Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 29.06.2001 hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Das Kernstück der Reform ist die Einführung einer staatlichen Förderung für die ergänzende private Altersvorsorge. Im Hinblick auf die vielfältigen Möglichkeiten zum freiwilligen Aufbau einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge wird durch die seitdem geltende Regelung gemäß § 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt, dass den Auskunftssuchenden Kenntnisse vermittelt werden, die sie für eine entsprechende eigenverantwortliche Entscheidung benötigen.

In der Verwaltungspraxis zeigt sich, dass hinsichtlich des rechtlich zulässigen Umfangs der Auskunftserteilung Unklarheiten bestehen. Dies gilt insbesondere für Auskünfte, die einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an Auskunftssuchende nach Ermittlung der jeweiligen künftigen gesetzlichen Rente und der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage erteilen. Da derartige Ermittlungen entscheidend sind für die Feststellung der Erforderlichkeit von zusätzlicher Altersvorsorge im konkreten Einzelfall und damit im Interesse der Auskunftssuchenden erfolgen, muss es das Ziel sein, durch eine eindeutige Regelung Rechtsklarheit herzustellen.

B. Lösung

Durch eine Ergänzung des § 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass Gegenstand der Auskunftserteilung zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge auch eine einzelfallbezogene produkt- und anbieterneutrale Beratung sein kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

Für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft sowie für Bund und Länder entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.

F. Weitere Kosten

Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen finanzielle Auswirkungen lediglich in einem geringen, nicht quantifizierbaren Umfang.

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, und auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei des Landes Baden-Württemberg
Stuttgart, den 15. März 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel zuzuleiten, die Einbringung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz beim Deutschen Bundestag zu beschließen.

Ich bitte Sie, gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung des Gesetzentwurfs in den Ausschüssen zu veranlassen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus-Peter Murawski

Entwurf eines Gesetzes zur Klarstellung der Auskunftserteilung zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

§ 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch ......................

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gegenstand der Auskunftserteilung kann auch eine einzelfallbezogene produkt- und anbieterneutrale Beratung sein."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

Im Hinblick auf das differenzierte und daher auch komplizierte Sozialleistungssystem genügt die Überschaubarkeit und Verständlichkeit der gesetzlichen Regelungen allein nicht, um Auskunftssuchenden aufzuzeigen, welche Rechte und Pflichten sich für sie ergeben, insbesondere welche individuellen Ansprüche sie haben. Erforderlich ist vielmehr, dass die Bürgerinnen und Bürger in allen sie berührenden Fragen informiert und beraten werden. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.1976 unter Einbeziehung der in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze die §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (Aufklärung, Beratung und Auskunft) geschaffen.

An diese Überlegungen knüpft der am 01.01.2002 in Kraft getretene § 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch an, der die Möglichkeit der Erteilung von Auskünften zur Altersvorsorge durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung regelt. Diese Möglichkeit der Auskunftserteilung wurde im Rahmen des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) eingeführt, mit dem der Gesetzgeber das Ziel verfolgt hat, die Rentenversicherung auch langfristig für die jüngere Generation bezahlbar zu erhalten und ihr im Alter einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Im Hinblick auf die zum Ausgleich für die absehbare Absenkung des Rentenniveaus bei der gesetzlichen Rente geschaffenen neuen Möglichkeiten zum freiwilligen Aufbau einer staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge, sollen den Auskunftssuchenden Kenntnisse vermittelt werden, die sie für eine entsprechende eigenverantwortliche Entscheidung benötigen. Konkret bedeutet dies, dass Auskünfte zu den bestehenden gesetzlichen Fördermöglichkeiten zulässig sind und auch erteilt werden. Gleiches gilt für allgemein gehaltene Hinweise zu bestimmten Arten von Altersvorsorgeprodukten sowie für Informationen über generelle Vor- und Nachteile bestimmter Anlageformen. Nicht erlaubt sind jedoch unter anderem konkrete Anlage- und Produktempfehlungen. Während dies unstrittig ist, hat sich im Hinblick auf den zulässigen Umfang der Auskunftserteilung in der Verwaltungspraxis gezeigt, dass insbesondere Unklarheiten bestehen in Bezug auf Auskünfte, die einzelne Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Auskunftssuchenden im konkreten Einzelfall nach Ermittlung der jeweiligen künftigen gesetzlichen Rente sowie der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage geben. Durch eine Ergänzung des § 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass derartige Auskünfte, die für die grundsätzliche Frage der Erforderlichkeit einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge entscheidend sind, erteilt werden dürfen.

II. Alternativen

Keine.

III. Gesetzesfolgen

Für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand; insbesondere entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten Informationspflichten.

Für die gesetzliche Rentenversicherung entstehen finanzielle Auswirkungen lediglich in einem geringen, nicht quantifizierbaren Umfang. Durch die Beibehaltung des bisherigen Wortlauts der Norm verbleibt es für die Träger der Rentenversicherung dabei, dass sich der Umfang des gesetzlichen Handlungsauftrags auf das beschränkt, was die Stellen zu leisten im Stande sind und damit in deren Ermessen.

Der Wirtschaft entstehen keine zusätzlichen direkten Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, und auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten.

IV. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Sozialversicherung ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes.

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Der Gesetzentwurf weist keine Gleichstellungsrelevanz auf.

VI. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Der Entwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

VIII. Auswirkungen auf die nachhaltige Entwicklung

Der Entwurf berücksichtigt die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung.

IX. Evaluation

Eine Evaluation ist nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)

Zweck der Ergänzung ist es, Unsicherheiten bezüglich des Umfangs der Auskunftserteilung nach § 15 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu vermeiden. Es wird klargestellt, dass Gegenstand der Auskunftserteilung zur staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge auch eine einzelfallbezogene produkt- und anbieterneutrale Beratung sein kann. Damit sind unter anderem auch Ermittlungen der jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage sowie darauf aufbauende Auskünfte zulässig. Der bisherigen Praxis entsprechend sind allerdings auch zukünftig nur allgemein gehaltene Hinweise im Sinne einer Wegweiserfunktion zulässig. Weiterhin nicht erlaubt sind dementsprechend konkrete Anlage- und Produktempfehlungen.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.