Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
(PlVereinhG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 17/12525 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) - Drucksache 17/9666 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 171/12 (PDF)

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Obrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt." "

3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

" § 27a Öffentliche Bekanntmachung im Internet

4. Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die Nummern 5 bis 8.

5. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter "die die Verwaltungsbehörde" durch die Wörter "die Behörde" ersetzt.