Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. März 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Fünfundvierzigste Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Vom ...

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Artikel 2


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

Die zulässige Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter ist gemäß § 3b Abs. 7 der Kosmetik-Verordnung bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Mit dieser Verordnung wird die Zulassung um drei Jahre verlängert.

Der Wirtschaft und insbesondere den mittelständischen Unternehmen entstehen durch diese Verordnung keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Zu Artikel 1

Die bis zum 31. Dezember 2007 befristete zulässige Verwendung von beschichtetem mikrofeinem Zinkoxid als UV-Filter in kosmetischen Mitteln wird bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat auf der Basis der bisher vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken gegen eine Verlängerung der befristeten Zulassung.

Eine Entscheidung über eine Zulassung auf europäischer Ebene durch den wissenschaftlichen Ausschuss der Europäischen Kommission (SCCP) ist in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.

Deshalb soll die Verwendung von Zinkoxid als UV-Filter nochmals für drei Jahre zugelassen werden.

Zu Artikel 2

Es wird das Inkrafttreten der Verordnung geregelt.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Fünfundvierzigsten Verordnung zur Änderung der Kosmetik-Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter