Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Der Bundesrat hat in seiner 922. Sitzung am 23. Mai 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob bei der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU in nationales Recht branchenspezifische Ausnahmen eingeführt werden können, die es ermöglichen, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unangemessen und daher nicht unwirksam sind, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsehen.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorsieht.

Damit verschärft der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU und geht über eine "Einszu-Eins-Umsetzung" hinaus.

Wegen der durch die Rechtsprechung entwickelten hohen Anforderungen an die Wirksamkeit individualvertraglicher Vereinbarungen haben formularmäßige Vereinbarungen im Geschäftsverkehr enorme Bedeutung. Zum Beispiel würde es für die Automobilindustrie einen Wettbewerbsnachteil bedeuten, wenn im europäischen Ausland "Einszu-Eins-Umsetzungen" erfolgten, da der vorzeitige Liquiditätsabfluss nur die deutschen Automobilhersteller träfe, nicht die Wettbewerber im EU-Ausland.

Auch die Abnahmefristen von 15 Tagen erscheinen nicht für alle Branchen geeignet. Bei komplexen Einkaufsvorgängen beispielsweise im Automobilbereich erscheinen 15 Tage als zu kurzfristig.