Empfehlungen der Ausschüsse - 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des UNESCO -Übereinkommens vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
(Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen - KGÜAG)


Der federführende Ausschuss für Kulturfragen (K) und
der Rechtsausschuss (R)
empfehlen dem Bundesrat,
zu dem Gesetzentwurf
gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes
wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 ( § 2 KultGüRückG)

In Artikel 1 sind in § 2 die Wörter "Die Länder" durch die Wörter "Der Bund und die Länder" zu ersetzen.

Begründung

Obwohl es weiterhin eine Zentralstelle des Bundes und Zentralstellen der Länder für die Durchführung des Kulturgüterrückgabegesetzes bzw. eine Aufgabenteilung geben soll, enthält das Gesetz keine Regelung über die Benennung der Zentralstelle des Bundes. Der Entwurf vom 24.01.2006 hatte noch vorgesehen, dass der BKM die Zentralstelle des Bundes bestimmt. Auch wenn seitens der Bundesregierung noch offen ist, wer diese Festlegung treffen und die Aufgaben der Zentralstelle des Bundes wahrnehmen wird, sollte hier eine Ergänzung erfolgen, um Parität herzustellen.

2. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 KultGüRückG)

In Artikel 1 ist § 18 wie folgt zu ändern:

Begründung

Der in § 18 Abs. 1 S. 1 neu eingeführte Begriff "bedeutsames Kulturgut" resultiert weder aus der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern noch aus einer anderen einschlägigen deutschen oder EU-Vorschrift. Im Interesse der Klarheit und praktischen Handhabung der Regelung sollte der Eindruck vermieden werden, dass mit dieser Gesetzesänderung neben dem "nationalen Kulturgut" oder "national wertvollen Kulturgut" eine neue Kategorie von Kulturgut eingeführt wird.

Neben der Beschreibung des Kulturgutes ist eine Fotografie für die Identitätsfeststellung unverzichtbar. Sie ist ohne großen technischen und finanziellen Aufwand herstellbar und wird außerdem auch für einen Ausfuhrantrag nach der VO(EWG) 3911/92 verlangt.

3. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG)

In Artikel 1 § 20 Abs. 1 Nr. 2 sind die Wörter ", wenn die Tat nicht in § 304 des Strafgesetzbuches mit höherer Strafe bedroht ist," zu streichen.

Begründung

Die Subsidiaritätsklausel in § 20 Abs. 1 Nr. 2 sollte gestrichen werden. Es erscheint sachgerecht dass der in einer Straftat nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 KultGüRückG-E liegende besondere Unrechtsgehalt im Schuldspruch gekennzeichnet wird. Demgemäß dürfte strafrechtlich gesehen nicht Gesetzes-, sondern Idealkonkurrenz gegeben sein. Von der Anordnung der (formellen) Subsidiarität sollte daher abgesehen werden.

4. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b (§ 18 Abs. 2 Satz 3 - neu - Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung)

In Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b ist § 18 Abs. 2 folgender Satz 3 anzufügen:

Begründung

Der Begriff "anmelden" in der Neuregelung des § 18 Abs. 2 AbwSchG wurde aus der bisherigen Regelung in § 19 Abs. 2 AbwSchG übernommen. Die Anmeldung kann z.B. für Kulturgut erfolgen, dass sich im Eigentum von rechtlich selbständigen Stiftungen oder Körperschaften befindet. Soweit sich Kultur- und Archivgut aber in Landeseigentum befindet, scheidet eine "Anmeldung" bei der obersten Landesbehörde aus. Vielmehr kann es bei der Eintragung von Landeseigentum nur eine Entscheidung von Amts wegen geben.

5. Zu Artikel 2 Nr. 2 (§ 19 Abs. 2 Satz 1 Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung)

In Artikel 2 Nr. 2 sind in § 19 Abs. 2 Satz 1 die Wörter "stehende Kunstwerke und anderes" durch das Wort "stehendes" zu ersetzen.

Begründung

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, da Kunstwerke unter den Begriff des Kulturgutes zu subsumieren sind.

6. Zu Artikel 3 (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 GewO)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen ob und in welcher Weise wegen der Ausdehnung des Zutrittsrechts durch § 29 Abs. 1 Nr. 5 GewO-E auf die Räumlichkeiten derjenigen, die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabegesetzes betreiben, dem Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG Rechnung zu tragen ist.

Begründung

§ 29 Abs. 1 Nr. 5 GewO-E soll für die zuständigen Behörden Auskunfts- und Zutrittsrechte im Hinblick auf die in § 18 KultGüRückG-E vorgesehenen Aufzeichnungspflichten begründen. Bei einer Nachschau ausschließlich in Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten am Tage (§ 29 Abs. 2 Satz 1 GewO) liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. BVerfGE 32, 54 <56 f.>; 97, 228 <266>) kein Eingriff in das Grundrecht des Artikels 13 Abs. 1 GG vor. Demgegenüber implizieren die Nachschaubefugnisse des § 29 Abs. 2 Satz 2 GewO (außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie in Bezug auf Räume, die zugleich Wohnzwecken dienen) einen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung. Deshalb wird in § 29 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GewO der Artikel 13 GG als insoweit eingeschränkt zitiert. Der Gesetzentwurf erweitert diese Eingriffsbefugnisse auf die Betreiber eines Kunst- oder Antikenhandels und eines Versteigerungsunternehmens, ohne darauf hinzuweisen, dass Artikel 13 GG in Bezug auf den genannten Personenkreis eingeschränkt wird. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603) ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift enthält. Zwar verändert der Gesetzentwurf nicht die Eingriffsvoraussetzungen bei denjenigen, die bisher von den Zutrittsrechten betroffen sind. Er unterwirft jedoch weitere Personen diesen Überwachungsbefugnissen und ermöglicht damit, dass die Regelung bei einem bestimmten Personenkreis zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Deshalb sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob und in welcher Weise dem Zitiergebot Rechnung zu tragen ist.