Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 40 Abs. 3 BImSchG und zur Förderung schadstoffarmer Lkw und Busse

Der Regierende Bürgermeister von Berlin Berlin, den 22. Februar 2005


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck


Sehr geehrter Herr Präsident,

die Berliner Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 22. Februar 2005 beschlossen, dem Bundesrat die als Anlage beigefügte Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 40 Abs. 3 BImSchG und zur Förderung schadstoffarmer Lkw und Busse zuzuleiten.

Ich bitte Sie, die Vorlage gemäß § 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates auf die Tagesordnung der 809. Sitzung am 18. März 2005 zu setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Klaus Wowereit

Entschließung des Bundesrates zur Kennzeichnung von Fahrzeugen nach § 40 Abs. 3 BImSchG und zur Förderung schadstoffarmer Lkw und Busse

Begründung

Mit der Vorlage der ersten Luftreinhaltepläne bundesweit wird deutlich, dass in den meisten Städten die Emissionen des Verkehrs, hier vor allem des Nutzfahrzeugverkehrs, die bedeutendste lokale Ursache für die Grenzwertüberschreitungen sind.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einhaltung der Grenzwerte in der Regel nicht durch Einzelmaßnahmen, sondern nur durch ein ganzes Bündel von Maßnahmen erreichbar sein wird. Neben Maßnahmen der Verkehrsplanung und -organisation müssen auch Anreize zur beschleunigten Modernisierung der Fahrzeugflotte gesetzt werden, die sich am wirkungsvollsten durch Benutzervorteile für besonders emissionsarme Fahrzeuge umsetzen lassen. Über Benutzervorteile für besonders emissionsarme Fahrzeuge wäre es möglich, die Eingriffe in den Verkehr zu minimieren und verträglich zu gestalten sowie Anreize zur beschleunigten Modernisierung der Fahrzeugflotte zu setzen.

Um diese Maßnahme pragmatisch aber wirkungsvoll umsetzen zu können, ist nach Erfahrungen in den Ländern, z.B. mit den ehemaligen SMOG-Verordnungen, eine Kennzeichnung der Fahrzeuge unabdingbar. Gerade die Ausnahme von Smog-Fahrverboten hat die kurzfristige flächendeckende Einführung des Katalysators bewirkt.

In diesem Zusammenhang bedarf es auch einer Anpassung des § 41 StVO, um ein Verkehrszeichen zu schaffen, das Verkehrsbeschränkungen mit den entsprechenden Ausnahmen nach § 40 Abs. 3 BImSchG erlaubt. Das bisherige Zeichen 270 mit dem Zusatzschild für Ausnahmen vom Fahrverbot gilt nur für Maßnahmen nach § 40 Abs. 2 BImSchG in der alten, nicht mehr gültigen, Fassung.

Um angesichts der angespannten Wettbewerbssituation im Fuhrgewerbe die Akzeptanz von Benutzervorteilen zu erhöhen, muss darüber hinaus die vorzeitige Einführung abgasarmer Technik, wie Rußfilter oder Erdgas, hier beim Hauptverursacher Lkw, finanziell gefördert werden. Die Automobilausstellung 2004 hat die breite Verfügbarkeit dieser Techniken für fast alle Fahrzeugsegmente belegt.