Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens - Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern -

833. Sitzung des Bundesrates am 11. Mai 2007

A.

Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Finanzausschuss (Fz) empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:

1. Zu Artikel 1 (§ 29 Abs. 3 Satz 5 bis 7 Gerichtsvollziehergesetz)

Artikel 1 § 29 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:

Begründung (nur für das Plenum):

In Artikel 1 § 29 Abs. 3 sollen die aus datenschutzrechtlicher Sicht missverständlichen Regelungen in den bisherigen Sätzen 5 bis 7 durch eine einheitliche Regelung ersetzt werden, wonach öffentlichen Stellen Akten nur übermittelt oder diesen Akteneinsicht nur gewährt werden darf, soweit dies für die Erfüllung deren Aufgaben erforderlich ist.

2. Zu Artikel 1 (§ 102 Abs. 5 - neu - Gerichtsvollziehergesetz)

Dem Artikel 1 § 102 ist folgender Absatz 5 anzufügen:

Folgeänderung:

Der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 102 ist folgender Absatz anzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Beim Wechsel vom Beamten in den Beleihungsstatus ist die fortdauernde disziplinarische Verantwortung in geeigneter Weise durch eine Übergangsregelung sicherzustellen.

3. Zu Artikel 1 (§ 105 Abs. 4 Satz 3 - neu - Gerichtsvollziehergesetz)

Dem Artikel 1 § 105 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Um Missbräuche auszuschließen, ist klarzustellen, dass für die Anschaffung oder Herstellung langlebiger Gegenstände des Anlagevermögens im Rahmen der Regelungen über die Einkommensergänzung als Berufsausgaben nur die nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu ermittelnden Absatzungen für Abschreibung oder Substanzverringerung zu berücksichtigen sind.

4. Zu Artikel 1 (§ 106 Abs. 3 - neu - Gerichtsvollziehergesetz)

Dem Artikel 1 § 106 ist folgender Absatz 3 anzufügen:

Folgeänderung:

Der Einzelbegründung zu Artikel 1 § 106 ist folgender Absatz anzufügen:

Begründung (nur für das Plenum):

Bei der Rückkehr vom Beleihungs- in den Beamtenstatus ist die fortdauernde disziplinarische Verantwortung für Pflichtverletzungen und Dienstvergehen während der Tätigkeit als beliehener Gerichtsvollzieher in geeigneter Weise durch eine Übergangsregelung sicherzustellen.

5. Zu Artikel 2 (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VI)

Artikel 2 § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist wie folgt zu fassen:

Folgeänderung:

Die Einzelbegründung zu Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung (für das Plenum):

Sofern auf landesrechtlicher Grundlage die Aufrechterhaltung einer im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaft gewährleistet werden sollte, besteht kein Anlass für einen Aufschub der Nachversicherung, weil der Nachversicherungsfall erst gar nicht eintritt (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die ursprünglich in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Regelung ist daher insoweit entbehrlich.

Ist auf landesrechtlicher Grundlage die Aufrechterhaltung einer im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanwartschaft jedoch nicht gewährleistet, wäre gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder eventuell einer berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen. Zur Vermeidung unnötiger Nachversicherungslasten sowie einer etwaigen Überversorgung, wenn ein Gerichtsvollzieher von der Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis nach Artikel 1 § 106 des Gesetzentwurfs Gebrauch macht, soll die gesetzliche Voraussetzung für den Aufschub der Nachversicherung geschaffen werden, wenn eine gesetzlich bestimmte Rückkehrmöglichkeit in das Beamtenverhältnis besteht. ...

B.

C.