Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Punkt 29 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a (§ 10 Absatz 1 Satz 2 - neu - TKG)

Dem Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a ist in § 10 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Hierbei berücksichtigt sie auch, ob in einzelnen Regionen des Bundesgebietes unterschiedliche Wettbewerbsverhältnisse bestehen."

Begründung:

Bei redundanten Infrastrukturen in Ballungsgebieten ist das Regulierungsziel erreicht, womit die Marktteilnehmer aus der Regulierung in das allgemeine Wettbewerbsrecht entlassen werden könnten. Es ist daher zu begrüßen, dass die Möglichkeit einer regional differenzierten Regulierung in dem Regulierungsgrundsatz des § 2 Absatz 3 Nummer 5 TKG betont wird. Die Anpassung der Vorschriften über die Marktdefinition ist jedoch erforderlich und konsequent, um klarzustellen, dass diese Möglichkeit der Deregulierung bereits dort Anwendung finden sollte.