Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Bürokratieentlastungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 933. Sitzung am 8. Mai 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 5 Nummer 4 (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 EStG)

Artikel 5 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:

'4. § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

Begründung:

Das Verfahren zum automatischen Abruf des Kirchensteuermerkmals enthält derzeit eine jährliche schriftliche individuelle Informationspflicht des Kirchensteuerabzugsverpflichteten über den vorstehenden Datenabruf und das Widerspruchsrecht beim Bundeszentralamt für Steuern. Inzwischen ist dieses Verfahren allseits bekannt, sodass die jährliche Wiederholung der Information des Schuldners der Kapitalertragsteuer entbehrlich ist. Zur Bürokratieentlastung bei den kirchensteuerabzugsverpflichteten Unternehmen kann die jährliche Informationspflicht über die bevorstehende Datenabfrage und das Widerspruchsrecht durch einen einmaligen Hinweis bei Begründung der Geschäftsverbindung und den Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ersetzt werden.

Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung dieses Anliegen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf dem Grunde nach aufgegriffen hat. Die vorgesehene Gesetzesänderung in § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 EStG lässt aber offen, zu welchem Zeitpunkt die nunmehr einmalige Information zu erfolgen hat. Demgegenüber regelt die unveränderte Anordnung in § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 5 EStG weiterhin, dass der Schuldner der Kapitalertragsteuer "Rechtzeitig vor Regel- oder Anlassabfrage" hinzuweisen ist. Daraus kann zum einen geschlossen werden, dass der Hinweis in einem zeitlichen Zusammenhang mit der jeweiligen Abfrage stehen muss. Dies steht aber im Widerspruch zum neuen Satz 9. Zum anderen gibt es für das steuerabzugsverpflichtete Unternehmen das Problem, dass eine Karenzzeit zwischen Abfrage und Auszahlung der Kapitalerträge besteht, die zudem zeitlich nicht bestimmt ist.

Die o.g. Änderung stellt im Interesse der steuerabzugsverpflichteten Unternehmen klar, wann der einmalige individuelle Hinweis zu erfolgen hat. Wenn der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt auf die Begründung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden festlegt, ist damit incidenter zugleich geregelt, dass der Hinweis individuell erfolgen muss, wodurch die bisherige Anweisung in § 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 EStG entbehrlich wird. Zudem erübrigt sich eine Karenzzeit zwischen Abfrage und Auszahlungszeitpunkt, weil der Kunde seinen Sperrvermerk ohnehin nicht gesondert für jede Geschäftsbeziehung, sondern für alle gegenwärtigen und zukünftigen Kirchensteuerabzugsverpflichteten erteilt.

2. Zu Artikel 5a ( § 33 Satz 1 UStDV)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

'Artikel 5a
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

In § 33 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist, wird die Angabe "150 Euro" durch die Angabe "300 Euro" ersetzt.'

Begründung:

Die Änderung dient dem Abbau bürokratischer Hemmnisse bei der Erteilung von Rechnungen über Kleinbeträge. Durch die Änderung wird die bisher bestehende Grenze des § 33 Satz 1 von 150 Euro auf 300 Euro erhöht.

Durch Preissteigerungen im Laufe der letzten Jahre haben sich Güter und Dienstleistungen verteuert, ohne dass die Grenze des § 33 angehoben wurde. Dem mit der Regelung verfolgten Vereinfachungseffekt wird damit in vielen Bereichen nicht mehr ausreichend Rechnung getragen.

Gewollt ist ein Vereinfachungseffekt vor allem bei der Abrechnung von kleinen, in kurzer Zeitfolge vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Lebensmitteln, Papierwaren, Zeitungen, Zeitschriften, aber auch bei Leistungen, die durch Automaten abgerechnet werden, und vor allem bei Verkäufen von Treib- und Schmierstoffen an Tankstellen. Hier wäre die Erteilung von Rechnungen mit allen erforderlichen Pflichtangaben besonders zeitraubend und kostspielig und in der Praxis häufig auch nicht durchführbar.