist aber an die Anwender der Dünge-und Bodenhilfsmittel, die solche Polymere als Aufbereitungshilfsmittel enthalten, gerichtet. Es wird somit ein falscher Adressat angesprochen.

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 Satz 4)

In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa sind in Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.1.3 Spalte 3 Satz 4 die Wörter ", für die ein Abbau von mindestens 20 % in zwei Jahren nachgewiesen worden ist" durch die Wörter ", die sich um mindestens 20 % in zwei Jahren abbauen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Formulierung in der Vorlage lässt zum einen offen, wem ein entsprechender Nachweis vorzulegen ist und zum anderen ist für Aufbereitungshilfsmittel ein Zulassungsverfahren nicht vorgesehen. Für Aufbereitungshilfsmittel gilt, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen eingehalten werden. Hierfür ist der Inverkehrbringer in der Garantenpflicht. Dies wird durch die amtliche Düngemittelverkehrskontrolle überwacht.

B

C