Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen

Punkt 29 der 882. Sitzung des Bundesrates am 15. April 2011

Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e (§ 13 Absatz 5 Satz 2 - neu und 3 - neu - TKG)

Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e ist wie folgt zu fassen:

'e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

Begründung:

Die Anpassung begleitet die erforderliche Klarstellung in § 10 TKG. Zwar findet sich oben angeführte Änderung bereits in der Gesetzesbegründung, aber die Möglichkeit auf Grund regionaler Gegebenheiten, differenzierte Regulierungsauflagen auch innerhalb eines nationalen Marktes treffen zu können, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit auch im Gesetz selbst klargestellt werden.