Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014

A

Begründung:

Mit Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 9. Januar 1991 wurde jüdischen Emigrantinnen und Emigranten aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion ermöglicht, als sogenannte Kontingentflüchtlinge in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen. Unter ihnen befinden sich auch Überlebende des Holocaust, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen bis heute keinen gesetzlich verankerten Status als Verfolgte des NS-Regimes haben und deren finanzielle Lage äußerst schwierig ist.

Da sie nicht zum begünstigten Personenkreis des Fremdrentengesetzes (FRG) gehören und auch keine Sozialversicherungsabkommen mit den jeweiligen Herkunftsländern bestehen, werden die dort zurückgelegten Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung nicht anerkannt.

Die aus den Herkunftsländern gezahlten Renten sind in der Regel sehr niedrig. Aufgrund ihres Alters zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland reichen die hier erworbenen Rentenanwartschaften meist ebenfalls nicht aus, um den Lebensunterhalt zu finanzieren.

In der Folge sind die Betroffenen auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen. Diese müssen jedoch unter Offenlegung der Vermögensverhältnisse regelmäßig neu beantragt werden, eigenes Vermögen oder Nebenverdienste werden auf die Grundsicherung angerechnet.

Die Bundesregierung wird angesichts des Schicksals dieser Menschen gebeten, im Rahmen der Neuregelung der Rentenleistungen für Zeiten einer Beschäftigung in einem Ghetto auch für Überlebende des Holocaust aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion Möglichkeiten für eine angemessene soziale Sicherung zu prüfen.

B