Berichtigung
Verordnung zu Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1178)
(CbCR-Ausdehnungsverordnung - CbCRAusdV)

Das Bundeskanzleramt hat mit Schreiben vom 24. Mai 2018 zu der o.g. Verordnung Folgendes mitgeteilt:

Mit Schreiben des Chefs des Bundeskanzleramtes an den Präsidenten des Bundesrates vom 27. April 2018 wurde die im Betreff genannte Verordnung mit der Bitte übersandt, die Zustimmung des Bundesrates herbeizuführen (BR-Drs. 159/18 (PDF) ).

Im Zuge einer redaktionellen Korrektur wird die derzeitige Formulierung in § 1 der CbCR-Ausdehnungsverordnung "Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte wird mit Wirkung vom für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft gesetzt:" durch die Formulierung "Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 - zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte tritt für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft:" ersetzt.

Weiterhin wird die derzeitige Formulierung in § 2 der CbCR-Ausdehnungsverordnung "Diese Verordnung tritt am 11. Juni 2018 in Kraft." durch die Formulierung "Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2018 in Kraft." ersetzt.

Der entsprechende Text ist beigefügt.

§ 1

Die Mehrseitige Vereinbarung vom 27. Januar 2016 zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte tritt für die Bundesrepublik Deutschland auch im Verhältnis zu folgenden Staaten und Hoheitsgebieten in Kraft:

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 2018 in Kraft.