Antrag des Landes Niedersachsen
Drittes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Punkt 6 der 908. Sitzung des Bundesrates am 22. März 2013

Der Bundesrat fasst die folgende Entschließung:

Die Bundesregierung wird gebeten, kurzfristig zu prüfen, inwieweit in das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch z.B. in § 24 eine Haftungsregelung integriert werden kann, die Einkommensausfälle landwirtschaftlicher Betriebe ausgleicht, die infolge von Futtermittellieferungen entstehen, die insbesondere nicht die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln erfüllen. Die Haftung muss insbesondere auch Fälle abdecken, in denen landwirtschaftliche Betriebe auf Grund von Verdachtsfällen gesperrt werden und ihre Produkte deshalb zeitweise nicht vermarkten dürfen, auch wenn sich der Verdacht schließlich nicht bestätigt.

Begründung:

Der aktuelle Fall des mit Aflatoxin B1 belasteten Maises aus Serbien wie auch das Dioxingeschehen aus dem Jahr 2010/2011 zeigen, dass eine sehr große Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe unter Verdacht geraten kann, belastetes Futter verfüttert zu haben.

Diese Betriebe dürfen so lange nicht vermarkten, bis durch eine Beprobung die Sicherheit ihrer Produkte einwandfrei festgestellt wurde. Die betroffenen Tierhalter erleiden durch die Betriebssperre in der Regel unverschuldet z.T. erhebliche Einkommensverluste.

Zum Schutz dieser Betriebe bedarf es einer umfassenden Haftungsregelung, die auch für Schäden aus Verdachtsfällen gilt.

Die mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch beschlossene Haftungsregelung reicht dafür nicht aus.