Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes

Punkt 22 der 977. Sitzung des Bundesrates am 17. Mai 2019

Der Bundesrat möge zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 - neu - StAG)

In Artikel 1 ist Nummer 1 folgende Nummer voranzustellen:

"01. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird in Nummer 6 das Wort "und" durch ein Komma und in Nummer 7 der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt und folgende Nummer angefügt:

"8. nicht mit mehr als einer Person verheiratet ist" "

Zur Begründung:

Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 29. Mai 2018 (Aktenzeichen 1 C 15.17) entschieden, dass eine rechtswirksam im Ausland eingegangene Mehrehe zwar eine privilegierte Einbürgerung von Ehegatten Deutscher nach § 9 StAG mangels Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ausschließt, dies aber einem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG nicht entgegensteht. Das BVerwG hat aber herausgestellt, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Anspruchseinbürgerung bei bestehender Mehrehe auszuschließen.

Der über die Einbürgerung bewirkte Zugang zum Staatsvolk stellt bestimmte Anforderungen an die Identifikation mit dem bestehenden Gemeinwesen auf, die nicht erfüllt sind, wenn der Einbürgerungsbewerber mit einem weiteren oder mehreren Ehegatten verheiratet ist. Der Grundsatz der Einehe ist in Deutschland verfassungs- und strafrechtlich verankert. Dies gebietet dessen Beachtung durch einen Einbürgerungsbewerber und hindert den Anspruch auf Einbürgerung daher auch dann, wenn die Doppelehe im Ausland wirksam geschlossen worden ist und auch nicht gegen deutsches Strafrecht verstößt.

Die neu eingefügte Nummer 8 stellt daher die Anforderung auf, dass der einzubürgernde Ausländer nicht mit mehr als einer Person verheiratet ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Einbürgerung, wenn gleichzeitige - in Deutschland rechtswirksame - Ehen mit mehr als einer Person vorliegen. Damit werden überwiegend im Ausland geschlossene Ehen erfasst sein, weil das Eingehen einer weiteren Ehe im Inland regelmäßig nach § 172 StGB strafbar ist; eine Verurteilung aus diesem Grund schließt die Einbürgerung bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 StAG aus.

Sofern konkrete Anhaltspunkte für mehrere gleichzeitige Ehen bestehen, kann die zuständige Behörde im Rahmen der Amtsermittlung erlangte Erkenntnisse über das Vorliegen einer weiteren Ehe nutzen und erforderliche Aufklärung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht betreiben. Die Behörde kann vom Ausländer insbesondere Auskunft verlangen, dass keine Zweit- oder Mehrfachehe geschlossen wurde, sowie ob und seit wann er verheiratet ist oder frühere Ehen geschieden wurden. Die Vorlage von ausländischen Dokumenten, die den Nachweis unterstützen sollen, dass nicht mehr als eine Ehe vorliegt, kann nicht verlangt werden. Bereits für Eheschließungen stellen viele Staaten keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, weshalb die Vorlage von Dokumenten, die den Nachweis unterstützen sollen, dass nicht mehr als eine Ehe vorliegt, in diesem Fall mit praktischen und regelmäßig unzumutbaren Schwierigkeiten einhergehen würde. Eine zusätzliche Ergänzung von § 8 StAG ist nicht erforderlich. Die Erwägung, dass eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn mehr als eine Ehe vorliegt, ist im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG bereits berücksichtigungsfähig.