Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

A. Zielsetzung

Die im Luftverkehrsgesetz bestehenden Regelungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind angesichts der wachsenden Flugbewegungszahlen insbesondere in den Nachtstunden zu erweitern. Es ist daher notwendig, dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm bei der Gestaltung und Genehmigung von Flugverfahren sowie in der betrieblichen Praxis der Flugsicherungsorganisationen stärkeres Gewicht zu verleihen.

B. Lösung

Mit der Ergänzung des § 29b Absatz 2 LuftVG werden nun auch die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisationen über die bisherige Verpflichtung hinaus verpflichtet, auf den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere vor nächtlichem Fluglärm, zu achten, und zwar sowohl bei der Erarbeitung der Flugverfahren als auch beim praktischen Flugbetrieb im Rahmen der Flugverkehrskontrollfreigaben.

Ferner sollen bei der erstmaligen Festlegung der Flugverfahren oder ihrer wesentlichen Änderung zukünftig die betroffenen Gemeinden, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit angemessen beteiligt werden. Die Einzelheiten dazu sind durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu regeln.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine finanziellen Aufwendungen.

E. Sonstige Kosten

Durch die Änderung des Luftverkehrsgesetzes ergeben sich unmittelbar keine zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft. Grundsätzlich können Mehrkosten durch Lärmschutzmaßnahmen, längere Flugwege sowie eingeschränkte Betriebszeiten an Flughäfen entstehen.

F. Bürokratiekosten

Für die Verwaltung können Kosten durch die neuen Beteiligungsregelungen im Rahmen der Erarbeitung der Flugverfahren entstehen.

Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Der Ministerpräsident des Landes Brandenburg
Potsdam, den 21. Februar 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Brandenburg hat beschlossen, beim Bundesrat den in der Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes einzubringen.

Ich bitte Sie, den Gesetzentwurf gemäß § 36 Absatz 2 der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung der 907. Sitzung des Bundesrates am 1. März 2013 zu setzen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen
Matthias Platzeck

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 29b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisationen haben auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren und bei der Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben ist unter Wahrung der sicheren Abwicklung des Luftverkehrs auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt."

2. In § 32 Absatz 4 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

"soweit es sich um die erstmalige Festlegung oder um eine wesentliche Änderung handelt, sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm neben der Beteiligung der Kommission nach § 32b eine angemessene Beteiligung der betroffenen Gemeinden, der in ihren Aufgaben berührten Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sicherzustellen und deren Belange zu berücksichtigen; Einzelheiten werden in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geregelt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

Zu Artikel 1 Nummer 1

Die Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation werden verpflichtet, wie bisher auf die Vermeidung von unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken. Darüber hinaus ist bei der Erarbeitung und Festlegung von Flugverfahren durch die Flugsicherungsorganisation auf den Schutz der Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen - ohne dabei die Sicherheit des Luftverkehrs zu gefährden.

Ferner hat die Flugsicherungsorganisation auch im praktischen Flugbetrieb den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm, insbesondere bei Flugverkehrskontrollfreigaben, zu beachten. Der Flugsicherungsorganisation ist es nach der Luftverkehrs-Ordnung erlaubt, Abweichungen von den durch Rechtsverordnung festgelegten Flugrouten zuzulassen. Die Deutsche Flugsicherung hat dazu entsprechende betriebliche Anordnungen getroffen. Zukünftig sollen durch die gesetzliche Grundentscheidung für den Lärmschutz der Bürger, insbesondere bei Nacht, Lärmschutzaspekte eine stärkere Berücksichtigung erfahren.

Die Flugsicherungsorganisation und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung werden mit der Gesetzesänderung daher verpflichtet, den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Fluglärm insgesamt sowohl bei der Gestaltung und Festlegung als auch beim praktischen Betrieb der Flugverfahren verstärkt zu berücksichtigen. Insbesondere in der Nachtzeit ist dabei auf den Schutz der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen. Dieser Belang hat damit nach den Sicherheitsaspekten wirtschaftlichen Belangen vorzugehen.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt die Flugverfahren durch Rechtsverordnung fest (§ 27a Abs. 2 S. 1 LuftVO). Für die erstmalige Festlegung und eine wesentliche Änderung der Flugverfahrensverordnungen sieht die Neuregelung ein transparentes Verfahren mit angemessener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vor. Die Wesentlichkeit einer Flugverfahrensänderung ist mit Blick auf die berührten Rechte der Flugplatzanrainer zu beurteilen. Dabei können insbesondere die Zahl der durch eine Flugverfahrensänderung zusätzlich belasteter Personen, das Ausmaß der Zusatzbelastung oder die besondere Empfindlichkeit von Einrichtungen oder von Personengruppen von Bedeutung sein. Die Kriterien für wesentliche Änderungen von Flugverfahren und für die Beteiligung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt. Die bisher ausschließliche Beteiligung der Fluglärmkommission ist nicht geeignet, die Belange der betroffenen Bürger ausreichend zu berücksichtigen. Mit der Neuregelung kann dieses Defizit behoben werden.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.