Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)

922. Sitzung des Bundesrates am 23. Mai 2014 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 34 ( § 269 SGB V)

Begründung:

Zur langfristigen Verbesserung der Zielgenauigkeit in den Bereichen Krankengeld und Auslandsversicherte sollen vom Bundesversicherungsamt Gutachten in Auftrag gegeben werden, die auch zusätzliche Bestimmungsfaktoren und die Notwendigkeit einer Verbreiterung der Datengrundlage untersuchen sollen.

Die entsprechenden Gutachten sind bis zum 3 1. Dezember 2015 abzuschließen. Bis dahin ist seitens der Bundesregierung eine Übergangsregelung vorgesehen. Dabei sollen Zuweisungen für die Auslandsversicherten auf die tatsächlichen gemeldeten Ausgaben für Auslandsversicherte begrenzt werden. Als tatsächliche Ausgaben sollen dabei alle Kosten gelten, für die die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen von Auslandsleistungen aufkommt. Neben der Problematik des Zeitverzugs bei der Abrechnung von Auslandsleistungen greift diese Definition zu kurz, weil neben den Leistungen, die Versicherte im Ausland in Anspruch nehmen, die Gruppe der Auslandsversicherten auch in Deutschland Kosten verursacht. Gerade Versicherte in Grenzgebieten, die beispielweise in Frankreich wohnen, aber in Deutschland arbeiten, gehen häufig in Deutschland zum Arzt. Bei einigen Krankenkassen machen Ausgaben für Auslandsversicherte im Inland bereits die Hälfte der Zuweisungen für Auslandsversicherte aus. Die vorgeschlagene Regelung wird also nur einen Teil der Kosten decken, weil nur ein Teil - die Auslandskosten - in die Bestimmung der Höchstgrenze der Zuweisungen einfließt, während ein anderer Teil - die Inlandskosten - außen vor bleibt.

Es gibt keinen Grund dafür, von einer gesicherten Überdeckung auszugehen. Die jetzt vorgesehene Begrenzung der Zuweisungen für Auslandsversicherte könnte daher statt höherer Zielgenauigkeit auch zur Unterdeckung führen. Die Berechnungsmethoden für die Deckungsquote von Auslandsversicherten basieren auf Hilfsgrößen, die keine definitive Aussage über die Zielgenauigkeit der Zuweisungen für Auslandsversicherte erlauben.

Daher sollte geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt valide Abrechnungsdaten für eine Neuregelung der Zuweisungen möglich sind, um eine differenzierte Umsetzung vorzusehen.