Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten KOM (2007) 53 endg.; Ratsdok. 6378/07

Der Bundesrat hat in seiner 833. Sitzung am 11. Mai 2007 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:

Der Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten trägt den Besonderheiten des Bauproduktensektors unzureichend Rechnung. Er ist auf Endprodukte angelegt, während Bauprodukte Zwischenprodukte sind, die in das Endprodukt "Bauwerk" eingehen, das Gegenstand der Anforderungen der Richtlinie ist - ein Mauerstein ist kein Toaster.

Hinzu kommt, dass das System der technischen Spezifikationen der Bauproduktenrichtlinie, auf das sich Hersteller und Anwender eingestellt haben, nicht vollständig abgebildet wird (Fehlen der europäischen technischen Zulassung).

Angesichts des Umstands, dass in Artikel 1 Abs. 1 Buchstabe a bis h des Beschlussvorschlags bereits eine Vielzahl von Richtlinien aus dem Anwendungsbereich ausgenommen ist, erschiene es als sachdienlichste Lösung, in diese Ausnahmen auch die Bauproduktenrichtlinie einzubeziehen.

Der Beschlussvorschlag enthält allerdings in dem zweiten Erwägungsgrund am Ende und in Artikel 1 Abs. 2 eine Öffnungsklausel, wonach "die Besonderheiten der betreffenden Rechtsvorschrift bei Bedarf berücksichtigt werden".

Angesichts der in dem Verordnungsvorschlag in BR-Drucksache 136/07 (PDF) zum Ausdruck gelangenden Tendenz, die sektorspezifischen Bedürfnisse im Bereich der Bauprodukte zu ignorieren, ist von der Bundesregierung mit Nachdruck zumindest die Klarstellung in den Erwägungsgründen einzufordern, dass für die Berücksichtigung dieser Besonderheiten durch den Beschlussvorschlag hinreichender Handlungsspielraum eröffnet ist, der bei der von der Kommission vorgesehenen Novellierung der Bauproduktenrichtlinie ausgeschöpft werden muss.