Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

Der Bundesrat hat in seiner 832. Sitzung am 30. März 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 1a - neu - Bundesnichtraucherschutzgesetz)

In Artikel 1 ist § 1 Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Begründung

Durch diffundierende Feinstäube gehen von Räumen, in denen geraucht werden darf, erhebliche Gesundheitsgefahren aus.

Nur die Schaffung vollständig rauchfreier Einrichtungen kann Nichtraucherinnen und Nichtraucher wirkungsvoll vor der Exposition gegenüber Tabakrauch schützen. Die Einführung von lediglich partiellen Rauchverboten bewirkt im Vergleich zu völlig rauchfreien Einrichtungen nur einen geringen oder gar keinen Gesundheitsschutz, insbesondere wenn Mitarbeiter oder Besucher, Reisende in Zügen mit Raucherbereichen oder Personen in öffentlichen Gebäuden gezwungen sind, sich häufig zwischen den Zonen zu bewegen.

Deswegen ist durch technische oder bauliche Einrichtungen (etwa Luftfilter) dafür Sorge zu tragen, dass keine gesundheitsgefährdenden Stoffe diffundieren können.

2. Zu Artikel 1 (§ 5 Bundesnichtraucherschutzgesetz)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in dem Gesetz auch die sachliche Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit festzulegen ist.

Begründung

Der Verstoß gegen das Rauchverbot des § 1 Abs. 1 BundesnichtraucherschutzG-E wird bußgeldbewehrt. Die sachliche Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist in § 36 OWiG geregelt. Danach ist, sofern die zuständige Verwaltungsbehörde nicht in dem Gesetz bestimmt ist, das fachlich zuständige Bundesministerium zuständig, soweit das Gesetz durch Bundesbehörden ausgeführt wird; das Bundesministerium kann seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine andere Behörde oder sonstige Stelle übertragen.

Zur Vermeidung der Zuständigkeit der Bundesministerien auch für Verstöße in den ihnen nachgeordneten Behörden oder zur Vermeidung einer Vielzahl von Zuständigkeitsverordnungen sollte die Zuständigkeit für die Ahndung der Ordnungswidrigkeit unmittelbar in dem Gesetz festgelegt und nach Möglichkeit einer Bundesbehörde übertragen werden.