Der Deutsche Bundestag hat in seiner 97. Sitzung am 26. März 2015 zu dem von ihm verabschiedeten Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes - Drucksachen 18/3923, 18/4454 - den beigefügten Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 18/4463 angenommen.
Deutscher Bundestag
Drucksache 18/4463
18. Wahlperiode 25.03.2015
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/3923, 18/4454 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Die Lkw-Maut ist eine wichtige Säule der Finanzierung der Bundesfernstraßen. Mit der vorgesehenen Verbreiterung (Bemautung weiterer ca. 1.100 km vierstreifiger Bundestraßen) und Vertiefung (Absenkung der Mautpflichtgrenze von 12 Tonnen auf 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht) der Lkw-Maut wird die Nutzerfinanzierung weiter ausgeweitet. Beide Maßnahmen sind ein wichtiger Zwischenschritt bis zur Bemautung aller Bundesstraßen ab 2018.
Die Wegekostenrechnung ist von zentraler Bedeutung für die Ermittlung der Mautsätze. Wichtig sind planbare und verlässliche Einnahmen für die Verkehrsinfrastruktur, eine gerechte und ökologisch orientierte Ausgestaltung der Ma utsätze sowie eine hohe Akzeptanz der Lkw-Maut bei den Nutzern. Dazu muss die Datengrundlage verbessert werden, die der nächsten Wegekostenrechnung zugrunde gelegt wird: Neben der Erweiterung der Lärm- und Schadstoffberechnung zur rechtssicheren Anlastung externer Kosten muss die tatsächliche Belastung der Infrastruktur durch das punktuell an jeder Achse auf die Straße gebrachte Gewicht gemessen, berechnet und für zukünftige Wegekostenrechnungen als Grundlage herangezogen werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
- 1. den Deutschen Bundestag begleitend zur Erstellung der Wegekostengutachten gemäß den Vorgaben der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge ( ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/E U (ABl. L 158 vom 10.6.201 3, S. 356) geändert worden ist, in transparenter Weise umfassend über das Zahlenmaterial zu informieren,
- 2. sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass die nach der Richtlinie 1999/62/EG mögliche Anlastung externer Kosten sowie die Methodik für die Wegekostenrechnung so weiterentwickelt werden, dass ein noch höherer Kostendeckungsgrad sowie mehr Stabilität im Hinblick auf die anlastbaren Wegekosten erreicht werden,
- 3. innerhalb der ersten drei Jahre nach Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes dem Bundestag jährlich über Verschiebungen der Fahrleistungsanteile zwischen den vier Achsklassen nach der neuen Anlage 1 zum Bundesfernstraßenmautgesetz zu berichten,
- 4. bei der für 2 018 vorgesehenen Ausweitung der Lkw-Maut auf alle Bundesstraßen die Mautteilsätze der Infrastrukturkosten nach Fahrzeuggruppen festzulegen, die anhand von Quotienten aus zulässigem Gesamtgewicht und Anzahl der Achsen zu bestimmen sind, wobei auf die einfache Kontrollierbarkeit der Maut zahlungen zu achten ist und unnötige Eingriffe in den fließenden Verkehr zu vermeiden sind,
- 5. die Zusammenarbeit zwischen den Kontrolldiensten Straße und Maut beim BAG durch Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu ermöglichen, dabei den Nachweis d es Maut finanzierungskreislaufes durch geeignete Maßnahmen weiterhin zu gewährleisten,
- 6. die Verwendung ni cht Personen zuzuordnender Daten der Mauterhebung ausschließlich für Zwecke der Verkehrslenkung und Verkehrsforschung vollständig anony misiert und i n enger Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten nutzbar zu machen.
Berlin, den 24. März 2015
Volker Kauder, Gerda Hasselfeldt und Fraktion Thomas Oppermann und Fraktion