Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften

945. Sitzung des Bundesrates am 13. Mai 2016

A

Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe

Begründung:

Die derzeit in § 18 Absatz 2 BMG aufgeführten Daten für eine erweiterte Meldebescheinigung werden nicht allen Lebenslagen gerecht. Die im Melderegister zur betroffenen Person gespeicherten Daten über das Geschlecht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft sowie die weiter zum gesetzlichen Vertreter, zum Ehegatten oder Lebenspartner und zu minderjährigen Kindern gespeicherten Angaben werden in der Praxis zur Vorlage in unterschiedlichen Angelegenheiten benötigt. Teilweise sind aber auch nicht alle Daten einer einfachen Meldebescheinigung zur Vorlage in unterschiedlichen Angelegenheiten erforderlich. Entsprechend soll dem Recht der betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten selbst auszuwählen, größerer Spielraum eingeräumt werden. Vor dem Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes war die Bestätigung der im Melderegister zur Person gespeicherten Daten in einer erweiterten Meldebescheinigung aufgrund von Landesrecht möglich. Die Beschränkung auf den in § 18 Absatz 2 BMG enthaltenen Datenkatalog hat bereits dazu geführt, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Bescheinigung von Angaben im Melderegister durch eine Selbstauskunft nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BMG ersetzen lassen. Dies sollte keinesfalls erfolgen und wird mit der Öffnung des Datenkatalogs verhindert. Auskunfts- und Übermittlungssperren werden in einer Meldebescheinigung nicht aufgeführt.

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b bis d (§ 49 Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 BMG), Artikel 2 Nummer 2 (§ 49 Absatz 4 Nummer 1, Absatz 4a - neu - BMG)

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Änderung zu § 49 Absatz 4 Nummer 1 BMG wird der gegenwärtige Stand zur Erteilung einer automatisierten einfachen Melderegisterauskunft beibehalten. Die Erteilung einer automatisierten einfachen Melderegisterauskunft ist zulässig, wenn der anfragenden Stelle neben dem Vor- und Nachnamen auch die postalische Anschrift der gesuchten Person bekannt ist. Aufgrund der Menge der Informationen ist die Anschrift als zwei der geforderten Identifizierungsdaten nach § 49 Absatz 4 Nummer 1 BMG anzusehen.

Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und der Gewährleistung einer reibungslosen Umstellung auch der länderseitigen Fachverfahren wird zudem mit dem Änderungsantrag ein einheitliches Inkrafttreten der Änderung zum 1. Mai 2017 vorgeschlagen.

Um einer erleichterten Ausforschung von Adressen entgegenzutreten, ist es erforderlich zu verhindern, dass allein mit den zusätzlichen Daten Geschlecht und Familienstand und der phonetischen Suche ein Zufallstreffer erzielt werden kann.

B