Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe
(... StRÄndG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe (... StRÄndG)

Der Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz Mainz, den 23. März 2010

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, den in der Anlage mit Vorblatt und Begründung beigefügten


zuzuleiten mit dem Antrag, dass der Bundesrat diesen gemäß Artikel 76 Absatz 1 GG im Bundestag einbringen möge.
Ich bitte Sie, diesen Gesetzesantrag gemäß § 36 Abs. 2 GO BR in die Tagesordnung der 869. Sitzung des Bundesrates am 7. Mai 2010 aufzunehmen und anschließend den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.


Mit freundlichen Grüßen
Kurt Beck

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Werbung für Suizidbeihilfe (... StRÄndG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November1998 (BGBl. I S. 3322, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Entwurfs

Nach deutschem Strafrecht ist die Suizidbeihilfe straflos, nachdem auch der Suizid selbst bzw. der Suizidversuch strafrechtlichen Sanktionierungen entzogen ist. Daran will der vorliegende Entwurf grundsätzlich nichts ändern.

Unberührt bleiben auch Behandlungen im Rahmen der Palliativmedizin, die einen ganz anderen Ansatz - nämlich der Sterbebegleitung - verfolgt. Nicht hinnehmbar und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar ist es jedoch, wenn werbend in anstößiger Weise oder zu kommerziellen Zwecken Menschen in verzweifelter Lebenssituation, die sie an Suizid denken lassen, zu Suiziden geradezu ermuntert und eingeladen werden. Es ist unerträglich, wenn die natürliche Hemmschwelle vor dem Tod dadurch abgebaut werden soll, dass vermeintlich leichte Wege vom Leben zum Tod aufgezeigt werden und der Suizid so zum Gegenstand von Profilierungsversuchen bzw. des Gewinnstrebens Einzelner herabgewürdigt wird. Hinzu kommt, dass keine Gewähr dafür besteht, dass die "geworbenen" Suizidenten stets auch frei verantwortlich handeln und nicht nur unbedacht - und unumkehrbar - auf Augenblickskrisen ihres Lebens reagieren. Zudem ist zu befürchten, dass die scheinbare Möglichkeit des leichten Übergangs vom Leben zum Tod eine zutiefst unmoralische und unmenschliche Erwartungshaltung gegenüber schwerstkranken und alten Menschen zu erzeugen geeignet ist.

Dementsprechend hat auch der Bundesrat am 4. Juli 2008 eine entsprechende Entschließung (BR-Drs. 436/08 (PDF) ) gefasst.

Den genannten Erscheinungsformen ist mit Mitteln des Strafrechts zu begegnen. Es ist notwendig, einschlägige unverantwortliche Werbemethoden unter Strafe zu stellen und ein erhöhtes Strafmaß vorzusehen, wenn diese tatsächlich zu einem "Erfolg" geführt haben. Die Strafbarkeit wird auf die Fälle beschränkt in denen durch öffentliche Werbung eine Außenwirkung entsteht.

Denn die schädliche und damit strafwürdige Wirkung entsteht vornehmlich durch das werbende Auftreten in der Öffentlichkeit. Ein generelles Verbot der gewerblichen bzw. organisierten Beihilfe zum Suizid begegnet dagegen - wie bereits im Vorblatt unter Buchstabe C. ausgeführt - verfassungsrechtlichen Bedenken und soll deshalb nicht weiter verfolgt werden.

II. Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für den vorgeschlagenen Straftatbestand ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes. Die Wahrung der Rechtseinheit gebietet eine bundeseinheitliche Regelung.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

III. Auswirkungen

Durch die Einführung eines neuen Straftatbestandes könnte mehr Aufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten entstehen, dessen Umfang nicht sicher abschätzbar ist. Abgesehen davon würden der Bund, die Länder und die Gemeinden voraussichtlich nicht mit nennenswerten Mehrkosten belastet werden. Da sich der Entwurf auf die Einführung einer Strafvorschrift beschränkt, die die Wirtschaft nicht mit zusätzlichen Kosten belastet sind insoweit Auswirkungen nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Redaktionelle Folgeänderung im Hinblick auf die Einstellung eines neuen § 217 in das Strafgesetzbuch (StGB).

Zu Nummer 2 (§ 217)

Absatz 1 sieht ein strafbewehrtes Werbeverbot für bestimmte Formen der Werbung für Suizidbeihilfe vor. Die Strafvorschrift greift dann ein, wenn die Werbung "grob anstößig" ist oder kommerzielle Zwecke verfolgt. Diese Strafvorschrift ist der Strafvorschrift des § 219a StGB nachgebildet, sodass die dortige Auslegung und Rechtsprechung zu den einzelnen Voraussetzungen zu übernehmen sind.

Deshalb gilt:

Eines "Vermögensvorteils wegen" handelt bereits, wer in der Erwartung eines regulären Honorars tätig wird. "Grob anstößig" ist eine Handlung in moralisch oder ästhetisch Ärgernis erregender Weise sowie jede Form reißerischer Werbung.

Das Anbieten usw. eigener oder fremder Dienste zur Vornahme oder Förderung der Suizidbeihilfe in Absatz 1 Nr. 1 betrifft nicht nur das Anbieten eigener Durchführung, sondern jedes Angebot von eigenen oder fremden Handlungen, die eine Suizidbeihilfe erleichtern können, so z.B. durch Vermittlungsbüros, und zwar auch in Fällen, in denen der Täter von demjenigen, der die Dienste leisten soll, keinen Auftrag hat.

Nicht erfasst werden soll die sachliche Information über Suizidbeihilfe durch Personen, denen es nicht um Geld geht. Nicht berührt werden auch alle Maßnahmen der Palliativmedizin, die von der Sterbebegleitung, nicht aber von einer Suizidförderung geprägt sind.

Absatz 1 Nr. 2 betrifft das Anbieten usw. von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren, die zur Suizidbeihilfe geeignet sind, wobei nicht nur Mittel gemeint sind, die als solche zum Suizid bestimmt sind, sondern auch solche, die ihn nur bei einer ihrer eigentlichen Bestimmung nicht entsprechenden Anwendung bewirken können. In allen Fällen muss der Täter bei der Anwendung offen oder versteckt auf die Eignung zum Suizid hinweisen. Das Angebot muss sich dabei gerade auf die Eignung zum Suizid beziehen.

Absatz 2 enthält einen qualifizierten Fall des Absatzes 1. Hat die strafbewehrte Werbung des Absatzes 1 im Einzelfall tatsächlich zu einem "Erfolg", also einem Suizid oder auch nur einen Suizidversuch - was durch die Übernahme des Tatbestandsmerkmals "unternimmt" zum Ausdruck kommt - geführt, so hat sich die abstrakte Gefahr, die durch das strafbewehrte Werbeverbot an sich eingedämmt werden sollte, konkret verwirklicht. In diesem Fall wohnt der Handlung ein erhöhtes Unrechtselement inne.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.